Drucksache - DS/0660/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-27
Arbeitstitel: "Nachtkoppel"
Verfahrensstand: öffentliche Auslegung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2008 
15. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-27 vom 09.10.07 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch.

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

    

     Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

b)   dass für die beantragten 9 Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-27 die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt sind und Planreifegenehmigungen erteilt werden, sofern die Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplanes schriftlich anerkennen und dass für die noch ausstehenden Bauanträge im Geltungsbereich die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt sind und Planreifegenehmigungen erteilt werden, sofern die Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen und die Bauherren die Festsetzungen des Bebauungsplanes schriftlich anerkennen.

 

Anlage 4: Vermerk Planreife

 

c)   über den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-27

 

     Anlage 5: Entwurf der Verordnung

 

Begründung:

Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Berlin, den        12. 2007

 

 

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

- Fachbereich Stadtplanung -

 

 

Begründung

zum

BEBAUUNGSPLAN 11-27

„Nachtkoppel“

gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg

bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben

 

im Bezirk Lichtenberg

Ortsteil Wartenberg

Inhalt                                                                                                                       Seite

 

              TEIL A

 

I             Planungsgegenstand

1.           Veranlassung und Erforderlichkeit.................................................................................... 3

2.           Plangebiet.......................................................................................................................... 4

2.1         Bestand............................................................................................................................. 4

2.1.1      Lage und Zuschnitt............................................................................................................ 4

2.1.2             Grundstücksgröße, Eigentumsverhältnisse, Bebauung

              und derzeitige Nutzung...................................................................................................... 5

2.1.3      Verkehrliche Erschließung................................................................................................ 5

2.1.4      Altlasten............................................................................................................................. 5

2.2                  Planerische Ausgangssituation......................................................................................... 6

 

II            Planinhalt

1.           Entwicklung der Planungsüberlegungen........................................................................... 7

2.           Intentionen der Planung..................................................................................................... 8

3.           Umweltbericht.................................................................................................................... 8

4.           Wesentlicher Planinhalt..................................................................................................... 9

4.1         Art der baulichen Nutzung............................................................................................... 10

4.2         Maß der baulichen Nutzung............................................................................................. 10

4.3         Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen........................................................... 11

4.4         Immissionsschutz........................................................................................................... 12

4.5         Verkehr und Erschließung............................................................................................... 13

4.6         Grünflächen..................................................................................................................... 14

4.7         Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen................................................................. 14

4.8         Sonstige Festsetzungen................................................................................................. 15

5.           Flächenbilanz.................................................................................................................. 16

 

III           Auswirkungen des Bebauungsplanes

1.                      Auswirkungen auf die Umgebung.................................................................................... 17

2.           Haushaltsmäßige Auswirkungen..................................................................................... 17

 

IV           Verfahren....................................................................................................................... 18

 

V            Rechtsgrundlagen........................................................................................................ 20

 

 

TEIL B

 

Umweltbericht........................................................................................... (nach Seite 20)

 

(gesondertes Inhaltsverzeichnis s. dort)

 

 

I           Planungsgegenstand

 

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Unmittelbarer Anlass für die Planaufstellung war ein Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Datum vom 07.12.05 vom Vorhabenträger Ceges Meister Haus. Es ist die Absicht des Vorhabenträgers, auf den von ihm erworbenen Flächen an der Lindenberger Str. 21/31 (Flurstücke 928, 929, 931 und 932 der Flur 2 der Gemarkung Wartenberg Gut) ca. 20 Einfamilienhäuser zu errichten. Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stimmte der Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 30.01.06 zu.

 

Hierfür wurde dem Bezirk ein Bebauungskonzept vorgelegt, das die Parzellierung des Geländes für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern vorsieht und Angaben zur Erschließung in Form von privaten Wohnstraßen sowie zur Herstellung eines Grünstreifens am Hechtgraben als Teil eines späteren öffentlichen Grünzugs enthält. Für das inmitten des Plangebiets gelegene Flurstück 930 (jetzt 1051) im Eigentum der Berliner Wasserbetriebe wird gleichfalls eine Parzellierung vorgeschlagen.

 

Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan Berlin als Wohnbaufläche (W4 = bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt. Da es jedoch keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne des § 30 BauGB gibt und das Gebiet aufgrund des Fehlens eines Bebauungszusammenhanges und der Merkmale eines Ortsteiles zurzeit planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist, bedarf es einer verbindlichen Regelung der Bebaubarkeit über einen Bebauungsplan. Das vorgelegte Konzept sollte als Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB die Grundlage für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bilden.

 

Da jedoch die gemäß § 12 BauGB notwendigen Eigentumsnachweise nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung vom Vorhabenträger nicht in der den Anforderungen entsprechenden Form beigebracht werden konnten, soll das Bauleitplanverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern in Form eines konventionellen Bebauungsplans weitergeführt werden. Das Planungserfordernis wird unabhängig von den weiter bestehenden konkreten Bauabsichten des bisherigen Vorhabenträgers insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen gesehen, da das brachliegende Plangebiet inmitten einer bestehenden bzw. durch im Verfahren befindliche Bebauungspläne vorbereiteten Wohnbebauung einen städtebaulichen Missstand darstellt, der im Interesse der städtebaulichen Ordnung den generellen Planungszielen für diesen Bereich entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans zugeführt werden soll.

 

Der Bebauungsplan erhält damit die Nummer 11-27 ohne den Zusatz „VE“.

 

Mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, für die geplante Bebauung eine Rechtsgrundlage herzustellen und gleichzeitig für die zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines öffentlichen Grünzugs und der öffentlichen Erschließung der Baulandflächen, verbindliche Regelungen zu treffen, die gleichzeitig auch Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Bilanz bei evtl. vorhandenen Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB beinhalten.

 

 

 

2.         Plangebiet

 

2.1       Bestand

Der Geltungsbereich des Bebauungs-plans soll den östlichen Teil des ehemals erwerbsgärtnerisch genutzten Gesamtgrundstücks am Fennpfuhlweg und die Grundstücke Lindenberger Straße 21/31 erfassen. Im Einzelnen sind dies die ehemaligen Flurstücke 928 bis 932 der Flur 2 der Gemarkung Wartenberg Gut. Zusätzlich sollen die Verkehrsflächen des Fennpfuhlweges und der Lindenberger Straße bis zu deren Mitte vom Geltungsbereich erfasst werden.

 

Das in der Mitte des Plangebiets in Nordsüd-Richtung zwischen Fennpfuhlweg und Hechtgraben verlaufende Grundstück der Berliner Wasserbetriebe (ehemaliges Flurstück 930) soll im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in den Geltungsbereich einbezogen werden.

