Drucksache - DS/0660/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-27 vom 09.10.07 für
das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg
bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, einschließlich der Begründung gemäß §
9 Abs. 8 Baugesetzbuch. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung
aus. Dieser Beschluss schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
dass
für die beantragten 9 Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-27
die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB
erfüllt sind und Planreifegenehmigungen erteilt werden, sofern die Bauherren
die Festsetzungen des Bebauungsplanes schriftlich anerkennen und dass für die
noch ausstehenden Bauanträge im Geltungsbereich die Voraussetzungen für die
Erteilung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erfüllt sind und
Planreifegenehmigungen erteilt werden, sofern die Vorhaben mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen und die Bauherren die
Festsetzungen des Bebauungsplanes schriftlich anerkennen. Anlage 4: Vermerk Planreife c)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-27 Anlage 5: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den 12. 2007
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt.
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und Vermessen - Fachbereich Stadtplanung - Begründung zum BEBAUUNGSPLAN 11-27 „Nachtkoppel“ gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs
für das Gelände zwischen dem
Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen
gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg Ortsteil Wartenberg Inhalt Seite TEIL
A I Planungsgegenstand 1. Veranlassung
und Erforderlichkeit.................................................................................... 3 2. Plangebiet.......................................................................................................................... 4 2.1 Bestand............................................................................................................................. 4 2.1.1 Lage und Zuschnitt............................................................................................................ 4 2.1.2
Grundstücksgröße,
Eigentumsverhältnisse, Bebauung und
derzeitige Nutzung...................................................................................................... 5 2.1.3 Verkehrliche Erschließung................................................................................................ 5 2.1.4 Altlasten............................................................................................................................. 5 2.2
Planerische
Ausgangssituation......................................................................................... 6 II Planinhalt 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen........................................................................... 7 2. Intentionen
der Planung..................................................................................................... 8 3. Umweltbericht.................................................................................................................... 8 4. Wesentlicher
Planinhalt..................................................................................................... 9 4.1 Art
der baulichen Nutzung............................................................................................... 10 4.2 Maß
der baulichen Nutzung............................................................................................. 10 4.3 Bauweise
und überbaubare Grundstücksflächen........................................................... 11 4.4 Immissionsschutz........................................................................................................... 12 4.5 Verkehr
und Erschließung............................................................................................... 13 4.6 Grünflächen..................................................................................................................... 14 4.7 Ausgleichsmaßnahmen
auf privaten Flächen................................................................. 14 4.8 Sonstige
Festsetzungen................................................................................................. 15 5. Flächenbilanz.................................................................................................................. 16 III Auswirkungen des
Bebauungsplanes 1.
Auswirkungen
auf die Umgebung.................................................................................... 17 2. Haushaltsmäßige
Auswirkungen..................................................................................... 17 IV Verfahren....................................................................................................................... 18 V Rechtsgrundlagen........................................................................................................ 20 TEIL B Umweltbericht........................................................................................... (nach
Seite 20) (gesondertes Inhaltsverzeichnis s. dort) I Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Unmittelbarer Anlass
für die Planaufstellung war ein Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit
Datum vom 07.12.05 vom Vorhabenträger Ceges Meister Haus. Es ist die Absicht
des Vorhabenträgers, auf den von ihm erworbenen Flächen an der Lindenberger
Str. 21/31 (Flurstücke 928, 929, 931 und 932 der Flur 2 der Gemarkung
Wartenberg Gut) ca. 20 Einfamilienhäuser zu errichten. Die zuständige
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stimmte der Einleitung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 30.01.06 zu. Hierfür wurde dem
Bezirk ein Bebauungskonzept vorgelegt, das die Parzellierung des Geländes für
den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern vorsieht und Angaben zur
Erschließung in Form von privaten Wohnstraßen sowie zur Herstellung eines
Grünstreifens am Hechtgraben als Teil eines späteren öffentlichen Grünzugs
enthält. Für das inmitten des Plangebiets gelegene Flurstück 930 (jetzt 1051)
im Eigentum der Berliner Wasserbetriebe wird gleichfalls eine Parzellierung
vorgeschlagen. Die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan Berlin als Wohnbaufläche (W4 = bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt. Da es jedoch keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne des § 30 BauGB gibt und das Gebiet aufgrund des Fehlens eines Bebauungszusammenhanges und der Merkmale eines Ortsteiles zurzeit planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist, bedarf es einer verbindlichen Regelung der Bebaubarkeit über einen Bebauungsplan. Das vorgelegte Konzept sollte als Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB die Grundlage für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bilden. Da jedoch die gemäß § 12 BauGB
notwendigen Eigentumsnachweise nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung vom
Vorhabenträger nicht in der den Anforderungen entsprechenden Form beigebracht
werden konnten, soll das Bauleitplanverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener
Bebauungsplan, sondern in Form eines konventionellen Bebauungsplans
weitergeführt werden. Das Planungserfordernis wird unabhängig von den weiter
bestehenden konkreten Bauabsichten des bisherigen Vorhabenträgers insbesondere
auch aus städtebaulichen Gründen gesehen, da das brachliegende Plangebiet
inmitten einer bestehenden bzw. durch im Verfahren befindliche Bebauungspläne
vorbereiteten Wohnbebauung einen städtebaulichen Missstand darstellt, der im
Interesse der städtebaulichen Ordnung den generellen Planungszielen für diesen
Bereich entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans zugeführt
werden soll. Der Bebauungsplan erhält damit
die Nummer 11-27 ohne den Zusatz „VE“. Mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, für die
geplante Bebauung eine Rechtsgrundlage herzustellen und gleichzeitig für die zu
berücksichtigenden öffentlichen Belange, insbesondere hinsichtlich der
Schaffung eines öffentlichen Grünzugs und der öffentlichen Erschließung der
Baulandflächen, verbindliche Regelungen zu treffen, die gleichzeitig auch
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Bilanz bei evtl. vorhandenen
Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 1a BauGB beinhalten. 2. Plangebiet 2.1 Bestand Der Geltungsbereich
des Bebauungs-plans soll den östlichen Teil des ehemals erwerbsgärtnerisch
genutzten Gesamtgrundstücks am Fennpfuhlweg und die Grundstücke Lindenberger
Straße 21/31 erfassen. Im Einzelnen sind dies die ehemaligen Flurstücke 928 bis
932 der Flur 2 der Gemarkung Wartenberg Gut. Zusätzlich sollen die
Verkehrsflächen des Fennpfuhlweges und der Lindenberger Straße bis zu deren
Mitte vom Geltungsbereich erfasst werden. Das in der Mitte des
Plangebiets in Nordsüd-Richtung zwischen Fennpfuhlweg und Hechtgraben
verlaufende Grundstück der Berliner Wasserbetriebe (ehemaliges Flurstück 930)
soll im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in den
Geltungsbereich einbezogen werden. 2.1.1 Lage und Zuschnitt Die im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegenden Flurstücke befinden sich in
einer Entfernung von etwa 200 m vom Ortskern Wartenberg inmitten einer
heterogenen Siedlungsstruktur von Einfamilienhäusern, Lauben, Brachflächen,
Resten gärtnerischer Nutzung und Freiflächen am Hechtgraben im Ortsteil
Wartenberg des Bezirkes Lichtenberg. Das ungefähr die Form
eines Parallelogramms aufweisende Plangebiet hat eine Ausdehnung von etwa 115 m
in Nordsüdrichtung und etwa 95 m in Ostwest-Richtung. Es befindet sich zwischen
dem Hechtgraben im Norden, der Lindenberger Straße im Osten, dem Fennpfuhlweg
im Süden und einer gewerblich genutzten Fläche im Westen. Außerhalb des
Geltungsbereichs befinden sich nördlich an den Hechtgraben angrenzend unbebaute
Grundstücke im Außenbereich, östlich ist im Wesentlichen eine Wohnbebauung über
einen Bebauungsplan (11-6 VE) geplant, im Süden schließt sich auf der
gegenüberliegenden Straßenseite des Fennpfuhlweges eine Wohnsiedlung in Form
von Doppelhäusern an und westlich angrenzend befindet sich ein gewerblich
genutztes Grundstück (Flurstück 927). 2.1.2 Grundstücksgröße, Eigentumsverhältnisse, Bebauung und derzeitige
Nutzung Die vom Bebauungsplan
erfassten Flurstücke haben eine Größe von ca. 10.000 m2.
