Drucksache - DS/0663/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-33 VE
Arbeitstitel: Forum Kalinka
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2008 
15. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 11-33 VE.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im vorhabenbezogenenBebauungsplanverfahren 11-33 VE.

 

Anlage 3:Auswertung und Ergebnis

 

c)entsprechend den vorhergenannten Ergebnissen das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 11-33 VE weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, einen Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d)mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

Berlin, den           .12.2007

 

 

________________________________________________________

EmmrichGeisel

BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-33 VE

für die Grundstücke Alt-Friedrichsfelde 69-71 und

Alt-Friedrichsfelde 67-68 (teilweise)

einschließlich einer zukünftigen Straße von der Gensinger Brücke/~ Straße südlich des Grundstücks Alt-Friedrichsfelde 66

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

Maßstab 1:5.000

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung

Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrum und Sicherung der Erschließung


 

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

Mit Schreiben vom 27.07.2007 wurden insgesamt 34 Behörden, Dienststellen des Senats und des Bezirks Lichtenberg, die Nachbargemeinde und das Bezirksamt Marzahn um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat gebeten. Dem Schreiben waren der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die Begründung und der Projektplan (städtebaulicher Entwurf) beigefügt.

 

30 Behörden etc. haben geantwortet.

 

Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

1

Berliner Feuer­wehr

Mietermanagement 24.08.2007

 

Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.

 

Keine Anregungen

2

WGI-Westfälische Gesellschaft für Geoinformatik und Ingenieur­dienstleistung mbH,

i.A. der GASAG 24.08.2007

Im Bereich der geplanten Baumaßnahmen liegen keine Anlagen der NBB. Die NBB handelt im Namen und im Auftrag der GASAG, Berliner Gaswerke AG.

Keine Anregungen

3

Landesdenkmalamt Berlin 20.09.2007

Nach Prüfung der hergereichten Unterlagen und gegenwärtigem Kenntnisstand sind im beplanten Bereich Bau-, Boden- oder Gartendenkmale derzeit nicht bekannt. Denkmalpflegerische Belange sind durch den vorgelegten Bebauungsplanentwurf demnach nicht berührt.

 

Keine Anregungen

4

IT- Dienstleistungs-zentrum

20.08.2007

Aufgrund des eingereichten Planentwurfs haben wir festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen sind.

 

Keine Anregungen

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

5

Berliner Was­serbetriebe 22.08.2007

Im Bereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen.

Hinweise:

5.1. Diese vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

5.2. Im östlichen Teil des Plangebietes queren zwei Regenwasserkanäle DN 800 und zwei Schmutzwasserkanäle DN 300 und DN 200 den Geltungsbereich. Für diese Leitungen müssen Leitungsrechte zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe vorgesehen und in der Begründung des Bebauungsplanentwurfes benannt werden.

5.3. An der westlichen Geltungsbereichsgrenze ist ein Ärztehaus vorgesehen. Dieser Planung können wir nicht zustimmen, da im betreffenden Areal zwei Trinkwasserversorgungsleitungen, ein Schmutzwasserkanal und ein Regenwasserkanal liegen.

5.1. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zur weiteren Verwendung an den Vorhabenträger gegeben. Der Antrag an die BWB auf Veränderung des vorhandenen Regenwasseranschlusses, des Schmutzwasseranschlusses und des Frischwasseranschlusses wurde durch den Vorhabenträger bereits gestellt. Die vorhandenen Anschlüsse an den zum Abriss vorgesehenen drei Gebäuden werden zurückgebaut und zentrale Anschlüsse für den Neubau hergestellt. Im südlichen Grünstreifen des Plangebietes ist eine Regenwasserversickerung geplant. Überschüssiges Regenwasser wird aus Rückhalteanlagen schrittweise in den Regenwasserkanal eingeleitet. Die technische Lösung wird noch erarbeitet.

5.2. Dem Hinweis wird gefolgt. Die Flächen für Leitungsrechte werden zu Gunsten des zuständigen Leitungsunternehmens zeichnerisch und textlich festgesetzt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

5.3 Bei der angenommenen westlichen Lage eines neuen Ärztehauses handelt es sich um ein Missverständnis. Es ist nicht ein separates Gebäude geplant, sondern aus plantechnischen Gründen wurde hier nur seitlich das Obergeschoss über dem Nahversorgungszentrum dargestellt. Neubauten werden nur im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplant.

 

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

6

Berliner Verkehrsbetriebe BVG

08.08.2007

Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den zugestellten Planunterlagen bestehen keine Bedenken.

Hinweis:

6.1. Bei Baumaßnahmen, die den Omnibuslinienbetrieb beinträchtigen, ist bei Umleitungen 10 Wochen vor Baubeginn und bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn ein Ortstermin mit dem zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren.

6.1. Die Herstellung der neuen Grundstückszufahrt hat Auswirkungen auf die vorhandene Bushaltespur und die Lage des Wartehäuschens an der nördlichen Abfahrtsstraße von der Gensinger Brücke zur Bundesstraße 1. Mit der Herstellung der neuen Grundstückszufahrt ist der zweispurige Ausbau des nördlichen Abschnittes der Abfahrtsstraße zur Gensinger Brücke erforderlich. Um eine Zufahrtsspur und zwei Ausfahrspuren (Rechts- und Linksabbieger) zur Gensinger Straße/~ Brücke herzustellen, ist die nördliche Verschiebung der Busspur und des Wartehäuschens erforderlich. Dazu kann der vorhandene Gehweg genutzt werden. Die Busspur wird mit einer Breite von 2,50 m neu hergestellt, die Wartefläche beträgt 2,13 m. Der Radweg wird hinter dem Bushäuschen angelegt. Es erfolgt eine entsprechende Darstellung im Erschließungsplan.