 

 

 

2.1.1    Lage und Zuschnitt

 

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegenden Flurstücke befinden sich in einer Entfernung von etwa 200 m vom Ortskern Wartenberg inmitten einer heterogenen Siedlungsstruktur von Einfamilienhäusern, Lauben, Brachflächen, Resten gärtnerischer Nutzung und Freiflächen am Hechtgraben im Ortsteil Wartenberg des Bezirkes Lichtenberg.

 

Das ungefähr die Form eines Parallelogramms aufweisende Plangebiet hat eine Ausdehnung von etwa 115 m in Nordsüdrichtung und etwa 95 m in Ostwest-Richtung. Es befindet sich zwischen dem Hechtgraben im Norden, der Lindenberger Straße im Osten, dem Fennpfuhlweg im Süden und einer gewerblich genutzten Fläche im Westen.

 

Außerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nördlich an den Hechtgraben angrenzend unbebaute Grundstücke im Außenbereich, östlich ist im Wesentlichen eine Wohnbebauung über einen Bebauungsplan (11-6 VE) geplant, im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Fennpfuhlweges eine Wohnsiedlung in Form von Doppelhäusern an und westlich angrenzend befindet sich ein gewerblich genutztes Grundstück (Flurstück 927).

 

 

 

2.1.2    Grundstücksgröße, Eigentumsverhältnisse, Bebauung und derzeitige Nutzung

 

Die vom Bebauungsplan erfassten Flurstücke haben eine Größe von ca. 10.000 m2. Einschließlich der miterfassten Verkehrsflächen des Fennpfuhlweges und der Lindenberger Straße bis zu deren Mitte umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von etwa 1,1 ha.

 

Die Flurstücke befinden sich mit Ausnahme des den Berliner Wasserbetrieben gehörenden ehemaligen Flurstücks 930 in Privateigentum.

 

Das Plangebiet ist derzeit ungenutzt und bis auf einen provisorischen Schuppen und die baufälligen Reste eines Gewächshauses, das im Nordwesten teilweise in das Plangebiet hineinragt, unbebaut.

 

 

Nähere Angaben zu den örtlichen und ökologischen Verhältnissen sind dem Teil B – Umweltbericht – zu entnehmen.

 

 

 

2.1.3    Verkehrliche Erschließung

 

Individualverkehr (MIV)

Das Plangebiet ist durch die Lindenberger Straße, die z. Z. als Zubringer zur Bundesstraße 2 fungiert, jedoch weder als örtliche Straßenverbindung klassifiziert ist noch zum übergeordneten Straßennetz Berlins gehört, und den Fennpfuhlweg, eine untergeordnete Anliegerstraße, erschlossen.

 

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

a) S-Bahn/Regionalbahn     In einer Entfernung von etwa 1200 m befindet sich der S-Bahnhof Wartenberg, Endpunkt der Linie S 75, mit Direktverbindungen in das Berliner Zentrum über Lichtenberg und Ostkreuz. Auf dem nächstgelegenen Bahnhof Höhenschönhausen besteht eine Umsteigemöglichkeit zum Regionalverkehr.

 

b) Bus                                  In der Lindenberger Straße verkehrt die Buslinie 256 in Richtung Siedlung Wartenberg im Nordosten bzw. über den Dorfkern Wartenberg nach Höhenschönhausen mit Haltestellen am S-Bahnhof Wartenberg und am S- und Regional-Bahnhof Hohenschönhausen.

 

 

 

2.1.4    Altlasten

 

Das Plangebiet ist nicht als Altlastenverdachtsfläche erfasst, weitere Hinweise zur Bodenbelastung liegen laut Umweltbericht nicht vor. Sollten dennoch bei Erdarbeiten Verunreinigungen z.B. aufgrund der früheren erwerbsgärtnerischen Grundstücksnutzung festgestellt werden, so sind in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur, FB Umwelt entsprechende Maßnahmen zu treffen.

2.2       Planerische Ausgangssituation

 

Übergeleitete und festgesetzte Bebauungspläne sind nicht vorhanden.

 

Flächenutzungsplan

Gemäß § 8 Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

 

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096), ist für den Geltungsbereich eine Gebietsausweisung als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit der Zusatzsignatur „landschaftliche Prägung“ dargestellt. Diesen Darstellungen sollen bei den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und der grünordnerischen Regelungen entsprochen werden. Entlang des Hechtgrabens ist eine Grünfläche dargestellt.

 

Landschaftsprogramm

Angaben zum Landschaftsprogramm sowie zum Artenschutzprogramm sind dem Teil B – Umweltbericht – zu entnehmen.

 

Landschaftsplan

Die Flächen im Bereich des Hechtgrabens sind Bestandteil des Landschaftsplanverfahrens XXII-L-4 „Wartenberger Feldmark“ und sollen als übergeordnete Grünverbindung entwickelt werden.

 

Dorfentwicklungsplanung

Im Dorfentwicklungsplan für Wartenberg, der am 15.12.1998 (Beschl.-Nr. 752/ III) im Bezirksamt beschlossen wurde, ist das Plangebiet ebenfalls als Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung und mit öffentlichen Grünflächen am Hechtgraben dargestellt.

II          Planinhalt

 

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

Unmittelbarer Anlass für die Planaufstellung war ein Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Datum vom 07.12.05 vom Vorhabenträger Ceges Meister Haus. Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stimmte der Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 30.01.06 zu. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 14.08.07 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf ein konventionelles Verfahren umgestellt (s. Pkt.  I.1.).

 

Es ist die Absicht des Bauträgers, auf den von ihm erworbenen Flächen an der Lindenberger Str. 21/31 (ehemalige Flurstücke 928, 929, 931 und 932 der Flur 2 der Gemarkung Wartenberg Gut) ca. 16 Einfamilienhäuser zu errichten. Im Auftrag des Bauträgers wurden Bebauungs-, Parzellierungs- und Erschließungsvorschläge erarbeitet, die eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern in zweigeschossiger Bauweise vorsehen.

 

Nach Abstimmungen mit dem bezirklichen Fachbereich Stadtplanung und den Berliner Wasserbetrieben als Eigentümer des inmitten des Plangebiets liegenden ehemaligen Flurstücks 930 wurde diese Planung modifiziert und konkretisiert.

 

Danach sollen auf den privaten Flächen ca. 16 Einfamilienhäuser errichtet werden. Auf ihrem Grundstück wollen die Berliner Wasserbetriebe ein unterirdisches Abwasserpumpwerk mit einer zwischen dem Bauträger und den Berliner Wasserbetrieben abgestimmten Grundstücksgröße von ca. 300 m2, direkt am Fennpfuhlweg gelegen und von dort erschlossen, errichten. Der nördlich angrenzende Teil dieses Flurstücks soll ebenfalls dem Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. Hier ist die Errichtung von weiteren drei Einfamilienhäusern entsprechend der Konzeption des Bauträgers vorgesehen.

