Drucksache - DS/0676/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-37
Arbeitstitel: "Löwenberger Straße"
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2008 
15. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)        In Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss vom 20.03.2007 (Vorl.055/07) zum Bebauungsplan 11-37 „Löwenberger Straße“, den Bebauungsplan nunmehr im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen und dies ortsüblich bekannt zu machen.

 

b)        das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-37

 

Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplan 11-37

 

c)        entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11–37 weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

d)        mit der Durchführung des Beschlusses zu a) und c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

e)        die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

 

 

 

Berlin, den           .01.2008

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 1

 

Begründung zum Bebauungsplanentwurf 11-37 Stand/ Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs, BauGB und Weiterführung im beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB

 

Anlass und Planerfordernis

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-37 ist der dringende Bedarf, die bislang im Plangebiet ungeordnete bauliche Entwicklung planungsrechtlich zu steuern und damit die bestehenden städtebaulichen und funktionalen Mängel zu beheben sowie das Entstehen weiterer städtebaulicher Missstände/Nutzungskonflikte aufgrund der Genehmigung von Einzelvorhaben zu verhindern.

Auslöser für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie für eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung.

Es bestehen erhebliche städtebauliche Missstände. So ist innerhalb des Plangebietes eine Mischung aus Wohngebäuden, Gebäudeleerständen, schlecht kontrollierbaren Grundstücksnutzungen und Brachen vorzufinden, welche der Bedeutung des Gebietes als innerstädtischem Block nicht gerecht wird.

Die sehr heterogenen Nutzungs- und Baustrukturen bieten jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Verhinderung von städtebaulich unerwünschten Nutzungen, so dass nur in unzureichendem Maße Einfluss auf die bauliche Entwicklung genommen werden konnte. Die Tatsache, dass sich innerhalb des Plangebietes Brachen befinden, lassen befürchten, dass in absehbarer Zeit weitere Vorhaben realisiert werden, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen.

 

Plangebiet

 

Der ca. 2,5 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-37 im Bezirk Lichtenberg wird im Norden durch den Rosenfelder Ring, im Osten durch die Löwenberger Straße, im Süden durch Alt Friedrichsfelde und im Westen durch die Rosenfelder Straße begrenzt. Unmittelbar westlich an den Geltungsbereich schließt sich die im komplexen Wohnungsbau errichtete Großsiedlung „Rosenfelder Ring“ an.

Die das Plangebiet begrenzenden Straßen werden jeweils bis zur Straßenmitte in den Geltungsbereich einbezogen.

 

Die derzeitigen Bau- und Nutzungsstrukturen der Grundstücke stellen sich teilweise als ungeordnet sowie als Konfliktbereich bzw. Fehlentwicklung dar. Entlang der Straße Alt-Friedrichsfelde steht eine bis fünfgeschossige Randbebauung. Im Erdgeschoss befinden sich einige Läden, gastronomische Einrichtungen und Büros, teilweise im Leerstand, während in den Obergeschossen überwiegend Wohnnutzung vorhanden ist. Im Blockinnenbereich steht ein 2geschossiges Betriebsgebäude der Telekom. Der nördliche Teil des Geltungsbereiches wird überwiegend gewerblich genutzt durch eingeschossige Einzelhandelseinrichtungen und Werkstattkomplexe der ehemaligen Kommunalen Wohnungsverwaltung, welche später als KfZ-Werkstätten genutzt wurden und heute überwiegend leer stehen.

Die Bebauung der gewerblichen Einrichtungen befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand.

Das Grundstück Rosenfelder Straße nördlich Nr. 23 ist unbebaut bzw. liegt brach.

Städtebaulichen Untersuchungen ergaben, dass sich derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ca. 162 WE befinden.

Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes werden planerische Grundlagen geschaffen für die Bebauung mit Wohnhäusern mit ca. 306 WE. Werden die bereits vorhandenen162 WE davon abgezogen, ergibt sich bei der angestrebeten GfZ eine zusätzliche Anzahl von ca. 144 WE .

 

 

 

Der Bebauungspan liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S. von

§ 34 BauGB.

Da sich der Bebauungsplanentwurf an den baulichen Strukturen und städtebaulichen Ordnungsprinzipien der näheren Umgebung orientiert, ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung ähnliche Werte ergeben, wenn die unbebauten Grundstücke gemäß § 34 BauGB bebaut würden.