 

7

Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG, Bereich Wärme, Vertrieb/Netz Berlin Ost

14.08.2007

7.1. Im Bearbeitungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin.

7.2 Für die weitere Planung ist es unabdingbar, den Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen zu übernehmen.

7.3. Auf Grund der Neufassung des BauGB sowie der Verordnung über Energie sparenden Wärmeschutz und Energie sparende Anlagentechnik bei Gebäuden wird gebeten, folgende Formulierung aufzunehmen: „Die Energieversorgung des B-Plangebietes ist grundsätzlich mit einem geringeren Einsatz an Primärenergie sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergiever­brauches und der C02-Emssion gegenüberzu­stellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen."

 

7.1. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Plangebiet befinden sich lediglich Fernwärmehausanschlüsse zu den vorhandenen drei Gebäuden, die abgerissenen werden. Die Trennung und der Rückbau dieser Leitungen obliegen dem Vorhabenträger. Die Hinweise werden zur weiteren Verwendung an den Vorhabenträger gegeben.

7.2. Da sich im Plangebiet keine überregionalen Fernwärmeanlagen befinden, ist die Übernahme des Fernwärmebestandes zur planungsrechtlichen Sicherung der Leitungsrechte für den Eigentümer der Fernwärmeanlagen nicht erforderlich.

7.3. Diese Formulierungen beinhalten keine städtebaulichen Belange und können deshalb nicht über eine Festsetzung in das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren ein­gehen, werden aber als Hinweis in die Begründung aufge­nommen.

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

8

Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG, 

Im­mobilienplanung 20.08.2007

8.1. In dem betrachteten Gebiet befinden sich
Kabelanlagen sowie eine Übergabestation
Ü 3390.

8.2 Über Planungen oder Trassenführungen zur Versorgung möglicher Kunden nach der Bebauung können zurzeit keine Aussagen getroffen werden.

8.3. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall-
Kabelanlagen sind zu beachten.

8.1. Die Lage der Übergabestation Ü 3390 ist bekannt. Sie befindet sich in dem abzureißenden Gebäude der ehemaligen Clubgaststätte. Eigentümer dieser Station ist der Vorhabenträger. Diese veraltete Übergabestation wird abgerissen. Die Herstellung des Elektrohauptanschlusses für den Neubau wird im weiteren Verfahren geklärt. Da sich im Plangebiet keine überregionalen Elektrokabel befinden, ist die planungsrechtliche Sicherung von Leitungsrechten nicht erforderlich.

8.2.-8.3. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und zur weiteren Verwendung an den Vorhabenträger gegeben.

 

9

Berliner Stadtreinigung

16.08.2007

Bauliche oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

Hinweis:

9.1. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden

 

9.1. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Die notwendigen Abstimmungen sind zwischen Vorhabenträger und Berliner Stadtreinigung durchzuführen.

10

Gemeinsame Landespla­nungsabtei­lung

21.08.2007

Die Mitteilung der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung wurde bereits im Schreiben vom 18.05.2007 gegeben. Darüber hinausgehende Hinweise werden nicht gegeben.

Beurteilung der Planungsabsicht im Schreiben vom 18.05.2007:

10.1. Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des LEP eV außerhalb der im Ziel 4.3.4 LEP eV genannten und im Ziel 1.1 FNP Berlin räumlich konkretisierten städtischen Zentren ca. 2,0 km nordwestlich des städtischen Zentrums Elsterwerdaer Platz. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV.

 

Keine Anregungen

 

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

11

SenStadt IE 124,

01.08.2007

Gegen den vorliegenden VE-Plan bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken

11.1. Die artenschutzrechtlichen Belange sind bei dem angestrebten beschleunigten Verfahren durch die untere Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Lichtenberg zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob durch die Planung Zugriffe auf flächenhafte Lebensstätten und/oder Boden- oder Gebäudebrüter (besonders geschützte Arten) erfolgen und dadurch Verbote nach § 42 Abs.1 Nr.1 berührt werden.

Bei Feststellung des Rechtshindernisses ist nur bei korrekt gewichteten Belangen des Artenschutzes eine Befreiung nach § 62 Abs.1 Nr.2 BNatSchG möglich. Eine Befreiung liegt in der Zuständigkeit bei der SenStadt IE 223.

11.2. Die BaumschutzVO ist unabhängig von artenschutzrechtlichen Belangen anzuwenden.

 

11.1. –11.2. Den Anregungen wird gefolgt.

Durch den Vorhabenträger wird entsprechend der vorgegebenen Aufgabenstellung der unteren Naturschutzbehörde ein „Gutachten zur Erfassung der Belange von Natur und Landschaft zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-33 VE“ erstellt. Dazu gehören Erfassung und Beschreibung der Biotop- und Nutzungsstrukturen, Erstellung eines Baumkatasters mit Ausweisung erforderlicher Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen, Potentialanalyse aus faunistischer Sicht und Brutvogelkartierung (u.a. Gebäudebrüter in den vorh. Abrissobjekten) mit notwendigen Kompensationsmaßnahmen. Notwendige naturschutzrechtliche Belange werden im Textteil des Bebauungsplans begründet und und Gegenstand des Durchführungsvertrages.

