Drucksache - DS/0396/VI
Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die
Bezirksbürgermeisterin, Frau Emmrich, wird aufgefordert, gemäß § 12 Abs. 1 Satz
1 des BezVG ihre Schirmherrschaft für die Aktion "Gesicht zeigen" der
Evangelischen Kirche Hohenschönhausen-Nord "Heinrich-Gröber-Zentrum"
unverzüglich zu beenden und zukünftig alle Rechtsvorschriften einzuhalten. Begründung: Der
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des BezVG lautet: "Die Bezirksverordnetenversammlung
bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der
Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats
erlassenen Verwaltungsvorschriften." Damit
ist die BVV verpflichtet dafür zu sorgen, dass Angehörige des BA, die gegen
Rechtsvorschriften verstoßen, diese stattdessen einhalten. Die BzBmin, Frau
Emmrich, fördert mit ihrem Amt als Schirmherrin öffentlich die o. g. Aktion,
die Unterschriften sammelt für ein Verbot der NPD. Die Schirmherrschaft ist
rechtswidrig, weil sie gegen zwei Grundsätze der Freiheitlichen Demokratischen
Grundordnung verstößt, namentlich das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
und das Mehrparteienprinzip. In
Verbindung mit den grundgesetzlichen Vorschriften verstößt sie
gegen
weitere Rechtsvorschriften, besonders den § 98 (2) des Landes- beamtengesetzes
(LGB), der bestimmt, dass für Beamte auf Zeit die
Vorschriften
gelten wie für Beamte auf Lebenszeit. Die BzBmin kann
deswegen keine privaten politischen Sonderrechte für sich in Anspruch
nehmen, sondern ist ausdrücklich an den § 18 "Pflichten gegenüber der
Allgemeinheit“ des LGB gebunden.
Der
bestimmt im Abs. 1, dass der Beamte dem ganzen Volk dient. Er hat
seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner
Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
Der Abs. 2 bestimmt, dass der Beamte sich
durch sein gesamtes dienst-
liches
und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlichen demo-
kratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung
von Berlin bekennen muss und für deren Einhaltung eintritt. Auch
die §§ 19 "Politische Betätigung" und 22
"Verantwortlichkeit" wurden von ihr missachtet. Im
Gegensatz ist die BzBmin dazu ver-
pflichtet gemäß § 48 Abs.
5 des Berliner Schulgesetzes und nach
Nummer 8 der Allgemeinen Anweisung über Werbung, Handel, Samm-
lungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des
Landes Berlin
(AIIAWerbung) vom 10. Juni 1997 eine derartige Unterschriften-
aktion
aktiv zu unterbinden. Ebenso hat sie dafür Sorge zu tragen, dass
dies auch nicht in Räumen von Eigenbetrieben geschieht. |
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