Einschließlich der miterfassten Verkehrsflächen des Fennpfuhlweges und der
Lindenberger Straße bis zu deren Mitte umfasst der Geltungsbereich des
Bebauungsplans eine Fläche von etwa 1,1 ha. Die Flurstücke
befinden sich mit Ausnahme des den Berliner Wasserbetrieben gehörenden
ehemaligen Flurstücks 930 in Privateigentum. Das Plangebiet ist
derzeit ungenutzt und bis auf einen provisorischen Schuppen und die baufälligen
Reste eines Gewächshauses, das im Nordwesten teilweise in das Plangebiet
hineinragt, unbebaut. Nähere Angaben zu den
örtlichen und ökologischen Verhältnissen sind dem Teil B – Umweltbericht
– zu entnehmen. 2.1.3 Verkehrliche
Erschließung Individualverkehr
(MIV) Das Plangebiet ist
durch die Lindenberger Straße, die z. Z. als Zubringer zur Bundesstraße 2
fungiert, jedoch weder als örtliche Straßenverbindung klassifiziert ist noch
zum übergeordneten Straßennetz Berlins gehört, und den Fennpfuhlweg, eine
untergeordnete Anliegerstraße, erschlossen. Öffentlicher
Personennahverkehr (ÖPNV) a) S-Bahn/Regionalbahn In einer
Entfernung von etwa 1200 m befindet sich der S-Bahnhof Wartenberg, Endpunkt der
Linie S 75, mit Direktverbindungen in das Berliner Zentrum über Lichtenberg und
Ostkreuz. Auf dem nächstgelegenen Bahnhof Höhenschönhausen besteht eine
Umsteigemöglichkeit zum Regionalverkehr. b) Bus In
der Lindenberger Straße verkehrt die Buslinie 256 in Richtung Siedlung
Wartenberg im Nordosten bzw. über den Dorfkern Wartenberg nach Höhenschönhausen
mit Haltestellen am S-Bahnhof Wartenberg und am S- und Regional-Bahnhof
Hohenschönhausen. 2.1.4 Altlasten Das Plangebiet ist nicht als Altlastenverdachtsfläche erfasst, weitere Hinweise zur Bodenbelastung liegen laut Umweltbericht nicht vor. Sollten dennoch bei Erdarbeiten Verunreinigungen z.B. aufgrund der früheren erwerbsgärtnerischen Grundstücksnutzung festgestellt werden, so sind in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur, FB Umwelt entsprechende Maßnahmen zu treffen. 2.2 Planerische
Ausgangssituation Übergeleitete
und festgesetzte Bebauungspläne sind nicht vorhanden. Flächenutzungsplan Gemäß § 8 Absatz 2
BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096), ist für den Geltungsbereich eine Gebietsausweisung als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit der Zusatzsignatur „landschaftliche Prägung“ dargestellt. Diesen Darstellungen sollen bei den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und der grünordnerischen Regelungen entsprochen werden. Entlang des Hechtgrabens ist eine Grünfläche dargestellt. Landschaftsprogramm Angaben zum Landschaftsprogramm sowie zum Artenschutzprogramm sind dem Teil B – Umweltbericht – zu entnehmen. Die Flächen im Bereich des Hechtgrabens sind Bestandteil des Landschaftsplanverfahrens XXII-L-4 „Wartenberger Feldmark“ und sollen als übergeordnete Grünverbindung entwickelt werden. Dorfentwicklungsplanung Im Dorfentwicklungsplan für Wartenberg, der am 15.12.1998 (Beschl.-Nr. 752/ III) im Bezirksamt beschlossen wurde, ist das Plangebiet ebenfalls als Wohnbaufläche mit landschaftlicher Prägung und mit öffentlichen Grünflächen am Hechtgraben dargestellt. II Planinhalt 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen Unmittelbarer Anlass für die Planaufstellung war ein Antrag auf vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Datum vom 07.12.05 vom Vorhabenträger Ceges Meister Haus. Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stimmte der Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 30.01.06 zu. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 14.08.07 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf ein konventionelles Verfahren umgestellt (s. Pkt. I.1.). Es ist die Absicht des Bauträgers, auf den von ihm erworbenen Flächen an der Lindenberger Str. 21/31 (ehemalige Flurstücke 928, 929, 931 und 932 der Flur 2 der Gemarkung Wartenberg Gut) ca. 16 Einfamilienhäuser zu errichten. Im Auftrag des Bauträgers wurden Bebauungs-, Parzellierungs- und Erschließungsvorschläge erarbeitet, die eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern in zweigeschossiger Bauweise vorsehen. Nach Abstimmungen mit dem bezirklichen Fachbereich Stadtplanung und den Berliner Wasserbetrieben als Eigentümer des inmitten des Plangebiets liegenden ehemaligen Flurstücks 930 wurde diese Planung modifiziert und konkretisiert. Danach sollen auf den privaten Flächen ca. 16 Einfamilienhäuser errichtet werden. Auf ihrem Grundstück wollen die Berliner Wasserbetriebe ein unterirdisches Abwasserpumpwerk mit einer zwischen dem Bauträger und den Berliner Wasserbetrieben abgestimmten Grundstücksgröße von ca. 300 m2, direkt am Fennpfuhlweg gelegen und von dort erschlossen, errichten. Der nördlich angrenzende Teil dieses Flurstücks soll ebenfalls dem Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. Hier ist die Errichtung von weiteren drei Einfamilienhäusern entsprechend der Konzeption des Bauträgers vorgesehen. Entsprechend den bezirklichen Planungen zur Anlegung einer öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb einer öffentlichen Parkanlage auf der Südseite des Hechtgrabens sieht das Planungskonzept einen etwa 15 m breiten öffentlichen Grünstreifen am Nordrand des Plangebiets zwischen Hechtgraben und Baulandflächen mit einem zusätzlichen 3 m breiten sich anschließenden Pflanzstreifen innerhalb der späteren Baugrundstücke vor. Dies entspricht den Regelungen des sich östlich anschließenden Bebauungsplans 11-6 VE. Ferner sieht dieses Konzept die Verbreiterung des Fennpfuhlweges auf der Straßennordseite mit Abtretung eines Streifens der im Geltungsbereich liegenden Flurstücke vor. Die Erschließung der geplanten Baugrundstücke soll hauptsächlich über einen privaten Erschließungsweg mit Wendemöglichkeit von Fennpfuhlweg aus erfolgen, von dem aus Grundstückszuwegungen bzw. –zufahrten in Form von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten abzweigen. Die an der Lindenberger Straße geplanten Grundstücke in erster und zweiter Reihe werden von dieser Straße aus durch Einzelzufahrten erschlossen. Der ruhende Verkehr soll auf den einzelnen Baugrundstücken untergebracht werden. Auf der Grundlage eines Schallschutzgutachtens, das mit dem bezirklichen Umweltamt abgestimmt wurde, sollen für die geplanten Wohnhäuser Vorkehrungen gegen den Lärm aus der westlich angrenzenden Gewerbenutzung in Form einer Lärmschutzwand getroffen werden. Ferner