12

Sen WiTechFrau,

22.08.2007

Gegen den Bebauungsplanentwurf gibt es aus handelsstruktureller und wirtschaftspolitischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken bzw. Änderungs- oder Ergänzungswünsche.

 

Keine Anregungen

13

BA Lichtenberg,

Amt für Umwelt und Natur, FB Umwelt

17.08.2007

Es ergeben sich aus der Zuständigkeit des FB Umwelt keine Einwände gegen die geplante Nutzung

Hinweise:

13.1. Auf der Planfläche befindet sich eine altlastenverdächtige Fläche BBK Nr. 9854, Alt-Friedrichsfelde 70.

13.2. Die Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Ill C, ist erforderlich.

13.1. -13.2. Den Hinweisen wird gefolgt.

Im weiteren Planverfahren wird ein Baugrundgutachten im Auftrag des Vorhabenträgers für die altlastenverdächtige Fläche BBK Nr. 9854, Alt-Friedrichsfelde 70, erstellt. Die Vorgaben und der Untersuchungsumfang werden mit dem Umweltamt des Bezirksamtes Lichtenberg abgestimmt. Bei gutachterlichem Nachweis der Altlastenfreiheit wird ein Antrag auf Streichung dieser Fläche aus dem Bodenbelastungskataster gestellt. 

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

14

SenGesUmV

Ill C

23.08.2007

14.1. Im Geltungsbereich existiert die Fläche 9854 des Bodenbelastungskatasters (BBK). Die Aufnahme der Fläche in das BKK erfolgte aufgrund der ehemaligen Nutzung des Standortes (Alt-Friedrichsfelde 70) von 1970 bis 1990 als chemische Reinigung durch den VEB Rewatex.

14.2. Im Auftrage des Eigentümers TLG und begleitet durch das Referat III C wurde das Grundstück orientierend untersucht (2007). Im Bereich der Katasterfläche wurden zwei Sondierungsbohrungen bis 1 m unter Geländeoberkante niedergebracht, Bodenproben entnommen und auf LHKW einschl. VC untersucht. Zusätzlich wurden Bodenluftuntersuchungen durchgeführt. Weder die Boden- noch die Bodenluftanalysen ergaben relevante Belastungen hinsichtlich der untersuchten Parameter. Die Untersuchungsergebnisse sind dahingehend ausreichend, um den Freistellungsantrag der TLG abzulehnen.

Die Untersuchungen waren nicht ausreichend, um eine Befreiung der Flächen vom Altlastenverdacht durch das Referat III C gem. BBodschV zu erteilen.

14.3. Mit der Ablehnung geht die Zuständigkeit wieder an das Umweltamt des Bezirks Lichtenberg über. Bei nicht erkannten schädlichen Bodenveränderungen ist beim Referat III C die Wiederaufnahme des Freistellungsverfahrens zu beantragen.

14.4. Zur abschließenden Bewertung der Katasterfläche mit dem Ziel der Befreiung vom Altlastenverdacht ist das Umweltamt bei den Planungen und Baumaßnahmen zu beteiligen.

Hinsichtlich der Planungsziele bestehen aufgrund der altlastenverdächtigen Fläche keine Bedenken.

 

14.1. - 14.4. Zur Untersuchung der Altlastenverdachtsfläche wird nochmals nach Vorgabe des Umweltamtes ein Baugrundgutachten durch den Vorhabenträger beauftragt.

Bei fundierten gutachterlichem Nachweis des Nichtvorhandenseins von Kontaminationen wird ein neuer Antrag des Vorhabenträgers auf Streichung dieser Fläche aus dem Bodenbelastungskataster gestellt. 

 

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

15

BA Lichtenberg,

Amt für Umwelt und Natur,

FB Naturschutz und Landschaftsplanung

22.08.2007

Aus Sicht des FB Naturschutz und Landschaftsplanung wird um Berücksichtigung folgender Hinweise gebeten:

15.1. Zur Erhebung und Bewertung der Auswirkungen auf die Belange von Natur und Landschaft sind vorrangig baumschutz- und artenschutzrechtliche Aspekte sowie die Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu betrachten.

15.2. Bei der Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens sind die im Plangenbiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten als auch deren Lebensräume genauer zu untersuchen und zu berücksichtigen. Das artenschutzrechtliche Verbot, Nist-, Brut-, und Wohn- oder Zufluchtsstätten der geschützten Arten zu zerstören, ist einer Abwägung im B-Plan-Verfahren nicht zugänglich. Befreiungsvoraussetzungen prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

15.3 Prüfung der Schaffung von Dach- und Fassadenbegrünungen als zusätzliche ökologische Ausgleichsbereiche zur Kompensation des durch die geplante Bebauungs- und Nutzungsstruktur minimierten Anteils an naturhaushaltswirksamen Flächen.

15.4. Durch die geplanten Baumfällungen werden vor allem klimatische Aspekte, Luftqualität, Lärmbelastung und die Qualität des Wohnumfeldes berührt. Das Vermeidungsgebot bedingt eine Beschränkung der zu fällenden Bäume auf das unbedingt notwendige Maß.