 

Entsprechend den bezirklichen Planungen zur Anlegung einer öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb einer öffentlichen Parkanlage auf der Südseite des Hechtgrabens sieht das Planungskonzept einen etwa 15 m breiten öffentlichen Grünstreifen am Nordrand des Plangebiets zwischen Hechtgraben und Baulandflächen mit einem zusätzlichen 3 m breiten sich anschließenden Pflanzstreifen innerhalb der späteren Baugrundstücke vor. Dies entspricht den Regelungen des sich östlich anschließenden Bebauungsplans 11-6 VE.

 

Ferner sieht dieses Konzept die Verbreiterung des Fennpfuhlweges auf der Straßennordseite mit Abtretung eines Streifens der im Geltungsbereich liegenden Flurstücke vor.

Die Erschließung der geplanten Baugrundstücke soll hauptsächlich über einen privaten Erschließungsweg mit Wendemöglichkeit von Fennpfuhlweg aus erfolgen, von dem aus Grundstückszuwegungen bzw. –zufahrten in Form von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten abzweigen. Die an der Lindenberger Straße geplanten Grundstücke in erster und zweiter Reihe werden von dieser Straße aus durch Einzelzufahrten erschlossen.

Der ruhende Verkehr soll auf den einzelnen Baugrundstücken untergebracht werden.

 

Auf der Grundlage eines Schallschutzgutachtens, das mit dem bezirklichen Umweltamt abgestimmt wurde, sollen für die geplanten Wohnhäuser Vorkehrungen gegen den Lärm aus der westlich angrenzenden Gewerbenutzung in Form einer Lärmschutzwand getroffen werden.

 

Ferner ist im Zuge der Bebauung eine Geländemodellierung vorgesehen. Hierbei sollen im Interesse der späteren Bewohner tieferliegende Teile im allgemeinen Wohngebiet der vorhandenen Geländehöhe entlang den angrenzenden Straßen angepasst werden. Hierzu sind Aufschüttungen auf Teilflächen in einer Höhe von ca. 0,3 m bis maximal
1,8 m erforderlich. Die Auswirkungen dieser Aufschüttungen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörden im Umweltbericht behandelt.

 

 

 

2.         Intentionen der Planung

 

Entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung und den bezirklichen Planungen soll durch den Bebauungsplan in Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Rechtsgrundlage für die Errichtung von ca. 20 Einfamilienhäusern in offener Bauweise, einem Pumpwerk der Berliner Wasserwerke, einem öffentlichen Gehweg am Fennpfuhlweg und der Anlage eines öffentlichen Grünzugs am Hechtgraben geschaffen werden.

 

Auf der Grundlage dieser generellen Planungsziele wurde nach Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden gem. § 4 (1) und (2) BauGB der Bebauungsplanentwurf mit detaillierten Festsetzungen unter Beachtung des Umweltberichts erarbeitet.

 

 

 

3.         Umweltbericht

 

Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung und wird der besseren Verständlichkeit und Übersicht wegen vollständig einschließlich des dazu gehörenden Kartenmaterials wiedergegeben und als Teil B der Begründung geführt.

Der Umweltbericht entsteht erstmalig zur Einleitung des Verfahrens. Er wird fortan dem jeweiligen Planungsstand entsprechend fortgeschrieben und seine Aussagen und Inhalte werden detailliert.

Die Behandlung der Eingriffsregelung führt zu konkreten Hinweisen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Festsetzungsvorschläge des Umweltberichts werden im Einklang mit § 9 BauGB teilweise auch grundstücks- und damit eingriffsbezogen als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen und hinsichtlich der öffentlichen Grünfläche und der Privatstraße zusätzlich im städtebaulichen Vertrag mit dem Bauträger geregelt.

 

Die allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts lautet:

„Die derzeit brach liegende Fläche einer ehemaligen Gärtnerei wird zur Entwicklung eines Einfamilienhausgebietes vorbereitet. Es sollen 20 Einfamilienhäuser entstehen. Zudem wird im Zuge der Baumaßnahme entlang des Hechtgrabens eine 15 m breite öffentliche Grünfläche mit Durchwegung angelegt.

Durch das Vorhaben werden vorhandene Biotopstrukturen und ein Teil des geschützten Baumbestandes beseitigt. Zudem erhöht sich der Anteil an Bodenversiegelung. Der Eingriff wird mit Hilfe der Kostenäquivalentmethode (Vereinfachtes Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin - SenStadt IE 2004) ermittelt.

Es entsteht eine auszugleichender Eingriff in Höhe von 117.546,93 €.

Durch die Wiederherstellung von Grün innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes mittels entsprechender Festsetzungen und vertraglicher Regelungen kann dieser Wert (117.826,50 €) vollständig ausgeglichen werden.“

4.         Wesentlicher Planinhalt

 

Den städtebaulichen Zielen folgend, sollen die für eine Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke im Geltungsbereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 9 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Entsprechend § 1 BauNVO wird dabei eine Gliederung nach Art der zulässigen Nutzung vorgenommen, indem bestimmte sonst ausnahmsweise zulässige Anlagen ausgeschlossen werden sollen.

 

Das geplante Abwasserpumpwerk soll als Versorgungsfläche –Pumpwerk- festgesetzt werden.

 

Das Maß der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstgrenze sowie der zulässigen Geschosszahl als Höchstgrenze bestimmt.

 

Das Maß der baulichen Nutzung in der Versorgungsfläche wird durch straßenseitige Baugrenze, Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der zulässigen Geschosszahl bestimmt.

 

Weitere Planungsinhalte sind die Festsetzungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und privaten Verkehrsflächen sowie Geh-, Fahr- und Leitungsflächen, von öffentlichen Grünflächen und Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts sowie einer Lärmschutzwand entlang der westlichen Plangebietsgrenze.

 

Die Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen, der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen, der öffentlichen Grünflächen und Pflanzflächen, der Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen sowie der Fläche für die Lärmschutzwand sollen durch die Zeichnung, die übrigen Festsetzungen durch den Text erfolgen.

 

 

 

4.1       Art der baulichen Nutzung

 

Auf der Grundlage des Bebauungskonzepts und in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans sollen die Baulandflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der BauNVO festgesetzt werden.

 

Um ein konfliktfreies Wohnen im Plangebiet zu ermöglichen und im Interesse von Kindern und älteren Menschen die Belastung durch übermäßigen Verkehr im Inneren des Gebiets auf den Ziel- und Quellverkehr der Anwohner zu beschränken, sollen bestimmte, sonst nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen, ausgeschlossen werden (Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen).