ist im Zuge der Bebauung eine Geländemodellierung vorgesehen. Hierbei sollen im
Interesse der späteren Bewohner tieferliegende Teile im allgemeinen Wohngebiet
der vorhandenen Geländehöhe entlang den angrenzenden Straßen angepasst werden.
Hierzu sind Aufschüttungen auf Teilflächen in einer Höhe von ca. 0,3 m bis
maximal 2. Intentionen
der Planung Entsprechend den
Vorgaben des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche mit landschaftlicher
Prägung und den bezirklichen Planungen soll durch den Bebauungsplan in Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange die Rechtsgrundlage für die Errichtung
von ca. 20 Einfamilienhäusern in offener Bauweise, einem Pumpwerk der Berliner
Wasserwerke, einem öffentlichen Gehweg am Fennpfuhlweg und der Anlage eines
öffentlichen Grünzugs am Hechtgraben geschaffen werden. Auf der Grundlage
dieser generellen Planungsziele wurde nach Abwägung der Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden
gem. § 4 (1) und (2) BauGB der Bebauungsplanentwurf mit detaillierten
Festsetzungen unter Beachtung des Umweltberichts erarbeitet. 3. Umweltbericht Der
Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung und wird der besseren Verständlichkeit
und Übersicht wegen vollständig einschließlich des dazu gehörenden
Kartenmaterials wiedergegeben und als Teil B der Begründung geführt. Der
Umweltbericht entsteht erstmalig zur Einleitung des Verfahrens. Er wird fortan
dem jeweiligen Planungsstand entsprechend fortgeschrieben und seine Aussagen
und Inhalte werden detailliert. Die Behandlung der Eingriffsregelung führt zu konkreten Hinweisen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Festsetzungsvorschläge des Umweltberichts werden im Einklang mit § 9 BauGB teilweise auch grundstücks- und damit eingriffsbezogen als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen und hinsichtlich der öffentlichen Grünfläche und der Privatstraße zusätzlich im städtebaulichen Vertrag mit dem Bauträger geregelt. Die allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts lautet: „Die derzeit brach liegende
Fläche einer ehemaligen Gärtnerei wird zur Entwicklung eines
Einfamilienhausgebietes vorbereitet. Es sollen 20 Einfamilienhäuser entstehen.
Zudem wird im Zuge der Baumaßnahme entlang des Hechtgrabens eine 15 m breite
öffentliche Grünfläche mit Durchwegung angelegt. Durch das Vorhaben werden vorhandene
Biotopstrukturen und ein Teil des geschützten Baumbestandes beseitigt. Zudem
erhöht sich der Anteil an Bodenversiegelung. Der Eingriff wird mit Hilfe der
Kostenäquivalentmethode (Vereinfachtes Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung
von Eingriffen im Land Berlin - SenStadt IE 2004) ermittelt. Es entsteht eine auszugleichender
Eingriff in Höhe von 117.546,93 €. Durch
die Wiederherstellung von Grün innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes mittels entsprechender Festsetzungen und vertraglicher
Regelungen kann dieser Wert (117.826,50 €) vollständig
ausgeglichen werden.“ 4. Wesentlicher
Planinhalt Den städtebaulichen
Zielen folgend, sollen die für eine Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke im
Geltungsbereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 9 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt
werden. Entsprechend § 1 BauNVO wird dabei eine Gliederung nach Art der
zulässigen Nutzung vorgenommen, indem bestimmte sonst ausnahmsweise zulässige
Anlagen ausgeschlossen werden sollen. Das geplante
Abwasserpumpwerk soll als Versorgungsfläche –Pumpwerk- festgesetzt
werden. Das Maß der baulichen
Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl
(GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstgrenze sowie der zulässigen
Geschosszahl als Höchstgrenze bestimmt. Das Maß der baulichen
Nutzung in der Versorgungsfläche wird durch straßenseitige Baugrenze,
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der zulässigen Geschosszahl
bestimmt. Weitere
Planungsinhalte sind die Festsetzungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und privaten Verkehrsflächen sowie Geh-, Fahr- und Leitungsflächen, von
öffentlichen Grünflächen und Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage des
Umweltberichts sowie einer Lärmschutzwand entlang der westlichen
Plangebietsgrenze. Die Festsetzungen der
Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen,
der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, der mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Flächen, der öffentlichen Grünflächen und
Pflanzflächen, der Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen sowie der Fläche für
die Lärmschutzwand sollen durch die Zeichnung, die übrigen Festsetzungen durch
den Text erfolgen. 4.1 Art
der baulichen Nutzung Auf der Grundlage des
Bebauungskonzepts und in Übereinstimmung mit den Darstellungen des
Flächennutzungsplans sollen die Baulandflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA)
gemäß § 4 der BauNVO festgesetzt werden. Um ein konfliktfreies
Wohnen im Plangebiet zu ermöglichen und im Interesse von Kindern und älteren
Menschen die Belastung durch übermäßigen Verkehr im Inneren des Gebiets auf den
Ziel- und Quellverkehr der Anwohner zu beschränken, sollen bestimmte, sonst
nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen, ausgeschlossen werden
(Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen). Das von den Berliner
Wasserbetrieben geplante Abwasserpumpwerk soll als Versorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung Pumpwerk im Bebauungsplan festgesetzt werden. Festsetzungen: Die Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet bzw. als Versorgungsfläche erfolgt durch die Planzeichnung gemäß PlanzV. Die Einschränkung der zulässigen Anlagen im allgemeinen Wohngebiet erfolgt durch textliche Festsetzung Nr. 1: „Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 der BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §
1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 4.2 Maß der
baulichen Nutzung Das Maß der baulichen
Nutzung für die Baugrundstücke im Allgemeinen Wohngebiet wird im Bebauungsplan
durch Festsetzung der zulässigen GRZ (Grundflächenzahl), der GFZ
(Geschossflächenzahl) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse geregelt. Hierbei soll die GRZ
mit 0,22 geringfügig über den Vorgaben des FNP liegen, ein Ausgleich soll durch
besondere Festsetzungen zur Grünordnung auf der Grundlage des Umweltberichts
und seiner Maßnahmevorschläge erfolgen. Entsprechend den Planungen der Berliner
Wasserbetriebe werden für die Versorgungsfläche (Abwasserpumpwerk) ebenfalls
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, die sich an den
Festsetzungen für das allgemeine Wohngebiet und an den Vorgaben des FNP
orientieren. Die GRZ soll wie im umgebenden Allgemeinen Wohngebiet 0,22
betragen. Da nur ein Vollgeschoss festgesetzt werden soll (das Pumpwerk ist
unterirdisch geplant, es entstehen oberirdisch allenfalls Zugänge), erübrigt
sich eine GFZ - Festsetzung. Festsetzungen: Die Festsetzungen zur Geschosszahl, zur GRZ und zur GFZ
erfolgen durch Nutzungsschablone in der Planzeichnung. 4.3 Bauweise
und überbaubare Grundstücksflächen Das der
Planung zugrunde liegende Bebauungskonzept sieht für die Wohnbebauung den Bau
von Einzelhäusern vor. Im Bebauungsplan soll für die Bauweise jedoch ein
gewisser Spielraum eröffnet werden, indem als zulässige Bauform Einzel- und
Doppelhäuser festgesetzt werden. Die
überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baufelder in Form von Baugrenzen
geregelt werden. Die Größe der einzelnen Baufelder soll einen Spielraum
hinsichtlich der konkreten Lage der Gebäude auf den Baugrundstücken beinhalten.
Damit wird eine individuelle Anordnung auch im Hinblick auf die Himmelsrichtung
und Anlage der Gartenbereiche ermöglicht. Im
Einzelnen sollen sechs Baufelder festgesetzt werden, die in Längsrichtung
zwischen dem Fennpfuhlweg und der öffentlichen Grünfläche am Hechtgraben etwa
in Nordsüd-Richtung verlaufen. Hierdurch werden die unterschiedlichen
Eigentumsverhältnisse und die Lage der privaten Verkehrsfläche berücksichtigt. Die
Abstände der Baugrenzen zu den Straßenverkehrsflächen sollen 4 m betragen, zur
privaten Verkehrsfläche, den vorhandenen und beizubehaltenden Grenzen des
Grundstücks Fennpfuhlweg 75 (ehemaliges Flurstück 930, Berliner Wasserbetriebe)
und zur öffentlichen Grünfläche sollen Abstände von 3 m und zur westlichen
Geltungsbereichsgrenze von 5-6 m festgesetzt werden. Wegen der geringen Größe der Versorgungsfläche soll hier nur eine straßenseitige Baugrenze (Vorgartentiefe am Fennpfuhlweg entsprechend den WA – Festsetzungen 4 m) festgesetzt werden, die weiteren Abstände regeln sich nach der Bauordnung. Des Weiteren werden Regelungen für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen. Ziel ist die Freihaltung der Vorgartenbereiche entlang der vorhandenen Straßen von Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten und Müllboxen. Festsetzungen: Die Festsetzung der Baugrenzen erfolgt durch Planzeichen.
Die Festsetzung der abweichenden Bauweise („Einzel- und
Doppelhäuser“) erfolgt durch die Nutzungsschablone in der Planzeichnung,
deren Zeichen in der Zeichenerklärung erläutert sind. Textliche Festsetzung: Nr. 2: „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Straßen und der Privatstraße sind Carports, Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten und Müllboxen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §
23 Abs. 5 BauNVO 4.4 Immissionsschutz Zur
Beurteilung des auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärms der Lindenberger
Straße und der durch das westlich angrenzende gewerblich genutzte Grundstück
verursachten Immissionen wurde das Büro Kötter, Beratende Ingenieure, mit einem
Schallschutzgutachten beauftragt, das mit dem Amt für Umwelt und Natur, FB
Umwelt abgestimmt wurde. Danach
ergeben sich an der Lindenberger Straße nach DIN 18005 Überschreitungen der
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete am Tag und in der Nacht. Die
erste Baureihe ist gemäß DIN 4109 dem Lärmpegelbereich III, die dahinter
liegenden Flächen dem Lärmpegelbereich II zuzuordnen. Dem
Vorschlag zur Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Straße kann unter
Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte und mehrerer Grundstückszufahrten und
Zuwegungen nicht gefolgt werden. Wie auch im Gutachten ausgeführt wird, können
alternativ durch passiven Schallschutz gesunde Wohnverhältnisse erreicht
werden. Hierzu bedarf es keiner Festsetzung, da die den Lärmpegelbereichen
zugeordneten Anforderungen zum passiven Schallschutz an den Gebäuden aus der
DIN 4109 als Technische Baubestimmung zu beachten und einzuhalten sind. Die
Lärmimmissionen aus der benachbarten gewerblichen Nutzung erfordern laut
Gutachten, dessen Empfehlungen sich der FB Umwelt angeschlossen hat,
insbesondere zum Schutz der Gartenbereiche die Errichtung einer 2 m hohen
Lärmschutzwand entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze in einer Länge von
ca. 90 m (beginnend in Höhe der straßenseitigen Baugrenze am Fennpfuhlweg und
endend in Höhe der Wendekehre der Privatstraße) gemäß Schallschutzgutachten.