15.5. Bei erforderlichen Neupflanzungen sind zur Sicherung der Pflanzqualitäten Pflanzlisten verbindlich festzulegen, ebenso die Verpflichtung zur dauerhaften Pflege und Erhaltung der Pflanzungen. In den öffentlich zugänglichen Bereichen sind Bäume mit Stammumfang von mindestens 18/20 cm zu pflanzen, da sich geringere Pflanzqualitäten erfahrungsgemäß nicht bewähren.

 

 

Den Hinweisen wird gefolgt:

15.1.,15.2. Mit dem „Gutachten zur Erfassung der Belange von Natur und Landschaft zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-33 VE“ werden aufgrund der besonderen Bestandssituation (drei leerstehende Gebäude, diverser Baumbestand) folgende Untersuchungen durchgeführt:

- Belange von Natur und Landschaft mit Erfassung und Beschreibung des Naturhaushaltes (naturräumliche Lage, Boden, Wasser, Klima, Lufthygiene) sowie Bestandsbewertung (Leistungsfähigkeit und Ermittlung der Empfindlichkeit des Naturhaushaltes, des Biotop- und Artenschutzes und des Landschaftsbildes) und Ausarbeitung von Planungshinweisen (Darlegung der Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen)

- Erarbeitung eines Baumkatasters (Bestandsaufnahme, Erstellung eines Katasters in Plan und Tabelle, Abstimmung notwendiger Baumfällungen und Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen mit der zuständigen Fachbehörde).

- Auswirkungen auf die Fauna (Potentialanalyse aus faunistischer Sicht an den Bestandsgebäuden, Analyse eines möglichen Bestandes an Gebäudebrütern, v.a. Fledermausquartieren; Brutvogelkartierung der für den Abriss vorgesehenen Gebäude mit Bestands- und Konfliktanalyse; Hinweise zu möglichen Kompensationsmaßnahmen)

15.3 Die Ergebnisse und Planungen zur Gestaltung der Freiflächen einschließlich der Dachflächen des Neubaus werden in einem gesonderten Grün- und Freiflächenplan dargestellt. Die nach § 19 BauNVO Abs. 4, maximal zulässige Bebauung des Plangebietes mit einer Grundflächenzahl von 0,8 wird mit der geplanten Bebauung eingehalten

15.4. Siehe vorgesehene Maßnahmen nach Pkt. 15.1. und 15.2

15.5. Die Pflanzliste sowie Maßnahmen zur Neupflanzung, Erhaltung und Pflege werden Bestandteil des Grün- und Freiflächenplanes und damit des Durchführungsvertrages. Eine Festsetzung im B-Plan wird noch geprüft

 

Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

16

Sen Finanzen,

I D

21.08.2007

Im Rahmen des Aufgabenbereiches der Senatsverwaltung für Finanzen sind folgende Äußerungen zu berücksichtigen:

16.1 Es bestehen keine Bedenken zu dinglichen Grundstücksgeschäften (Nr. 6, Abs. 2, ZustKat)

16.2 Haushaltsmäßige Auswirkungen (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) sind nicht erkennbar. Durch die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung des Vorhabens dürfen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt des Landes Berlin führen.

16.1. Für die Herstellung des neu zu erschließenden Grundstückes sind Grundstücksgeschäfte mit dem Land Berlin erforderlich. Diese Grundstücksgeschäfte sind erforderlich:

- zur Herstellung einer neuen Grundstückszufahrt außerhalb des Wohngebietes mit Anbindung an die Gensinger Brücke und zur Bundesstraße B1/5. Dazu erwirbt der Vorhabenträger gemäß dem Erschließungsplan Teilflächen aus den Flurstücken 71 und 275 mit einer Gesamtfläche von ca. 1.480 qm.

- zum Rückbau der Zufahrt aus dem Wohngebiet über die Gensinger Straße/Parkplatz vor dem Wohnhochhaus. Dazu erwirbt der Vorhabenträger gemäß dem Erschließungsplan Teilflächen aus den Flurstücken 266 mit einer Gesamtfläche von ca. 50 qm.

- Zur Herstellung eines öffentlichen Gehweges westlich des Parkplatzes vor dem Wohnhochhaus tritt der Vorhabenträger eine Teilfläche seines Grundstücks (Flurstück 245, 203) kostenfrei an das Land Berlin ab.

16.2. Zur Übernahme aller notwendigen Erschießungskosten und Regelung der Durchführung der Erschließungsmaßnahmen auf öffentlichem Bauland durch den Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB mit dem Land Berlin, Bezirksamt Lichtenberg, abgeschlossen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land Berlin entstehen mit diesem Durchführungsvertrag nicht.

 

17

BA Lichtenberg,

Büro für Wirtschaftsförderung

15.08.2007

17.1. Die Versorgungssituation im Wohngebiet ist seit Jahren unzureichend. Das Vorhaben wird befürwortet. Die Gebietsausweisung als Sondergebiet für wohngebietsbedienende Zwecke, nicht nur für Einzelhandelstätigkeiten, wird befürwortet.

 

17.1. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß Nutzungsprogramm sind neben Einzelhandelseinrichtungen auch wohngebietsdienende Einrichtungen geplant (Ärzte, Apotheke, Gastronomie/Imbiss). Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitervermittelt.

