Drucksache - DS/0300/VI  

 
 
Betreff: Erstausstattung zum Schulbeginn für Kinder aus ALG II-Bedarfsgemeinschaften
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO WASGBezirksamt
  BzStRin SchulSportSoz,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.05.2007 
8. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.11.2007 
13. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
13.12.2007 
14. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BVO WASG PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.05.2007 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass neu einzuschulende Kinder aus ALG II beziehenden Bedarfsgemeinschaften einen Zuschuss zur Einschulungserstausstattung erhalten.

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Der Minister für Arbeit und Soziales, Herr Müntefering, wurde über das Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg in Kenntnis gesetzt. Er wurde gebeten, sich dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Fortentwicklung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende berücksichtigt wird, Kindern aus ALG II beziehenden Bedarfs­gemeinschaften ein Zuschuss zur Einschulungserstausstattung zu gewähren.

 

In einem Zwischenbericht vom 06.08.2007 wurde dieses in der BVV im August zur Kenntnis gegeben und mitgeteilt, dass nach Vorliegen einer Antwort aus dem Bundesministerium die Drucksache 0300/VI abschließend beantwortet wird.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf das Ersuchen wie folgt geantwortet:

 

„Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ermöglicht die Vorsorge für besondere familiäre Anlässe, wie beispielsweise die Einschulung, indem sie einen haushaltsbezogenen Ansatz verfolgt. Neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten auch die im Haushalt lebenden Kinder bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zum Lebensunterhalt. So ist für eine Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren ein Bedarf an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 1040 Euro vorgesehen.

 

Damit erhalten die hilfebedürftigen Familien im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die notwendigen Leistungen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Regelleistungen sind nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelt worden und bilden das soziokulturelle Existenzminimum ab. Hierbei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regelleistungen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft als pauschalierte Geldleistungen gewährt werden, die auch die Aufwendungen für Schulbedarfe (Schreib­materialien, Bücher etc.) beinhalten und die nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz einzeln und auf Antrag erbrachten einmaligen Leistungen (z.B. für Kleidung, besondere Anlässe wie Schulanfang) umfassen.

 

Die Pauschalierung der einmaligen Leistungen war eine Forderung aus der Sozialhilfepraxis, die über Jahre in landesspezifischen Modellprojekten erprobt und im Ergebnis als positiv bewertet worden ist. Durch die Pauschalierung der Regelleistung haben die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie die Regelleistungen für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden.

 

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 sowohl die Höhe als auch die Art der Bedarfsermittlung als verfassungsmäßig bestätigt (Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R). Sonderbedarfe im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind abschließend im § 23 Abs. 3 SGB II geregelt und werden beispielsweise für mehrtägige Klassenfahrten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Form von Beihilfen gewährt.

 

Ebenso wie Haushalte mit niedrigem Einkommen, die über keine Unterstützung verfügen, müssen die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit den zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes haushalten und für besondere familiäre Anlässe Rücklagen bilden. Soweit Leistungen dennoch nicht ausreichen, können ergänzende Darlehen gewährt werden.

 

Dennoch stellt die Bundesregierung die weitere Verbesserung der sozialen Lage von Kindern aus einkommensschwachen und hilfebedürftigen Familien in den Fokus. So haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags und die Einführung eines Erwerbstätigenzuschusses zu prüfen und zu einem Gesamtkonzept zu verbinden, das dazu beitragen soll, die Haushaltseinkommen im Niedriglohnbereich zu verbessern und die Familien stärker als bisher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unabhängig zu machen.“

 

 

Berlin, den 31.10.2007

 

 

 

 

___________________                                  _____________________________

Emmrich                                                        K. Beurich

Bezirksbürgermeisterin                                 Bezirksstadträtin

 

 

 

 

 

 
 

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