Diese soll aus gestalterischen Gründen zusätzlich auf der den geplanten
Wohnhäusern und ihren Gärten zugewandten Seite begrünt werden. Wegen des
vorhandenen Baumbestands ist eine Errichtung der Wand unmittelbar an der Grenze
nur teilweise möglich, so dass eine Fläche in einer Breite von 80 cm hierfür
festgelegt wird. Zur Erhaltung des Wurzelbereichs der Bäume ist gemäß
Umweltbericht eine Gründung der Wand in Form von Punktfundamenten erforderlich. Im
Schallschutzgutachten wurde bei der Ermittlung der maßgeblichen Schallpegel
auch die in ungefähr 110 m Entfernung westlich gelegene Sportanlage
berücksichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass bei Annahme einer freien
Schallausbreitung ohne Berücksichtigung der dazwischen gelegenen Gewerbenutzung
und ihren Gebäuden die Geräuschimmissionen im geplanten Wohngebiet mit 47 dB(A)
noch unterhalb der Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärm) für die
Ruhezeiten (50 dB(A)) liegen, so dass keine zusätzlichen Lärmschutzvorkehrungen
getroffen werden müssen. Zusätzliche
Untersuchungen zu Luftschadstoffen aus der benachbarten Gewerbenutzung werden
vom FB Umwelt nicht für erforderlich gehalten. Festsetzungen: Die
Fläche für die Lärmschutzwand wird im Plan gekennzeichnet und mit den
Eckpunkten ABCDA bezeichnet. Zusätzlich erfolgt eine textliche Festsetzung: Nr. 3: „Auf der Fläche ABCDA ist eine 2 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß (R nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 25 dB auf Punktfundamenten zu errichten und auf der Ostseite zu begrünen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 und 25 BauGB Hinweis zur Begrünung: Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 3 wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Diese ist dem Teil B dieser Begründung (Umweltbericht) zu entnehmen. 4.5 Verkehr
und Erschließung a) Erschließung für
PKW Die Baugrundstücke
werden über die Lindenberger Straße und den Fennpfuhlweg erschlossen. Vom
Fennpfuhlweg führt eine 3 m breite private Verkehrsfläche mit Wendekehre in das
Plangebiet. Die einzelnen Baugrundstücke werden von dieser privaten
Verkehrsfläche bzw. von der Lindenberger Straße durch Zufahrten in Form von
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erschlossen, die im Bebauungsplan festgesetzt
werden. Durch zusätzliche textliche Festsetzungen werden diese Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte in unterschiedlicher Form belastet, da teilweise zusätzlich eine
Befahrbarkeit durch die Feuerwehr sicher zu stellen ist. b)
Fußgänger- und Radfahrer Innerhalb der
öffentlichen naturnahen Parkanlage südlich des Hechtgrabens am Nordrand des
Plangebiets ist eine 3 m breite Rad- und Fußwegverbindung als Teil einer
überörtlichen verkehrsfernen Verbindung vorgesehen. c)
Ruhender Verkehr Die
benötigten Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind auf den einzelnen
Baugrundstücken vorgesehen. Besonderer Festsetzungen hierzu bedarf es nicht,
sie orientieren sich in ihrer Lage bei den nicht direkt an der Straße liegenden
Grundstücken naturgemäß an den festgesetzten Fahrrechten. d)
Straßenbegrenzungslinien Am
Fennpfuhlweg wurde in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und Verkehr eine von den
am Nordrand der Straße vorhandenen Flurstücksgrenzen abweichende neue
Straßengrenze festgelegt, da die vorhandene Straßenbreite der bisher nur
provisorisch ausgebauten Straße nicht ausreicht. In der
Lindenberger Straße wird die westliche Straßengrenze (gleichzeitig Flurstücksgrenze)
in Abstimmung mit dem Amt für Bauen und Verkehr beibehalten. e)
Technische Infrastruktur Aus der
Behördenbeteiligung ergeben sich folgende Hinweise: Berliner
Wasserbetriebe: Leitungen zur Wasserversorgung sind in der Lindenberger Straße
und im Fennpfuhlweg vorhanden. Entwässerungsanlagen sind in der Lindenberger
Straße (Regenwasserkanal zur Straßenentwässerung) und im Fennpfuhlweg ebenfalls
vorhanden. Vattenfall:
Anlagen zur Fernwärmeversorgung sind nicht vorhanden, zur Stromversorgung sind
Leitungen vorhanden, es liegt bereits eine Neubauplanung unter Berücksichtigung
der geplanten Wohnbaugrundstücke vor. T-Com:
Telekommunikationsanlagen nicht vorhanden, Neuverlegung ist erforderlich. WGI im
Auftrag der GASAG: Leitungen sind in den angrenzenden Straßen vorhanden. Festsetzungen: Die
Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, der
Straßenbegrenzungslinien, der privaten Verkehrsfläche und der mit Geh-, Fahr-
und Leitungsflächen zu belastenden Flächen erfolgt durch Planzeichen. Aufgrund
der im Bestandsplan dargestellten gegenwärtigen Fahrbahnkanten erfolgt zur
Klarstellung eine Textliche Festsetzung: Nr. 13: „ Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Regelungen
zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erfolgen durch zusätzliche textliche
Festsetzungen (s. unter 4.8 – Sonstige Festsetzungen). 4.6 Grünflächen Die südlich des
Hechtgrabens geplante Grünfläche mit integriertem 3 m breitem Rad- und Fußweg
soll als öffentliche naturnahe Parkanlage und Teil einer späteren durchgehenden
Uferpromenade festgesetzt werden. Sie erhält eine Breite von etwa 15 m und wird
durch einen zusätzlichen Pflanzstreifen von 3 m Breite innerhalb der
angrenzenden Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet eingefasst. Es werden weiterhin
Regelungen zur Bepflanzung dieses Teils eines geplanten Grünzugs entlang des
Hechtgrabens auf der Grundlage des Umweltberichts in Form von Festsetzungen
getroffen. Wegen der überörtlichen Bedeutung des integrierten Fuß- und Radwegs
als Ostwest-Verbindung abseits der Verkehrsadern ist dessen Breite mit 3 m
festgesetzt. Weitere Einzelheiten zur Bepflanzung und Gestaltung sollen durch
städtebaulichen Vertrag entsprechend den Abstimmungen mit dem Amt für Umwelt
und Natur, FB Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt werden. Der
Bauträger übernimmt darin die Verpflichtung zur Anlegung und Bepflanzung dieser
Grünfläche. Festsetzungen: Die Festsetzung der
Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche naturnahe Parkanlage erfolgt
durch Planzeichen. Zusätzlich wird durch
Planzeichen diese Grünfläche als Fläche für Zuordnungen nach § 9 Abs. 1a
BauGB (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Umweltbericht) gekennzeichnet. Textliche
Festsetzung: Nr. 8. „Die
öffentliche naturnahe Parkanlage ist in der Weise zu bepflanzen, dass der
Eindruck eines ununterbrochenen Grünzugs entsteht. Es ist ein 3 m breiter Rad-
und Fußweg einzubeziehen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a i.V. mit Abs. 1a
BauGB Hinweis zu den Pflanzgeboten: Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 8 wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Diese ist dem Teil B dieser Begründung (Umweltbericht) zu entnehmen. 4.7 Ausgleichsmaßnahmen
auf privaten Flächen Ausgehend von der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes (landschaftliche Prägung) und unter Berücksichtigung der offenen, stark durchgrünten Baustruktur der Umgebung werden auf der Grundlage der Maßnahmenvorschläge aus dem Umweltbericht (Eingriffs-/Ausgleichsbilanz) weitere Regelungen zur Grünordnung getroffen: Dies betrifft einen 3 m breiten Streifen im allgemeinen Wohngebiet entlang der Grenze zur öffentlichen Parkanlage am Nordrand des Plangebiets als optische Erweiterung der Uferpromenade, für den eine dichte Bepflanzung vorgesehen ist, Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken im allgemeinen Wohngebiet und die Versiegelungsminimierung für Wege, Stellplätze und Zufahrten sowie für die private Verkehrsfläche in Form von Anforderungen an die Befestigungsart. Durch diese Regelungen wird der landschaftliche Charakter des Gebiets betont und der Biotopwert durch die Vernetzung privater Gärten erhöht. Festsetzungen: Der 3 m breite Pflanzstreifen im Allgemeinen Wohngebiet an der Grenze zur öffentlichen Grünfläche ist durch Planzeichen als Fläche zum Anpflanzen gekennzeichnet. Textliche Festsetzungen: Nr. 4: „Die Befestigung der privaten Verkehrsfläche sowie der Wege, Zufahrten und Stellplätze innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln Nr. 5: „Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst.