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

18

SenStadt

I B 22

17.08.2007

Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate IA und IB für die vorbereitende Bauleitplanung äußern wir uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt:

18.1. Zur Entwicklung des Planvorhabens aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen ist nichts vorzutragen.

18.2. Zur Übereinstimmung des Planvorhabens mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplänen ist folgendes vorzutragen: Der Textteil der übergebenen Begründung ist durch die nachfolgenden Punkte entsprechend zu ergänzen:

a) Pkt.2, Projektplan, Seite 10, 2. Absatz, Änderung: „Im gesamten Stadtgebiet Friedrichsfelde Nordost befindet sich kein weiteres Zentrum und …vorhanden.

b) Pkt.3.2, Gebietsausweisung, Seite 17, die Festsetzung ist wie folgt zu ergänzen: Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Nahversorgungszentrum‘ dient vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben für die Nahversorgung.“

 

18.2. a) Dieser Forderung zur textlichen Änderung in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gefolgt. Der Text „Im gesamten Stadtgebiet Friedrichsfelde Nordost befindet sich kein Hauptzentrum…“ wird ersetzt durch den Satz: „Im gesamten Stadtgebiet Friedrichsfelde Nordost befinden sich kein weiteres Zentrum.“ 

18.2. b) Der Forderung zur Ergänzung des vorgeschlagenen Textes zur Festsetzung des Sondergebietes gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i. V .m. § 1 Abs.10 BauNVO, dass nur Einzelhandelsbetriebe für die Nahversorgung zulässig sein sollen, wird nicht gefolgt, da diese Formulierung planungsrechtlich zu unbestimmt ist Mit der Begrenzung der Verkaufsfläche im B-Plan und im Durchführungsvertrag wird sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der Zentrenstruktur des FNP und des StEP nicht erfolgt. Die geplante Mieterstruktur, deren Schwerpunkt die Nahversorgung entsprechend der Definition AV Einzelhandel ist, wird Gegenstand des Durchführungsvertrages.

 

19

BA Lichtenberg,

Amt für Schule und Sport 01.08.2007

Die derzeitigen Planungsvorstellungen tangieren nicht die Planungen des Amtes für Schule und Sport. Auswirkungen auf die Schul- und Sportentwicklungsplanung sind durch das Bebauungsplanverfahren somit nicht erkennbar.

Hinweise:

19.1. Die neue Grundstückserschließung tangiert die angrenzende Adam-Ries-Grundschule, Alt-Friedrichsfelde 66. Es ist eine Erhöhung des Lärmpegels für den Schulstandort zu erwarten. Der Lärmschutz für die angrenzende Schule sollte entsprechende Berücksichtigung finden. Der Aspekt des Lärmschutzes wird daher dringend eingefordert.

 

19.1. Dem Hinweis wird gefolgt.

Der Schulstandort wird entsprechend Punkt 28 in die Erstellung des Schallschutzgutachtens mit einbezogen. Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens mit möglichen Regelungen zu erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen werden im weiteren Planverfahren untersucht.

 

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

20

BA Lichtenberg,

Bau- und Wohnungsauf-sichtsamt

24.08.2007

Es gibt derzeit keine bauordnungsrechtlichen Beanstandungen.

Hinweise:

20.1. Auf die Anforderungen gemäß BauOBln zum barrierefreien Bauen wird hingewiesen (auch Behinderten-WC, Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer).

20.2. Die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 BauOBln sind zu beachten

20.3. Die verschiedenen Flurstücke sollten zu einem Grundstück des Vorhabenträgers verschmolzen werden oder es ist die Eintragung einer Baulast erforderlich.

 

 

Die Hinweise zur Einhaltung der BauOBln werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

21

SenStadt

VII B 42

15.10.2007

 

Gegen die im Entwurf des Bebauungsplans dargestellte Anbindung des geplanten Nahversorgungszentrums über die heutige nordwestliche Zufahrt zur B1/5 von der Gensinger Brücke aus gibt es aus verkehrsplanerischer Sicht keine Einwände.

Hinweise:

21.1. Bei der Anordnung der Ausfahrspuren ist unter Beachtung der Schleppkurven zu prüfen, ob aus Gründen der Übersichtlichkeit und eindeutigeren Zuordnung die Links- und Rechtsabbiegespur zusammengelegt werden sollten.

21.2. Eine Anordnung notwendiger straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen für die Flächen des öffentlichen Straßenlandes erfolgt nach Vorlage entsprechender Bauausführungspläne.

21.1. Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.

Für die Planung der Tiefbau- und Verkehrsanlagen wurde durch den Vorhabenträger ein Ingenieurfachbüro beauftragt. Im Rahmen der weiteren Entwurfs- und Genehmigungsplanungen wird der Hinweis zur möglichen Zusammenlegung der Rechts- und Linksabbiegespur verkehrsplanerisch bearbeitet.

21.2. Die Hinweise zur Klärung und Umsetzung straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen für die Flächen des öffentlichen Straßenlandes werden an den Vorhabenträger weitergeleitet. Zur Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung baulicher Maßnahmen des Vorhabenträgers auf öffentlichem Straßenland wird ein Durchführungsvertrag mit dem Land Berlin, Bezirksamt Lichtenberg, abgeschlossen.

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

22

SenGesUmV,

ll D,

Wasserbehörde Land Berlin

14.08.2007

Gegen die Planungsziele des B-Planentwurfs bestehen keine grundsätzlichen Einwände.