 

Das von den Berliner Wasserbetrieben geplante Abwasserpumpwerk soll als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Pumpwerk im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

Festsetzungen:

Die Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet bzw. als Versorgungsfläche erfolgt durch die Planzeichnung gemäß PlanzV.

 

Die Einschränkung der zulässigen Anlagen im allgemeinen Wohngebiet erfolgt durch textliche Festsetzung Nr. 1:

„Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 der BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO

 

 

4.2       Maß der baulichen Nutzung

 

Das Maß der baulichen Nutzung für die Baugrundstücke im Allgemeinen Wohngebiet wird im Bebauungsplan durch Festsetzung der zulässigen GRZ (Grundflächenzahl), der GFZ (Geschossflächenzahl) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse geregelt.

Hierbei soll die GRZ mit 0,22 geringfügig über den Vorgaben des FNP liegen, ein Ausgleich soll durch besondere Festsetzungen zur Grünordnung auf der Grundlage des Umweltberichts und seiner Maßnahmevorschläge erfolgen.

 

Entsprechend den Planungen der Berliner Wasserbetriebe werden für die Versorgungsfläche (Abwasserpumpwerk) ebenfalls Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, die sich an den Festsetzungen für das allgemeine Wohngebiet und an den Vorgaben des FNP orientieren. Die GRZ soll wie im umgebenden Allgemeinen Wohngebiet 0,22 betragen. Da nur ein Vollgeschoss festgesetzt werden soll (das Pumpwerk ist unterirdisch geplant, es entstehen oberirdisch allenfalls Zugänge), erübrigt sich eine GFZ - Festsetzung.

 

Festsetzungen:

Die Festsetzungen zur Geschosszahl, zur GRZ und zur GFZ erfolgen durch Nutzungsschablone in der Planzeichnung.

4.3       Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

 

Das der Planung zugrunde liegende Bebauungskonzept sieht für die Wohnbebauung den Bau von Einzelhäusern vor. Im Bebauungsplan soll für die Bauweise jedoch ein gewisser Spielraum eröffnet werden, indem als zulässige Bauform Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt werden.

 

Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baufelder in Form von Baugrenzen geregelt werden. Die Größe der einzelnen Baufelder soll einen Spielraum hinsichtlich der konkreten Lage der Gebäude auf den Baugrundstücken beinhalten. Damit wird eine individuelle Anordnung auch im Hinblick auf die Himmelsrichtung und Anlage der Gartenbereiche ermöglicht.

 

Im Einzelnen sollen sechs Baufelder festgesetzt werden, die in Längsrichtung zwischen dem Fennpfuhlweg und der öffentlichen Grünfläche am Hechtgraben etwa in Nordsüd-Richtung verlaufen. Hierdurch werden die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse und die Lage der privaten Verkehrsfläche berücksichtigt.

 

Die Abstände der Baugrenzen zu den Straßenverkehrsflächen sollen 4 m betragen, zur privaten Verkehrsfläche, den vorhandenen und beizubehaltenden Grenzen des Grundstücks Fennpfuhlweg 75 (ehemaliges Flurstück 930, Berliner Wasserbetriebe) und zur öffentlichen Grünfläche sollen Abstände von 3 m und zur westlichen Geltungsbereichsgrenze von 5-6 m festgesetzt werden.

 

Wegen der geringen Größe der Versorgungsfläche soll hier nur eine straßenseitige Baugrenze (Vorgartentiefe am Fennpfuhlweg entsprechend den WA – Festsetzungen 4 m) festgesetzt werden, die weiteren Abstände regeln sich nach der Bauordnung.

 

Des Weiteren werden Regelungen für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen. Ziel ist die Freihaltung der Vorgartenbereiche entlang der vorhandenen Straßen von Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten und Müllboxen.

 

Festsetzungen:

Die Festsetzung der Baugrenzen erfolgt durch Planzeichen. Die Festsetzung der abweichenden Bauweise („Einzel- und Doppelhäuser“) erfolgt durch die Nutzungsschablone in der Planzeichnung, deren Zeichen in der Zeichenerklärung erläutert sind.

Textliche Festsetzung:

Nr. 2: „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Straßen und der Privatstraße sind Carports, Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten und Müllboxen.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO

 

 

4.4       Immissionsschutz

 

Zur Beurteilung des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms der Lindenberger Straße und der durch das westlich angrenzende gewerblich genutzte Grundstück verursachten Immissionen wurde das Büro Kötter, Beratende Ingenieure, mit einem Schallschutzgutachten beauftragt, das mit dem Amt für Umwelt und Natur, FB Umwelt abgestimmt wurde.

Danach ergeben sich an der Lindenberger Straße nach DIN 18005 Überschreitungen der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete am Tag und in der Nacht. Die erste Baureihe ist gemäß DIN 4109 dem Lärmpegelbereich III, die dahinter liegenden Flächen dem Lärmpegelbereich II zuzuordnen.

Dem Vorschlag zur Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Straße kann unter Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte und mehrerer Grundstückszufahrten und Zuwegungen nicht gefolgt werden. Wie auch im Gutachten ausgeführt wird, können alternativ durch passiven Schallschutz gesunde Wohnverhältnisse erreicht werden. Hierzu bedarf es keiner Festsetzung, da die den Lärmpegelbereichen zugeordneten Anforderungen zum passiven Schallschutz an den Gebäuden aus der DIN 4109 als Technische Baubestimmung zu beachten und einzuhalten sind.

 

Die Lärmimmissionen aus der benachbarten gewerblichen Nutzung erfordern laut Gutachten, dessen Empfehlungen sich der FB Umwelt angeschlossen hat, insbesondere zum Schutz der Gartenbereiche die Errichtung einer 2 m hohen Lärmschutzwand entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze in einer Länge von ca. 90 m (beginnend in Höhe der straßenseitigen Baugrenze am Fennpfuhlweg und endend in Höhe der Wendekehre der Privatstraße) gemäß Schallschutzgutachten. Diese soll aus gestalterischen Gründen zusätzlich auf der den geplanten Wohnhäusern und ihren Gärten zugewandten Seite begrünt werden. Wegen des vorhandenen Baumbestands ist eine Errichtung der Wand unmittelbar an der Grenze nur teilweise möglich, so dass eine Fläche in einer Breite von 80 cm hierfür festgelegt wird. Zur Erhaltung des Wurzelbereichs der Bäume ist gemäß Umweltbericht eine Gründung der Wand in Form von Punktfundamenten erforderlich.