a und b BauGB Nr. 6: „Im allgemeinen Wohngebiet ist pro Baugrundstück ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB Nr. 7: „Im allgemeinen Wohngebiet ist entlang der Privatstraße pro anliegendem Baugrundstück zusätzlich ein kleinkroniger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst.
a und b BauGB Hinweis zu den Pflanzgeboten: Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 5 bis 7 wird die Verwendung von Arten der Pflanzliste empfohlen. Diese ist dem Teil B dieser Begründung (Umweltbericht) zu entnehmen. Entsprechend der Stellungnahme des FB Naturschutz und Landschaftspflege wird bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 7 die Art „Weiß-Dorn (Crataegus monogyna)“ empfohlen. 4.8 Sonstige
Festsetzungen Die private Verkehrsfläche dient der Zufahrt und der Zuwegung zu den angrenzenden Baugrundstücken. Gleichzeitig soll für diese Grundstücke der Anschluss an die technische Infrastruktur über die private Verkehrsfläche erfolgen. Daher wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgelegt. Zur Erschließung der hinteren Baugrundstücke und zur Schaffung von Wendemöglichkeiten für die Feuerwehr am Ende der Privatstraße werden weitere Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit dem entsprechenden Planzeichen innerhalb der Baulandflächen festgesetzt und hierzu textliche Festsetzungen getroffen. Festsetzungen (textliche Festsetzung): Nr. 9: „Die private Verkehrsfläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der anliegenden Eigentümer und Nutzer und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Nr. 10: „Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „a“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Nr. 11: „Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „b“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke, mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Nr. 12: „Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „c“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten.“ Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 5. Flächenbilanz
III Auswirkungen des
Bebauungsplanes 1. Auswirkungen
auf die Umgebung Die Auswirkungen der Planung sind auch nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und der Nachbargemeinde nicht negativ zu beurteilen, da der Bebauungsplan mit seinen wesentlichen Festsetzungen einer Wohnbebauung sich in die nähere Umgebung entsprechend den südlich und östlich angrenzenden Baugebieten einfügt. Forderungen aus der Öffentlichkeitsbeteilung nach Verbreiterung des geplanten Grünzugs am Hechtgraben konnte nicht gefolgt werden, da dem Ziel einer durchgehenden Grünverbindung auch in der geplanten Form entsprochen werden kann und im Zusammenhang mit dem Pflanzstreifen innerhalb des angrenzenden Baulands und den privaten Gartenbereichen ein Biotopverbund entsteht, der im Zusammenhang mit dem Böschungsbereich des Grabens und den angrenzenden landschaftlich geprägten Bereichen die in den überbezirklichen Planungen benannten Funktionen des Grünzugs in diesem Teil übernehmen kann. Die von der Nachbargemeinde Amt Ahrensfelde / Blumberg befürchteten Auswirkungen zusätzlichen Verkehrs auf den Ortsteil Lindenberg werden nicht geteilt. Durch die Errichtung von ca. 20 Wohneinheiten ist keine bemerkenswerte Erweiterung des Zubringerverkehrs zur B 2 zu erwarten. Eine Zurückstellung der Planung, wie gefordert, kann wegen der zwar vorgesehenen, jedoch noch fehlenden überörtlichen Verkehrsplanung deshalb nicht erfolgen. Die Auswirkungen auf die Umwelt können im Ergebnis der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz des Umweltberichts durch die festgelegten Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Einzelheiten hierzu siehe Teil B – Umweltbericht. 2. Haushaltsmäßige Auswirkungen Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben: Keine Planungs-, Verfahrens- und Untersuchungskosten trägt
der Bauträger. Das Nähere regelt der Städtebauliche Vertrag vom 10.10.07, in
dem auch der Umfang der vom Bauträger durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen
einschließlich der anzulegenden öffentlichen Grünfläche und des nördlichen
Gehwegs des Fennpfuhlwegs festgelegt wird. Damit wird die Kostenneutralität für
den bezirklichen Haushalt erreicht. Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: Keine IV Verfahren
Der Antrag auf vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wurde vom Vorhabenträger Ceges Meister Haus mit Datum vom
07.12.2005 im Bezirksamt Lichtenberg eingereicht.
Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Referat II C stimmte der Einleitung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans mit Schreiben vom 30.01.2006 zu.
Das Bezirksamt Lichtenberg hat auf
seiner Sitzung am 07.03.2006 die Einleitung des Bebauungsplans 11-27 VE
beschlossen.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Aushang des
Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Begründung und integriertem Umweltbericht in
der Zeit vom 09. Oktober bis einschließlich 09. November 2006 im Bezirksamt
Lichtenberg, Fachbereich Stadtplanung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte
durch Anzeigen in drei Tageszeitungen am 06.10.2006.
Die Beteiligung der Behörden gem. §
4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Schreiben des Bezirksamts Lichtenberg vom
04.10.2006 mit den Anlagen Vorentwurf Bebauungsplan, Begründung und
integriertem Umweltbericht.
Das Bezirksamt Lichtenberg hat in
seiner Sitzung vom 19.12.2006 das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden, der Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde beschlossen.
Die
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte durch Schreiben des
Bezirksamts Lichtenberg vom 04.04.2007 mit den Anlagen Entwurf Bebauungsplan,
Begründung und integriertem Umweltbericht sowie dem Entwurf zum
Durchführungsvertrag.