Empfehlung:

23.1. In der Begründung des B-Plans wird darauf verwiesen, dass „die Regewassereinleitung [in das Kanalsystem der BWB] nur gegrenzt möglich“ ist. Das bedeutet, dass zumindest für das Niederschlagswasser die Entsorgung des Gebietes nicht dauerhaft gesichert ist. Zu den Entwässerungsbelangen kann somit nicht abschließend Stellung genommen werden.

Ich empfehle daher die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes.

23.2. Das Entwässerungskonzept sollte auch „die Flächen für Stellplätze und dazugehörige Nebenanlagen“ umfassen.

23.3. Durch entsprechende Maßnahmen ist auch eine 80 %ige Schmutzfrachtreduzierung nachzuweisen.

 

23.1. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Vorhabens wird ein Entwässerungskonzept durch ein Fachingenieurbüro erarbeitet. Im Plangebiet befinden sich bereits drei Gebäude mit einer Gesamtdachfläche von 6.100 qm, welche über einen 800er R-Kanal entwässert werden. Der Neubau hat eine Dachfläche von 7.300qm. Inwieweit das zusätzliche Regenwasser auf dem Grundstück versickert werden muss oder noch in den 800er R-Kanal eingeleitet werden kann, wird im weiteren Verfahren geklärt. Alternativ wird auch die Anlage von Gründächern geprüft. Durch ein Gründach können ca. 50 % des Niederschlagswassers gebunden und die restlichen ca. 50 % zeitverzögert in das Kanalnetz eingeleitet werden.

Die Verkehrsflächen sollen mit Pflaster hergestellt werden. Dadurch erfolgt für die Verkehrsflächen eine Minderung des Regenwasseranfalls von ca. 25 %. Die Parkplätze werden mit Ökopflaster hergestellt. Somit wird der Regenwasseranfall um 75 % minimiert.

Der Antrag an die BWB, wie viel Regenwasser (l/s) zusätzlich in das Kanalnetz eingeleitet werden kann, wurde bereits gestellt.

23.2. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Vorhabens wird auch ein Grün- und Freiflächenplan erarbeitet. In diesem Plan werden die zukünftigen Grünflächen und die versickerungsfähigen bzw. versiegelten Flächen für Stellplätze und dazugehörige Nebenanlagen dargestellt.

23.3. Im Entwässerungskonzept werden die technische Ausbildung der Versickerungsanlagen und die Ausbildung der Übergabeschächte beschrieben und der Nachweis der 80%igen Schmutzfrachtreduzierung erbracht.

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

23

IHK Berlin,

Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung

28.08.07

 

Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf erheben wir keine Einwendungen.

22.1. Das Vorhaben ermöglicht es unseres Erachtens, die ursprüngliche Nahversorgungsqualität des abgeschlossenen Stadtquartiers unter heutigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder herzustellen. Durch die Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche auf maximal 3.900 qm sehen wir keinen Widerspruch zur angestrebten Zentrumsstruktur Berlins und zum StEP 2020.

22.1. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Wie bereits unter Punkt 9 dargelegt, hat sich mit dem Abschluss der Mietverträge der künftigen Nutzer des Nahversorgungszentrums eine Erhöhung der Verkaufsfläche, insbesondere durch die Einordnung des großflächigen Vollsortimenters REWE, ergeben. Zum Nachweis, dass die geplante Nutzungsstruktur des Nahversorgungszentrums nicht im Widerspruch zur angestrebten Zentrumsstruktur Berlins und zum StEP 2020 steht, wird eine Wirkungsanalyse nach § 11, Abs.3. BauNVO (Handelsgutachten) erstellt. Das Ergebnis wird in die Begründung aufgenommen und die Behörden im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten.

 

24

Sen Stadt,

Abt. X OI 

15.08.2007

Keine Bedenken

24.1. Die nordwestliche Flügelwand der Gensinger Brücke wird teilweise vom Bebauungsplan erfasst, Auswirkungen entsprechend der vorliegenden Planung bestehen nicht. Bei nachträglichen Änderungen sind entsprechende Abstimmungen erforderlich.

24.2. Im Erläuterungsbericht wäre auf das Vorhandensein der Gensinger Brücke mit der unmittelbar auf der Bebauungsplanbegrenzung befindlichen Flügelwand hinzuweisen.

 

24.1. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitervermittelt.

24.2. Der Anregung zur Aufnahme in den Begründungstext zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gefolgt.


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

25

BA Lichtenberg,

Jugendamt

17.08.2007

25.1. Das Gebiet des B-Planes 11-33 VE liegt im Sozialraum 23. Im Sozialraum leben 515 Kinder und Jugendliche im Alter von 6-25 Jahren (Stand 31.12.07). Entsprechend des Richtwertes für Angebote der Jugendarbeit des Landes Berlin ergibt sich folgender rechnerischer Bedarf an Plätzen in Jugendfreizeiteinrichtungen:

Platzzahl im SR 23: 171, rechnerischer Bedarf 121 Plätze, Versorgungsgrad 141,3%.

25.2. Nach Abriss des Dienstleistungsgebäudes und der darin befindlichen JFE Alt-Friedrichsfelde 70 reduziert sich die Platzzahl um 94 Plätze. Der Versorgungsgrad sinkt auf 64,3 %. In der Gemeinwesenentwicklungsplanung (Stand November 2006) wird für die Altersgruppe 6 bis unter 12 Jahren für den Stadtteil Friedrichfelde Nord (SR 22, 23, 27) bis 2020 ein Zuwachs von 32 % prognostiziert.

