Drucksache - DS/0399/VI  

 
 
Betreff: Unterstützung der Zulassungsanträge zu Volksbegehren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO WASGBezirksamt
  BzStRin KultBüD,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.06.2007 
9. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.09.2007 
11. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BVO WASG PDF-Dokument
Anlage1_Volksbegehren_Sparkasse_Unterschriftsbogen  
Anlage2_Volksbegehren_Wasser_Unterschriftsbogen  
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt wurde ersucht zu prüfen,

Das Bezirksamt wurde ersucht zu prüfen,

 

ob den Initiatoren von Volksbegehren die Möglichkeit eingeräumt werden kann, Unterschriftsbögen zu den Zulassungsanträgen in ausreichender Anzahl in den Lichtenberger Bürgerämtern auslegen zu können.

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Mit der Drucksache DS/0399/IV wird das Bezirksamt ersucht, dass die Initiatoren der Begehren (Berliner Wassertisch, Initiative Berliner Bankenskandal c/o GRÜNE LIGA e.V.) die Möglichkeit bekommen, in den Lichtenberger Bürgerämtern die Unterschriftsbögen zu den Zulassungsanträgen in ausreichender Anzahl auslegen zu können.

 

Die Möglichkeit von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid ist in der Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 – zuletzt geändert am 06.07.2006 – in Artikel 61 geregelt. Absatz 2 enthält einen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzentwurf des Senats vom 03.07.2007 „Gesetz über Volksbegehren, Volksinitiative und Volksbescheid (Abstimmungsgesetz AbstG) befindet sich derzeit in der Beratung des Rats der Bürgermeister (RdB). Ab September ist die parlamentarischen Beratung durch das Abgeordnetenhaus von Berlin vorgesehen.

 

Nach dem derzeitigen Stand ist die Sammlung von Unterschrift ausschließlich an festgelegten Orten zulässig. Die Möglichkeit, die Unterschriftsblätter in den Lichtenberger Bürgerämtern auszulegen, wäre nach herrschender Rechtslage eine sog. „freie Sammlung“ und gegenwärtig rechtswidrig. Auch wenn das BA Lichtenberg selbstverständlich jede legale Form der Demokratieausübung und des bürgerschaftlichen Engagements voll unterstützt, besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtmäßige Möglichkeit zur Unterschriftensammlung in den Lichtenberger Bürgerämtern.

Die Rechtslage ist eindeutig und so lange die freie Sammlung von Unterschriften nicht rechtmäßig zugelassen ist, kann auch Lichtenberg sich nicht im Sinne der Förderung von Demokratie über die einheitliche Rechtsanwendung im Land Berlin hinwegsetzen.

 

So bald die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, besteht die Möglichkeit, in allen fünf Bürgerämtern Lichtenbergs Unterschriftsbögen auszulegen.

 

Berlin, den

 

 

 

___________________                                  _____________________________

Emmrich                                                        Framke

Bezirksbürgermeisterin                                 Bezirksstadträtin für Kultur und Bürgerdienste

 

 
 

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