 

Im Schallschutzgutachten wurde bei der Ermittlung der maßgeblichen Schallpegel auch die in ungefähr 110 m Entfernung westlich gelegene Sportanlage berücksichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass bei Annahme einer freien Schallausbreitung ohne Berücksichtigung der dazwischen gelegenen Gewerbenutzung und ihren Gebäuden die Geräuschimmissionen im geplanten Wohngebiet mit 47 dB(A) noch unterhalb der Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärm) für die Ruhezeiten (50 dB(A)) liegen, so dass keine zusätzlichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen werden müssen.

Zusätzliche Untersuchungen zu Luftschadstoffen aus der benachbarten Gewerbenutzung werden vom FB Umwelt nicht für erforderlich gehalten.

 

Festsetzungen:

Die Fläche für die Lärmschutzwand wird im Plan gekennzeichnet und mit den Eckpunkten ABCDA bezeichnet. Zusätzlich erfolgt eine textliche Festsetzung:

Nr. 3: „Auf der Fläche ABCDA ist eine 2 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß (R nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 25 dB auf Punktfundamenten zu errichten und auf der Ostseite zu begrünen.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 und 25 BauGB

 

Hinweis zur Begrünung:

Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 3 wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Diese ist dem Teil B dieser Begründung (Umweltbericht) zu entnehmen.

4.5       Verkehr und Erschließung

 

a) Erschließung für PKW

Die Baugrundstücke werden über die Lindenberger Straße und den Fennpfuhlweg erschlossen. Vom Fennpfuhlweg führt eine 3 m breite private Verkehrsfläche mit Wendekehre in das Plangebiet. Die einzelnen Baugrundstücke werden von dieser privaten Verkehrsfläche bzw. von der Lindenberger Straße durch Zufahrten in Form von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erschlossen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Durch zusätzliche textliche Festsetzungen werden diese Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in unterschiedlicher Form belastet, da teilweise zusätzlich eine Befahrbarkeit durch die Feuerwehr sicher zu stellen ist.

 

b) Fußgänger- und Radfahrer

Innerhalb der öffentlichen naturnahen Parkanlage südlich des Hechtgrabens am Nordrand des Plangebiets ist eine 3 m breite Rad- und Fußwegverbindung als Teil einer überörtlichen verkehrsfernen Verbindung vorgesehen.

 

c) Ruhender Verkehr

Die benötigten Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind auf den einzelnen Baugrundstücken vorgesehen. Besonderer Festsetzungen hierzu bedarf es nicht, sie orientieren sich in ihrer Lage bei den nicht direkt an der Straße liegenden Grundstücken naturgemäß an den festgesetzten Fahrrechten.

 

d) Straßenbegrenzungslinien

Am Fennpfuhlweg wurde in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und Verkehr eine von den am Nordrand der Straße vorhandenen Flurstücksgrenzen abweichende neue Straßengrenze festgelegt, da die vorhandene Straßenbreite der bisher nur provisorisch ausgebauten Straße nicht ausreicht.

In der Lindenberger Straße wird die westliche Straßengrenze (gleichzeitig Flurstücksgrenze) in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und Verkehr beibehalten.

 

e) Technische Infrastruktur

Aus der Behördenbeteiligung ergeben sich folgende Hinweise:

Berliner Wasserbetriebe: Leitungen zur Wasserversorgung sind in der Lindenberger Straße und im Fennpfuhlweg vorhanden. Entwässerungsanlagen sind in der Lindenberger Straße (Regenwasserkanal zur Straßenentwässerung) und im Fennpfuhlweg ebenfalls vorhanden.

Vattenfall: Anlagen zur Fernwärmeversorgung sind nicht vorhanden, zur Stromversorgung sind Leitungen vorhanden, es liegt bereits eine Neubauplanung unter Berücksichtigung der geplanten Wohnbaugrundstücke vor.

T-Com: Telekommunikationsanlagen nicht vorhanden, Neuverlegung ist erforderlich.

WGI im Auftrag der GASAG: Leitungen sind in den angrenzenden Straßen vorhanden.

 

Festsetzungen:

Die Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, der Straßenbegrenzungslinien, der privaten Verkehrsfläche und der mit Geh-, Fahr- und Leitungsflächen zu belastenden Flächen erfolgt durch Planzeichen. Aufgrund der im Bestandsplan dargestellten gegenwärtigen Fahrbahnkanten erfolgt zur Klarstellung eine Textliche Festsetzung:

Nr. 13: „ Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Regelungen zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erfolgen durch zusätzliche textliche Festsetzungen (s. unter 4.8 – Sonstige Festsetzungen).

4.6       Grünflächen

 

Die südlich des Hechtgrabens geplante Grünfläche mit integriertem 3 m breitem Rad- und Fußweg soll als öffentliche naturnahe Parkanlage und Teil einer späteren durchgehenden Uferpromenade festgesetzt werden. Sie erhält eine Breite von etwa 15 m und wird durch einen zusätzlichen Pflanzstreifen von 3 m Breite innerhalb der angrenzenden Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet eingefasst.

 

Es werden weiterhin Regelungen zur Bepflanzung dieses Teils eines geplanten Grünzugs entlang des Hechtgrabens auf der Grundlage des Umweltberichts in Form von Festsetzungen getroffen. Wegen der überörtlichen Bedeutung des integrierten Fuß- und Radwegs als Ostwest-Verbindung abseits der Verkehrsadern ist dessen Breite mit 3 m festgesetzt. Weitere Einzelheiten zur Bepflanzung und Gestaltung sollen durch städtebaulichen Vertrag entsprechend den Abstimmungen mit dem Amt für Umwelt und Natur, FB Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt werden. Der Bauträger übernimmt darin die Verpflichtung zur Anlegung und Bepflanzung dieser Grünfläche.

 

Festsetzungen:

Die Festsetzung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche naturnahe Parkanlage erfolgt durch Planzeichen.

Zusätzlich wird durch Planzeichen diese Grünfläche als Fläche für Zuordnungen nach § 9 Abs. 1a BauGB (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Umweltbericht) gekennzeichnet.

 

Textliche Festsetzung:

Nr. 8. „Die öffentliche naturnahe Parkanlage ist in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck eines ununterbrochenen Grünzugs entsteht. Es ist ein 3 m breiter Rad- und Fußweg einzubeziehen.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a i.V. mit Abs. 1a BauGB

 

Hinweis zu den Pflanzgeboten:

Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 8 wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Diese ist dem Teil B dieser Begründung (Umweltbericht) zu entnehmen.