25.3. Damit die Versorgungssituation erhalten bleibt, ist der Neubau einer JFE unbedingt erforderlich. Die Gelder dafür werden vom Investor zur Verfügung gestellt.

25.1.+25.2. Die Hinweise zum bestehenden Versorgungsgrad werden zur Kenntnis genommen.

25.3. Diese Aussage ist nur bedingt richtig. Die JFE ist nur Mieterin des Gebäudes. Gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Vorhabenträgers mit der TLG Immobilien GmbH, dem Land Berlin und dem Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, UR Nr. 616/2007 vom 02.10.2007, § 4 Abs. 4, wurde für die JFE wie Folgendes vereinbart: „Die Jugendfreizeiteinrichtung (JFE) ‚Linse‘ ist Mieterin des im Eigentum der TLG stehenden sog. ‚Dienstleistungswürfels‘. Für die Befreiung des Käufers von der Auflage des Landes Berlin, den Bestand dieser JFE zu garantieren und einen Ersatzstandort herzurichten, wird statt dessen aus dem Teilkaufpreis des Liegenschaftsfondsanteiles ein Betrag in Höhe von € 300.000 auf das in § 3 Abs.3 benannte Konto der Bezirkskasse Lichtenberg/ Hohenschönhausen überwiesen.

Die Planung einer neuen JFE liegt in der Zuständigkeit des Jugendamtes. Seitens des Fachbereiches Stadtplanung wurde als Ersatzstandort das Grundstück Gensinger Straße 56 vorgeschlagen.

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

26

BA Lichtenberg,

Amt für Bauen und Verkehr,

16.08.2007

 

 

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

26.1. Der Anbindung der Grundstückszufahrt über die nordwestliche Zufahrtsstraße zur B1/5 stimmen wir grundsätzlich zu, auch der Errichtung einer Gegenspur bis zur Gensinger Straße. Allerdings ist hierzu auch die Zustimmung von SenStadt VII B und von VLB einzuholen.

26.2. Der Wegfall der Busspur und die Errichtung der Busbucht ist mit der BVG und SenStadt VII B abzustimmen.

26.3. An der Bushaltestelle erscheint der geplante gemeinsame gegenläufige Geh- und Radweg zu schmal, er sollte hier mindestens 3,5 m breit sein, zuzüglich des Platzes für das Haltestellenhäuschen.

26.4. An der Gensinger Straße ist eine Zu- und Abfahrt für Radfahrer zu schaffen.

26.5. Die Grundstückszu- und -abfahrt ist als Gehwegüberfahrt mit einem durchgehenden abgesengten Bord entlang der Zufahrtsstraße Alt- Friedrichsfelde anzulegen, dabei kann die Gehwegüberfahrt entsprechend den Fahrtrichtungen unterteilt werden.

26.6. Es wird begrüßt, dass für den Gehweg der Grundstückszufahrt ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Allgemeinheit eingetragen werden soll. Der Gehweg ist damit auch zu beleuchten. Außerdem müsste der Gehweg auf 3,0 m verbreitert werden, damit ein Sicherheitsabstand von 0,5 m noch die geforderte Nettobreite von 2,5 m für den gegenläufigen gemeinsamen Geh- und Radweg verbleibt.

26.7. Das Regenwasser der Grundstückszufahrt ist auf dem Grundstück abzufangen und darf nicht ins öffentliche Straßenland gelangen.

 

26.1.-26.5. Den Hinweisen wird gefolgt. Die Zustimmung von der SenStadt VII B zur Anbindung der Grundstückszufahrt über die nordwestliche Zufahrtsstraße zur B1/5, Alt Friedrichsfelde, vom 15.10.2007 liegt vor (siehe lfd. Nr. 21).

Die weiteren fachplanerischen Abstimmungen erfolgen durch das vom Vorhabenträger beauftragte Fachingenieurbüro für Tiefbau und Verkehrsplanung.

26.6. Die Planung zum Gehweg befindet sich derzeit noch in der genauen Abstimmung, Sie wird Gegenstand des Durchführungsvertrages.

26.7. Die notwendigen erschließungstechnischen Abstimmungen sind zwischen Vorhabenträger und Amt für Bauen und Verkehr durchzuführen. Zur Übernahme aller notwendigen Erschießungskosten und Regelung der Durchführung der Erschließungsmaßnahmen auf öffentlichem Bauland durch den Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag nach § 12, Abs. 1, BauGB mit dem Land Berlin, Bezirksamt Lichtenberg, abgeschlossen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land Berlin entstehen mit diesem Durchführungsvertrag nicht.


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

27

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

- LAGetSi-

21.09.2007

Die Prüfung der Planungsunterlagen hat keine Einwände oder konkreten Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevanten Aspekte ergeben.

27.1. Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Planverfahren betroffen werden.

27.1. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

28

BA Lichtenberg,

Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

21.08.2007

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben. Folgende Hinweise sollen aber Beachtung finden:

28.1. Durch die neue Grundstückszufahrt ist eine Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelästigung zu erwarten. Diese ist mit geeigneten Maßnahmen zu reduzieren. Gemäß Lärmwirkungsforschung sind zum Ausschluss von Gesundheitsschäden im Wohngebiet tagsüber Mittlungspegel von 30-40 dB(A) und nachts 25-30 dB (A) einzuhalten

28.2. Zur Minimierung von Luftschadstoff- und Lärmimmissionen während der Bauphase sind die Regelungen der 32. BlmSchV-Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002 und das Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 05.12.2005 zu Begrenzung der Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen zu beachten.