Das beschleunigte Verfahren kann zur Anwendung kommen, da es um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ geht (§13a Abs.1, Satz 1 BauGB).

Bei der im Bebauungsplan ausgewiesenen zulässigen Grundfläche handelt es sich um

10912 m²

Somit handelt es sich zweifelsohne um eine Unterschreitung des Schwellenwertes von 20000 m² und die im neuen § 13a BauGB vorgesehenen Verfahrenserleichterungen können in Anspruch genommen werden.

Weitere Bebauungspläne im Sinne von §13a, Abs. 1, Satz 2 Nr.1 BauGB, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen könnten, sind:

Bebauungsplan 11-32

Bebauungsplan 11-11

Von beiden Bebauungsplanverfahren gehen jedoch keine Auswirkungen aus, welche begründen, die zulässigen Grundflächen mitzurechnen.

 

Planerische Ausgangssituation

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 29.Juni 2006 (ABl. S. 2426), stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-37 als Wohnbaufläche W2 mit einer GfZ bis 1,5 dar, die Bereichsentwicklungsplanung für den Alt-Bezirk Lichtenberg stellt ebenfalls eine Wohnbaufläche dar.

Der Geltungsbereich liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

 

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin vom 29.Juni 1994 (Amtsblatt 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (Abl.S. 2350) stellt in seinem Teilplan „Biotop und Artenschutz“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar. Im Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ ist der Bereich als Wohnquartier mit Notwendigkeit zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt.

 

 

Verfahren

 

Mit Anschreiben vom 13.03.2007 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ref. IB entsprechend § 5 AG BauGB und in Anlehnung an die AV Unterrichtungsverpflichtung über die Planungsabsicht informiert. Ein gleichlautendes Schreiben ging an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8).

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 30.03.2007 mitgeteilt, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen.

Dringende Gesamtinteressen Berlins i.S. von §7 Abs. 1 BauGB werden berührt, da die Straßen Alt Friedrichsfelde (B1/B5) und Rosenfelder Straße Bestandteil des übergeordneten Straßennetzessind. (Alt- Friedrichsfelde Stufe 1-großräumige Straßenverbindung und Rosenfelder Straße Stufe III- örtliche Straßenverbindung).

 

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte mit Schreiben vom 16.03.2007 mit, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes in Einklang mit dem Ziel des LEP steht und den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

 

Gemäß § 6 Abs.1 S.2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs.1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

In der Zeit vom 8. Oktober bis einschließlich 8. November 2007 wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich in den Diensträumen der Abteilung Stadtentwicklung über die Planung zu informieren und Äußerungen abzugeben. Dazu wurden die Planentwürfe ausgestellt und Mitarbeiter standen zur Beratung zur Verfügung.

Über diese Ausstellung wurde in 3 großen Berliner Tageszeitungen am 5. Oktober informiert. Zeitgleich ist diese Information auch an die Lichtenberger Bürgerämter ergangen und an die Pressestelle der Bezirksbürgermeisterin.

4 Personen haben die Ausstellung zum Bebauungsplan besucht.

 

Ergebnis

 

Stellungnahmen oder Äußerungen zum Bebauungsplanverfahren, welche im weiteren Verfahren zu beachten wären, wurden nicht abgegeben, so dass der Bebauungsplanentwurf ohne Änderungen weitergeführt werden kann.

 

Mit Anschreiben vom 25.10.2007 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 5 AGBauGB über die Absicht informiert, das Bebauungsplanverfahren 11-37 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 weiterzuführen.

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB soll abgesehen werden.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IE 124 teilte mit Schreiben vom 08. Nov. 2007 mit, dass aus landschaftsplanerischer Sicht gegen die Weiterführung des Verfahrens nach

§ 13aBauGB keine Bedenken bestünden. Es werden Hinweise zu artenschutzrechtlichen Belangen gegeben.

Mit Schreiben vom 27. Nov. 2007 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C 3 ebenfalls mit, dass gegen die Absicht, für den Bebauungsplan 11-37 das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB anzuwenden, bei den dargelegten Planungszielen keine Bedenken bestünden aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins.

Die Vorraussetzung des vorgenannten Verfahrens lägen hier vor und wäre ggf. in der Abwägung darzulegen.

 

 

 
 

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