 

 

 

4.7       Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen

 

Ausgehend von der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes (landschaftliche Prägung) und unter Berücksichtigung der offenen, stark durchgrünten Baustruktur der Umgebung werden auf der Grundlage der Maßnahmenvorschläge aus dem Umweltbericht (Eingriffs-/Ausgleichsbilanz) weitere Regelungen zur Grünordnung getroffen:

Dies betrifft einen 3 m breiten Streifen im allgemeinen Wohngebiet entlang der Grenze zur öffentlichen Parkanlage am Nordrand des Plangebiets als optische Erweiterung der Uferpromenade, für den eine dichte Bepflanzung vorgesehen ist, Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken im allgemeinen Wohngebiet und die Versiegelungsminimierung für Wege, Stellplätze und Zufahrten sowie für die private Verkehrsfläche in Form von Anforderungen an die Befestigungsart.

 

Durch diese Regelungen wird der landschaftliche Charakter des Gebiets betont und der Biotopwert durch die Vernetzung privater Gärten erhöht.

Festsetzungen:

 

Der 3 m breite Pflanzstreifen im Allgemeinen Wohngebiet an der Grenze zur öffentlichen Grünfläche ist durch Planzeichen als Fläche zum Anpflanzen gekennzeichnet.

 

Textliche Festsetzungen:

Nr. 4: „Die Befestigung der privaten Verkehrsfläche sowie der Wege, Zufahrten und Stellplätze innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln

 

Nr. 5: „Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB

 

Nr. 6: „Im allgemeinen Wohngebiet ist pro Baugrundstück ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB

 

Nr. 7: „Im allgemeinen Wohngebiet ist entlang der Privatstraße pro anliegendem Baugrundstück zusätzlich ein kleinkroniger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB

 

Hinweis zu den Pflanzgeboten:

Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 5 bis 7 wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Diese ist dem Teil B dieser Begründung (Umweltbericht) zu entnehmen. Entsprechend der Stellungnahme des FB Naturschutz und Landschaftspflege wird bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 7 die Art „Weiß-Dorn (Crataegus monogyna)“ empfohlen.

 

 

 

4.8       Sonstige Festsetzungen

 

Die private Verkehrsfläche dient der Zufahrt und der Zuwegung zu den angrenzenden Baugrundstücken. Gleichzeitig soll für diese Grundstücke der Anschluss an die technische Infrastruktur über die private Verkehrsfläche erfolgen. Daher wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgelegt.

 

Zur Erschließung der hinteren Baugrundstücke und zur Schaffung von Wendemöglichkeiten für die Feuerwehr am Ende der Privatstraße werden weitere Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit dem entsprechenden Planzeichen innerhalb der Baulandflächen festgesetzt und hierzu textliche Festsetzungen getroffen.

 

Festsetzungen (textliche Festsetzung):

Nr. 9: „Die private Verkehrsfläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der anliegenden Eigentümer und Nutzer und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

Nr. 10: „Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „a“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

Nr. 11: „Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „b“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke, mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

Nr. 12: „Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „c“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten.“

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

 

 

 

5.         Flächenbilanz

 

 

 

 

 

 

 

Bereich
Teilfläche
Teilfläche
in m2

Bereich in m2

%

 

 

 

 

 

Allgemeines Wohngebiet

 

 

8.010,5

71,7

davon

Fläche zum Anpflanzen

263,5

 

 

 

 

 

 

 

Versorgungsfläche

 

 

402,5

3,6

 

 

 

 

 

Verkehrsflächen

 

 

1.475,0

13,2

davon

Straßenverkehrsflächen

1.140,0

 

 

 

Private Verkehrsfläche

335,0

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Grünfläche

 

 

1.284,5

11,5

 

 

 

 

 

Geltungsbereich

 

 

11.172,5

100,0

 

 

 

 

 

III         Auswirkungen des Bebauungsplanes

 

1.         Auswirkungen auf die Umgebung

 

Die Auswirkungen der Planung sind auch nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und der Nachbargemeinde nicht negativ zu beurteilen, da der Bebauungsplan mit seinen wesentlichen Festsetzungen einer Wohnbebauung sich in die nähere Umgebung entsprechend den südlich und östlich angrenzenden Baugebieten einfügt.

 

Forderungen aus der Öffentlichkeitsbeteilung nach Verbreiterung des geplanten Grünzugs am Hechtgraben konnte nicht gefolgt werden, da dem Ziel einer durchgehenden Grünverbindung auch in der geplanten Form entsprochen werden kann und im Zusammenhang mit dem Pflanzstreifen innerhalb des angrenzenden Baulands und den privaten Gartenbereichen ein Biotopverbund entsteht, der im Zusammenhang mit dem Böschungsbereich des Grabens und den angrenzenden landschaftlich geprägten Bereichen die in den überbezirklichen Planungen benannten Funktionen des Grünzugs in diesem Teil übernehmen kann.

 

Die von der Nachbargemeinde Amt Ahrensfelde / Blumberg befürchteten Auswirkungen zusätzlichen Verkehrs auf den Ortsteil Lindenberg werden nicht geteilt. Durch die Errichtung von ca. 20 Wohneinheiten ist keine bemerkenswerte Erweiterung des Zubringerverkehrs zur B 2 zu erwarten. Eine Zurückstellung der Planung, wie gefordert, kann wegen der zwar vorgesehenen, jedoch noch fehlenden überörtlichen Verkehrsplanung deshalb nicht erfolgen.

 

Die Auswirkungen auf die Umwelt können im Ergebnis der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz des Umweltberichts durch die festgelegten Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Einzelheiten hierzu siehe Teil B – Umweltbericht.

 

 

 

2.         Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine

Planungs-, Verfahrens- und Untersuchungskosten trägt der Bauträger. Das Nähere regelt der Städtebauliche Vertrag vom 10.10.07, in dem auch der Umfang der vom Bauträger durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen einschließlich der anzulegenden öffentlichen Grünfläche und des nördlichen Gehwegs des Fennpfuhlwegs festgelegt wird. Damit wird die Kostenneutralität für den bezirklichen Haushalt erreicht.

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

 

 

 

IV        Verfahren

 

  1. Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Der Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde vom Vorhabenträger Ceges Meister Haus mit Datum vom 07.12.2005 im Bezirksamt Lichtenberg eingereicht.

 

  1. Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C stimmte der Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 30.01.2006 zu.

 

  1. Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Lichtenberg hat auf seiner Sitzung am 07.03.2006 die Einleitung des Bebauungsplans 11-27 VE beschlossen.

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Aushang des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Begründung und integriertem Umweltbericht in der Zeit vom 09. Oktober bis einschließlich 09. November 2006 im Bezirksamt Lichtenberg, Fachbereich Stadtplanung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Anzeigen in drei Tageszeitungen am 06.10.2006.

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Behörden

Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Schreiben des Bezirksamts Lichtenberg vom 04.10.2006 mit den Anlagen Vorentwurf Bebauungsplan, Begründung und integriertem Umweltbericht.

 

  1. Abwägungsbeschluss des Bezirksamts

Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung vom 19.12.2006 das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde beschlossen.

 

  1. Beteiligung der Behörden

Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte durch Schreiben des Bezirksamts Lichtenberg vom 04.04.2007 mit den Anlagen Entwurf Bebauungsplan, Begründung und integriertem Umweltbericht sowie dem Entwurf zum Durchführungsvertrag.

 

  1. Abwägungsbeschluss des Bezirksamts und Umstellung auf konventionellen Bebauungsplan

Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung vom 14.08.2007 das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde beschlossen. Des Weiteren wurde die Umstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf konventionellen Bebauungsplan beschlossen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 38 vom 31.08.2007 auf Seite 2377 bekannt gemacht.


 

  1. Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung lag gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit den umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zu landschaftsplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zum Vorkommen der Zauneidechse und zum Schallschutz vom 29. Oktober 2007 bis einschließlich 28. November 2007 in den Räumen des Stadtplanungsamtes öffentlich aus. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 45 vom 19.10.07. Die Bürger sind außerdem am 16.10.07 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 29.10.07 von der Auslegung informiert worden. 5 Bürger machten von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planung Gebrauch. Konkrete Ausführungen dazu machten 2 Bürger in Form von schriftlichen Stellungnahmen. 1 Träger öffentlicher Belange äußerte sich zum Bebauungsplanentwurf, hatte jedoch keine Anregungen, sondern teilte nur mit, dass seine Belange nicht berührt seien. Als Ergebnis der öffentlichen Auslegung wurde festgestellt, dass Änderungen des bisherigen Konzeptes nicht erforderlich wurden.

 

  1. Abwägungsbeschluss des Bezirksamts

Das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregung wurde am 18.12.07 gemäß BA-Beschluss-Nr. ……… im Bezirksamt beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschloss den Bebauungsplan am ……… (DS …………..).

 

 

- Fortschreibung entsprechend dem Verfahrensstand –

 

V.        Rechtsgrundlagen

 

1.         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316)

2.         Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466);

3.         Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)

4.         Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794)

5.         Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

6.         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

7.         Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073)

8.         Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096)

 

 

 

 

Berlin, den 12.12.2007

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

- Fachbereich Stadtplanung -

 

 

 

 

................................

Amtsleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  BzStR  EU zu 1. und 2.

 

  Stapl Al

 

  Stapl A

 

  Stapl A 4


                                                                                                                                         Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-27

für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

 

                                                                                                                            ohne Maßstab

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes, Errichtung einer öffentlichen Grünanlage am Hechtgraben, Errichtung eines öffentlichen Gehweges am Fennpfuhlweg


                                                                                                                                                   Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

                

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen sowie Gutachten zu landschaftsplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zum Vorkommen der Zauneidechse und zum Schallschutz für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange/Behörden sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 29.10.07 bis einschließlich 28.11.07 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 57 vom 19.10.07 Die Öffentlichkeit ist außerdem am 26.10.07 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in den Bürgerämtern 1 und 4 ein entsprechender Aushang.

 

Die Träger öffentlicher Belange, Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit Schreiben vom 29.10.07 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

 

-        Bebauungsplanentwurf,

-        Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-        Grundstücksverzeichnis

-        umweltbezogene Stellungnahmen

-        Gutachten zu landschaftsplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zum Vorkommen der Zauneidechse und zum Schallschutz.

 

5 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert.

 

Es gingen 2 schriftliche Anregungen/Stellungnahmen ein:

 

1.    Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) vom 27.11.2007

 

Anregungen:

a)   Die Grünfläche am Hechtgraben sollte zum Schutz des renaturierten Grabens statt der geplanten 15 m mindestens 30 – 40 m breit sein, wie im Lapro grundsätzlich gefordert.

b)   Durch die Verbreiterung des durch die Grünfläche führenden Fuß- und Radwegs von 2 auf 3 m wird die geringe Schutzfunktion des Grünstreifens weiter herabgesetzt. In der Flächenbilanz wird die Wegbreite nicht erwähnt. Die entstehende Versiegelung sollte aufgeführt und ausgeglichen werden.

c)   Eine Uferpromenade wird abgelehnt, da diese mit ihrer Breite von 3 m zwischen Graben und Grünstreifen einer ungestörten Entwicklung im Wege steht. Dies ist auch nicht mit dem FNP vereinbar.

d)   Es wird eine Überprüfung der Notwendigkeit von Rodungen teilweise der Baumschutzverordnung unterliegenden Bäume zwecks Aufschüttungen gefordert.

e)   Als Ausgleich für den Wegfall von naturhaushaltswirksamen Flächen und Bäumen sollte eine Fläche außerhalb des Plangebiets begrünt und entsiegelt werden. Alternativ kämen Dach- und Fassadenbegrünungen in Frage.

 

Auswertung Stapl:

a)   Der Anregung zur Breite der Grünfläche wird nicht gefolgt. Dem Ziel einer durchgehenden Grünverbindung entlang des Hechtgrabens kann auch in der geplanten Form entsprochen werden. Durch die 15 m breite Grünfläche mit einem zusätzlichen 3 m breiten Pflanzstreifen innerhalb des Baulands in Verbindung mit den angrenzenden Gartenbereichen entsteht ein Biotopverbund, der im Zusammenhang mit dem Böschungsbereich des Grabens und den angrenzenden landschaftlich geprägten Gebieten die in den überbezirklichen Planungen benannten Funktionen des Grünzugs in diesem Teil übernehmen kann. Die Pflanzungen und deren Pflege werden durch städtebaulichen Vertrag geregelt.

b)   Im Umweltbericht, der als Bestandteil der Begründung zu den Planungsunterlagen der öffentlichen Auslegung gehörte, ist die Wegbreite aufgeführt und bei der Berechnung Eingriff/Ausgleich mit berücksichtigt worden.

c)   Es ist städtebauliches Ziel, abseits der Verkehrsstraßen eine in die Grünfläche integrierte durchgehende Fuß- und Radwegeverbindung entlang des Hechtgrabens zu schaffen. Gleichzeitig kann hiermit der Forderung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz nach einem befahrbaren Weg zur Gewässerunterhaltung entsprochen werden. Der FNP trifft keine Aussagen, ob und in welcher Form durch öffentliche Grünflächen Wege geführt werden. Mit der Anlage des Fuß- und Radweges sind erfahrungsgemäß keine massenhaften Fuß- und Radverkehrsströme in diesem Gebiet verbunden, so dass mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes von Tieren nicht gerechnet werden muss.

d)   Rodung, Erhaltung und Neupflanzung sind im Umweltbericht detailliert abgehandelt und bei der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz berücksichtigt. Die aus der früheren Gewächshausnutzung herrührende Böschungskante im Plangebiet wird durch teilweise Aufschüttung in der Form ausgeglichen, dass nutz- und bebaubare Grundstücke entstehen.

e)   Der mit der Planung verbundene Eingriff ist, wie dem Umweltbericht im Detail zu entnehmen ist, durch Festsetzungen und zusätzliche, durch städtebaulichen Vertrag abgesicherte Maßnahmen in Abstimmung mit der Fachbehörde, dem Amt für Umwelt und Natur, FB Naturschutz und Landschaftsplanung, vollständig ausgeglichen, so dass keine Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets oder weitere Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

 

2.    Bürgerstellungnahme vom 28.11.2007

 

Anregung:

a)   An der westlichen Plangebietsgrenze befindet sich eine nichtartgerechte Pappelanpflanzung. Durch den dichten Pflanzabstand wird das Wachstum behindert, eine ordentliche Bewirtschaftung ist nicht möglich. Durch Windbruch etc. entstehen Gefahren für die Umgebung. Wegen des Alters (über 30 Jahre) wird mit Hinweis auf ein Urteil des BGH von 2003 die Baumfällung vor der Bebauung gefordert.

b)   Das Oberflächenwasser der umliegenden Grundstücke am Fennpfuhlweg wird derzeit auf öffentliches Straßenland abgeleitet und läuft vom öffentlichen Straßenland teilweise auf die Nachtkoppel, aber hauptsächlich auf das Flurstück 927. Wenn lediglich an der südlichen Seite des Baugebietes ein Gehweg mit Bordstein angelegt wird, der nur bis zum Genossenschaftsweg reicht, ist zu befürchten, dass das Oberflächenwasser dann ausschließlich auf das Flurstück 927 läuft und es regelmäßig überflutet. Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern; eine Ableitung auf öffentliches Straßenland ist nicht gestattet.

 

Auswertung Stapl:

a)   Die vorhandenen drei Graupappelreihen, die sich zum geringeren Teil im Geltungsbereich des B-Plans befinden, sollen entsprechend der Forderung des Amtes für Umwelt und Natur, FB Naturschutz und Landschaftsplanung, erhalten bleiben. Bei der Erarbeitung des Umweltberichts wurde der Pappelbestand untersucht: Einer der im Plangebiet stehenden Bäume der östlichen Reihe ist abgestorben und soll zusammen mit ebenfalls abgestorbenen bzw. nach Osten ausgreifenden, tief hängenden Ästen und Zweigen der übrigen Bäume beseitigt werden. Dies dient der Gefahrenabwehr und der zweckbestimmten Gartennutzung. Pappelreihen werden im übrigen allgemein dicht gepflanzt, da sie in erster Linie eine gestalterische und raumwirksame Bedeutung für das Ortsbild entfalten sollen, eine Bewirtschaftung ist damit in der Regel nicht verbunden.

b)   Ein Ausbau des Fennpfuhlwegs mit Anlage eines Gehweges über das Plangebiet hinaus in Richtung Westen ist als Gesamtmaßnahme einschließlich eines Regenwasserkanals geplant. Das Oberflächenwasser, dass im Abschnitt des Baugebietes Nachtkoppel anfällt, wird durch den Ausbau des Fennpfuhlweges aufgrund des ohnehin schon vorhandenen Gefälles in Richtung Osten abgeleitet und belastet (auch schon jetzt) nicht das Flurstück 927. Selbst wenn anfangs nur im Bereich der Nachtkoppel ein Gehweg errichtet wird, liefe das Wasser aufgrund des Gefälles in Richtung Osten ab. Mit dem Gesamtausbau des Fennpfuhlweges einschließlich eines Regenwasserkanals wird das Oberflächenwasser-Problem behoben sein.

 

 

1 Träger öffentlicher Belange äußerte sich zum Bebauungsplanentwurf, hatte jedoch keine Anregungen. Er teilte mit, dass seine Belange nicht berührt seien.

 

 

Ergebnis: Beibehaltung des B-Planvorentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 4

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

 

12.12.2007

 

 

Vermerk

 

 

 

Betr.:   Bauanträge für 9 Flurstücke des Wohnungsbauvorhabens „Nachtkoppel“ innerhalb des Bebauungsplanes 11-27

 

hier:     Planreife nach § 33 BauGB

 

 

 

Die mit Bauanträgen eingereichten Vorhaben

 

·         Flurstück 1043 (Trennstück A 3), Fam. Münch / Zimmermann - eingereicht am 19.11.05,

·         Flurstück 1032 (Trennstück B 1), Fam. Zitzer - eingereicht am 31.01.07,

·         Flurstück 1045 (Trennstück A 2), Fam. Bugdalle - eingereicht am 26.02.07,

·         Flurstück 1033 (Trennstück B 3), Fam. Heinrich - eingereicht am 26.11.07,

·         Flurstück 1034 (Trennstück B 5), Fam. Baumann - eingereicht am 28.11.07,

·         Flurstück 1035 (Trennstück B 7), Fam. Stark / Meyer - eingereicht am 26.09.07,

·         Flurstück 1039 (Trennstück B 4), Fam. Wagner - eingereicht am 26.11.07,

·         Flurstück 1058 (Trennstück A 10), Fam. Walczak - eingereicht am 26.09.07

·         Flurstück 1048 (Trennstück A 4), Fam. Möser - eingereicht am 26.11.07

 

zum Neubau von 9 Einfamilienhäusern im B-Plan-Gebiet „Nachtkoppel“ sind geprüft worden und stehen den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-27 und den Regelungen des Städtebaulichen Vertrages nicht entgegen.

 

Sofern die Bauherren die Festsetzungen des B-Planes schriftlich anerkennen, sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Planreife nach § 33 BauGB gegeben. Die Baugenehmigungen werden erst nach BA- und BVV-Beschluss zur Planreife und nach Vorliegen der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Bürgschaften für die herzustellenden öffentlichen Flächen ausgereicht.

 

Für die restlichen noch ausstehenden Bauanträge soll vorab die Planreife beschlossen werden, um wiederholte BA- und BVV-Beschlüsse zur Planreife zu vermeiden. Voraussetzung hierfür ist die Übereinstimmung der Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und  die schriftliche Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die jeweiligen Bauherren.

 

 

Güttler-Lindemann

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-27

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

 

Vom ………… 2008

 

     Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Entwurf     Der Bebauungsplan 11-27 vom 09.10.2007 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, wird festgesetzt.

 

 

§ 2

 

     Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.


§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

Entwurfin den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den ………… 2008

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen,

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 

 

 
 

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