 

28.1. Die Primärquelle für die Lärmbelästigung des Wohngebietes Gensinger Straße ist der vorhandene Straßenlärm der Bundesstraße 1, Alt-Friedrichsfelde. Zum Ausschluss einer Erhöhung dieses vorhandenen Primärlärms durch die neue Erschließungsstraße parallel zur Bundesstraße 1/Alt-Friedrichsfelde wird ein Schallschutzgutachten durch den Vorhabenträger erstellt.

Die neue Grundstückzufahrt stellt selber eine Maßnahme zur Lärmminimierung des Wohngebietes dar, da die bisherige Zufahrt zum Nahversorgungszentrum durch das Wohngebiet über die Gensinger Straße beseitigt wird.

Die Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens mit möglichen Regelungen zu erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen werden im weiteren Planverfahren untersucht.

28.2. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weiter vermittelt.

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

29

BA Lichtenberg,

Immobilienservice

13.08.2007

Es bestehen keine Einwände gegen den Entwurf des B-Planes.

Der Investor muss zur Umsetzung des Vorhabens Eigentümer aller betroffener Flächen sein

Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weiter gegeben.

Das Grundstück Alt-Friedrichsfelde 69-71 hat der Vorhabenträger bereits gekauft, für die zur Erschließung des Grundstücks notwendigen Flächen werden derzeit die Verkaufsverhandlungen geführt.

 

30

BA Marzahn-Hellersdorf,

Stadtplanung

22.08.2007

Mit einer Verkaufsfläche von 3.900 m² wird keine Beeinträchtigung von Zentren des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf gesehen, wenn das geplante Vorhaben ausschließlich der Nahversorgung der in diesem Gebiet wohnenden Bevölkerung dient.

Mit der Begrenzung der Verkaufsfläche im B-Plan und im Durchführungsvertrag wird sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der Zentrenstruktur des FNP und des StEP nicht erfolgt. Die geplante Mieterstruktur, deren Schwerpunkt die Nahversorgung entsprechend der Definition AV Einzelhandel ist, wird Gegenstand des Durchführungsvertrages.

 

 

 

Fazit:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 6. August bis einschließlich 6. September 2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 3. August 2007 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-Bebauungsplanvorentwurf,

-Vorhabenplan mit Erschließung,

-Begründung.

 

5 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden keine Anregungen geäußert.

 

Es gingen 2 schriftliche Stellungnahmen ein.

 

 

Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

1

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH   31.08.2007

Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-33 VE haben wir keine grundsätzlichen Bedenken.

2.1. Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Deutschen Telekom. Diese Anlagen sind durch Baumaßnahmen betroffen.

2.2 Für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Bebauungsgebiet ist eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der Straßen und Wege zu sichern.

 

2.1.-2.2. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Plangebiet befinden sich nur Hausanschlüsse der Telekom und keine überörtlichen Leitungen. Die Eintragung von Leitungsrechten ist somit nicht erforderlich. Die Anregungen werden zur weiteren Verwendung an den Vorhabenträger gegeben.

 

 


Lfd. Nr.

Name

Anregungen / Bedenken

Abwägungsvorschlag

2

Berliner Landesarbeitsge-meinschaft Naturschutz e.V.

05.09.2007

1.1. Der vorhandene Baumbestand, insbesondere im geplanten Parkplatzbereich, ist soweit wie möglich zu erhalten. Die ökologische Wirkung älterer Bäume ist höher einzustufen als die vieler junger Bäume.

1.2. Es wird dazu aufgefordert, die Aufstellung des Grünordnungsplans bekanntzugeben, im städtebaulichen Vertrag auszuweisen oder bei der öffentlichen Auslegung zur Einsicht auszulegen, um Einsicht- und Einflussnahme zu sichern.

1.3. Es bestehen Differenzen in der Angabe der Neubaufläche und der Versiegelung.

1.4. Die Möglichkeit der Anbringung von Niststätten an Gebäuden sollte genutzt werden.

1.5. Die Möglichkeiten der Fassaden- und Dachbegrünung sollten geprüft werden.

1.1. Der Anregung wird gefolgt. Es wird in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur ein Baukatasterplan erstellt. Vorhandene Bäume werden nur nach eingehender Prüfung der Neubauvorhaben und entsprechender Alternativen durch einen Landschaftsarchitekten für die Fällung freigegeben.

1.2. Der Anregung wird gefolgt. Es wird ein Grün- und Freiflächenplan erstellt, der sowohl Bestandteil des städtebaulichen Vertrages (Durchführungsvertrag) als auch Bestandteil der öffentlichen Auslegung sein wird.

1.3. Die Differenz ergibt sich daraus, dass zur Bruttogeschossfläche (BGF) der Handelseinrichtungen (5.300 qm) noch die BGF der überbauten Verkehrsflächen des EG (818 qm) zuzurechnen ist. Somit ergibt sich eine gesamte BGF des EG (bebaute Fläche) von 6.218 qm. Im V+E-Plan wurde die bebaute Fläche mit 6.300 qm als gerundete Fläche angegeben.

1.4.+1.5. Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weiter gegeben und geprüft.

 

 

 

Fazit:

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

 

 

 

 
 

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