Das Bezirksamt Lichtenberg hat in
seiner Sitzung vom 14.08.2007 das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der
Behörden sowie der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der
Nachbargemeinde beschlossen. Des Weiteren wurde die Umstellung von
vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf konventionellen Bebauungsplan beschlossen.
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 38 vom 31.08.2007 auf Seite 2377
bekannt gemacht.
Der Bebauungsplanentwurf mit
Begründung lag gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit den umweltbezogenen
Stellungnahmen und Gutachten zu landschaftsplanerischen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, zum Vorkommen der Zauneidechse und zum Schallschutz vom 29.
Oktober 2007 bis einschließlich 28. November 2007 in den Räumen des
Stadtplanungsamtes öffentlich aus. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und
Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 45 vom
19.10.07. Die Bürger sind außerdem am 16.10.07 über Anzeigen in der Berliner
Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt
worden. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom
29.10.07 von der Auslegung informiert worden. 5 Bürger machten von der
Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planung Gebrauch. Konkrete Ausführungen
dazu machten 2 Bürger in Form von schriftlichen Stellungnahmen. 1 Träger
öffentlicher Belange äußerte sich zum Bebauungsplanentwurf, hatte jedoch keine
Anregungen, sondern teilte nur mit, dass seine Belange nicht berührt seien. Als
Ergebnis der öffentlichen Auslegung wurde festgestellt, dass Änderungen des
bisherigen Konzeptes nicht erforderlich wurden.
Das Ergebnis der
Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregung wurde
am 18.12.07 gemäß BA-Beschluss-Nr. ……… im Bezirksamt
beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschloss den Bebauungsplan am ………
(DS …………..). -
Fortschreibung entsprechend dem Verfahrensstand – V. Rechtsgrundlagen 1.
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316) 2.
Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 466); 3.
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) 4.
Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1794) 5.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) 6.
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692) 7.
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner
Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl.
S. 1073) 8.
Flächennutzungsplan
(FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004
(ABl. S. 95), zuletzt geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096) Berlin,
den 12.12.2007 Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und
Vermessen - Fachbereich
Stadtplanung - ................................ Amtsleiter
Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-27 für das Gelände zwischen dem
Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg
und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg ohne
Maßstab Ziele des
Bebauungsplanes
Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes, Errichtung einer öffentlichen Grünanlage am Hechtgraben, Errichtung eines öffentlichen Gehweges am Fennpfuhlweg Anlage
2 Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegunggemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Der Entwurf des
Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs.2 Baugesetzbuch mit der Begründung und der
nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen
sowie Gutachten zu landschaftsplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zum
Vorkommen der Zauneidechse und zum Schallschutz für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange/Behörden sollen von der
Auslegung benachrichtigt werden. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 29.10.07 bis einschließlich 28.11.07 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 57 vom 19.10.07 Die Öffentlichkeit ist außerdem am 26.10.07 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in den Bürgerämtern 1 und 4 ein entsprechender Aushang. Die Träger öffentlicher Belange,
Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die
Nachbargemeinde sowie die Telekom AG und
der Stadtentwicklungsausschuss sind mit Schreiben vom 29.10.07 von der öffentlichen
Auslegung benachrichtigt worden. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanentwurf, -
Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, -
Grundstücksverzeichnis -
umweltbezogene
Stellungnahmen -
Gutachten
zu landschaftsplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zum Vorkommen der
Zauneidechse und zum Schallschutz. 5 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Anregungen geäußert. Es gingen 2 schriftliche Anregungen/Stellungnahmen ein: 1. Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) vom 27.11.2007 Anregungen: a)
Die
Grünfläche am Hechtgraben sollte zum Schutz des renaturierten Grabens statt der
geplanten 15 m mindestens 30 – 40 m breit sein, wie im Lapro
grundsätzlich gefordert. b)
Durch
die Verbreiterung des durch die Grünfläche führenden Fuß- und Radwegs von 2 auf
3 m wird die geringe Schutzfunktion des Grünstreifens weiter herabgesetzt. In
der Flächenbilanz wird die Wegbreite nicht erwähnt. Die entstehende
Versiegelung sollte aufgeführt und ausgeglichen werden. c)
Eine
Uferpromenade wird abgelehnt, da diese mit ihrer Breite von 3 m zwischen Graben
und Grünstreifen einer ungestörten Entwicklung im Wege steht. Dies ist auch
nicht mit dem FNP vereinbar. d)
Es
wird eine Überprüfung der Notwendigkeit von Rodungen teilweise der
Baumschutzverordnung unterliegenden Bäume zwecks Aufschüttungen gefordert. e)
Als
Ausgleich für den Wegfall von naturhaushaltswirksamen Flächen und Bäumen sollte
eine Fläche außerhalb des Plangebiets begrünt und entsiegelt werden. Alternativ
kämen Dach- und Fassadenbegrünungen in Frage. Auswertung
Stapl: a)
Der
Anregung zur Breite der Grünfläche wird nicht gefolgt. Dem Ziel einer
durchgehenden Grünverbindung entlang des Hechtgrabens kann auch in der
geplanten Form entsprochen werden. Durch die 15 m breite Grünfläche mit einem
zusätzlichen 3 m breiten Pflanzstreifen innerhalb des Baulands in Verbindung
mit den angrenzenden Gartenbereichen entsteht ein Biotopverbund, der im
Zusammenhang mit dem Böschungsbereich des Grabens und den angrenzenden
landschaftlich geprägten Gebieten die in den überbezirklichen Planungen
benannten Funktionen des Grünzugs in diesem Teil übernehmen kann. Die
Pflanzungen und deren Pflege werden durch städtebaulichen Vertrag geregelt. b)
Im
Umweltbericht, der als Bestandteil der Begründung zu den Planungsunterlagen der
öffentlichen Auslegung gehörte, ist die Wegbreite aufgeführt und bei der
Berechnung Eingriff/Ausgleich mit berücksichtigt worden. c)
Es
ist städtebauliches Ziel, abseits der Verkehrsstraßen eine in die Grünfläche
integrierte durchgehende Fuß- und Radwegeverbindung entlang des Hechtgrabens zu
schaffen. Gleichzeitig kann hiermit der Forderung der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz nach einem befahrbaren Weg zur
Gewässerunterhaltung entsprochen werden. Der FNP trifft keine Aussagen, ob und
in welcher Form durch öffentliche Grünflächen Wege geführt werden. Mit der
Anlage des Fuß- und Radweges sind erfahrungsgemäß keine massenhaften Fuß- und
Radverkehrsströme in diesem Gebiet verbunden, so dass mit einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Lebensraumes von Tieren nicht gerechnet werden muss. d)
Rodung,
Erhaltung und Neupflanzung sind im Umweltbericht detailliert abgehandelt und
bei der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz berücksichtigt. Die aus der früheren
Gewächshausnutzung herrührende Böschungskante im Plangebiet wird durch
teilweise Aufschüttung in der Form ausgeglichen, dass nutz- und bebaubare
Grundstücke entstehen. e)
Der mit der Planung verbundene Eingriff ist, wie dem Umweltbericht im
Detail zu entnehmen ist, durch Festsetzungen und zusätzliche, durch
städtebaulichen Vertrag abgesicherte Maßnahmen in Abstimmung mit der
Fachbehörde, dem Amt für Umwelt und Natur, FB Naturschutz und
Landschaftsplanung, vollständig ausgeglichen, so dass keine Ersatzmaßnahmen
außerhalb des Plangebiets oder weitere Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich sind. 2. Bürgerstellungnahme
vom 28.11.2007 Anregung: a)
An
der westlichen Plangebietsgrenze befindet sich eine nichtartgerechte
Pappelanpflanzung. Durch den dichten Pflanzabstand wird das Wachstum behindert,
eine ordentliche Bewirtschaftung ist nicht möglich. Durch Windbruch etc.
entstehen Gefahren für die Umgebung. Wegen des Alters (über 30 Jahre) wird mit
Hinweis auf ein Urteil des BGH von 2003 die Baumfällung vor der Bebauung
gefordert. b)
Das
Oberflächenwasser der umliegenden Grundstücke am Fennpfuhlweg wird derzeit auf
öffentliches Straßenland abgeleitet und läuft vom öffentlichen Straßenland
teilweise auf die Nachtkoppel, aber hauptsächlich auf das Flurstück 927. Wenn
lediglich an der südlichen Seite des Baugebietes ein Gehweg mit Bordstein
angelegt wird, der nur bis zum Genossenschaftsweg reicht, ist zu befürchten,
dass das Oberflächenwasser dann ausschließlich auf das Flurstück 927 läuft und
es regelmäßig überflutet. Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern; eine Ableitung auf öffentliches Straßenland ist nicht
gestattet. Auswertung Stapl: a) Die vorhandenen drei Graupappelreihen, die sich zum geringeren Teil im Geltungsbereich des B-Plans befinden, sollen entsprechend der Forderung des Amtes für Umwelt und Natur, FB Naturschutz und Landschaftsplanung, erhalten bleiben. Bei der Erarbeitung des Umweltberichts wurde der Pappelbestand untersucht: Einer der im Plangebiet stehenden Bäume der östlichen Reihe ist abgestorben und soll zusammen mit ebenfalls abgestorbenen bzw. nach Osten ausgreifenden, tief hängenden Ästen und Zweigen der übrigen Bäume beseitigt werden. Dies dient der Gefahrenabwehr und der zweckbestimmten Gartennutzung. Pappelreihen werden im übrigen allgemein dicht gepflanzt, da sie in erster Linie eine gestalterische und raumwirksame Bedeutung für das Ortsbild entfalten sollen, eine Bewirtschaftung ist damit in der Regel nicht verbunden. b) Ein Ausbau des Fennpfuhlwegs mit Anlage eines Gehweges über das Plangebiet hinaus in Richtung Westen ist als Gesamtmaßnahme einschließlich eines Regenwasserkanals geplant. Das Oberflächenwasser, dass im Abschnitt des Baugebietes Nachtkoppel anfällt, wird durch den Ausbau des Fennpfuhlweges aufgrund des ohnehin schon vorhandenen Gefälles in Richtung Osten abgeleitet und belastet (auch schon jetzt) nicht das Flurstück 927. Selbst wenn anfangs nur im Bereich der Nachtkoppel ein Gehweg errichtet wird, liefe das Wasser aufgrund des Gefälles in Richtung Osten ab. Mit dem Gesamtausbau des Fennpfuhlweges einschließlich eines Regenwasserkanals wird das Oberflächenwasser-Problem behoben sein. 1 Träger öffentlicher Belange
äußerte sich zum Bebauungsplanentwurf, hatte jedoch keine Anregungen. Er teilte
mit, dass seine Belange nicht berührt seien. Ergebnis: Beibehaltung des B-Planvorentwurfs,
der textlichen Festsetzungen und der Begründung Anlage 4 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Amt für Planen und Vermessen Fachbereich
Stadtplanung Vermerk Betr.: Bauanträge
für 9 Flurstücke des Wohnungsbauvorhabens „Nachtkoppel“ innerhalb
des Bebauungsplanes 11-27 hier: Planreife nach § 33 BauGB Die mit Bauanträgen eingereichten Vorhaben ·
Flurstück
1043 (Trennstück A 3), Fam. Münch / Zimmermann - eingereicht am 19.11.05, ·
Flurstück
1032 (Trennstück B 1), Fam. Zitzer - eingereicht am 31.01.07, ·
Flurstück
1045 (Trennstück A 2), Fam. Bugdalle - eingereicht am 26.02.07, ·
Flurstück
1033 (Trennstück B 3), Fam. Heinrich - eingereicht am 26.11.07, ·
Flurstück
1034 (Trennstück B 5), Fam. Baumann - eingereicht am 28.11.07, ·
Flurstück
1035 (Trennstück B 7), Fam. Stark / Meyer - eingereicht am 26.09.07, ·
Flurstück
1039 (Trennstück B 4), Fam. Wagner - eingereicht am 26.11.07, ·
Flurstück
1058 (Trennstück A 10), Fam. Walczak - eingereicht am 26.09.07 ·
Flurstück
1048 (Trennstück A 4), Fam. Möser - eingereicht am 26.11.07 zum Neubau von 9 Einfamilienhäusern im B-Plan-Gebiet
„Nachtkoppel“ sind geprüft worden und stehen den beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-27 und den Regelungen des Städtebaulichen
Vertrages nicht entgegen. Sofern die Bauherren die Festsetzungen des B-Planes
schriftlich anerkennen, sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Planreife
nach § 33 BauGB gegeben. Die Baugenehmigungen werden erst nach BA- und
BVV-Beschluss zur Planreife und nach Vorliegen der im städtebaulichen Vertrag
vereinbarten Bürgschaften für die herzustellenden öffentlichen Flächen
ausgereicht. Für die restlichen noch ausstehenden Bauanträge soll vorab
die Planreife beschlossen werden, um wiederholte BA- und BVV-Beschlüsse zur
Planreife zu vermeiden. Voraussetzung hierfür ist die Übereinstimmung der
Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die schriftliche Anerkennung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die jeweiligen Bauherren. Güttler-Lindemann Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-27 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg Vom ………… 2008 Auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3316), in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692),
wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 11-27 vom 09.10.2007 für das
Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis
Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, wird
festgesetzt. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans
können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung,
Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung,
und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss 1.
eine beachtliche
Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs.
3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb
von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den
………… 2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |