Drucksache - DS/0262/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 11-32/12 für das Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.04.2007 
7. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA PDF-Dokument
Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

 

 

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-32/12

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

Vom ......................2007

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

     Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2007

 

 

 

Bezirksamt.Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 


 

Anlage 3

 

BEGRÜNDUNG ZUR VERÄNDERUNGSSPERRE

 

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 08.08.2006 für das Gelände zwischen Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Grenze des Bahngeländes, östliche Grundstücksgrenze Ontarioseestraße 20 bis 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-32 beschlossen.

Der Bebauungsplan soll als qualifizierter Bebauungsplan bearbeitet werden.

 

Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) am 18.08.2006 im Amtsblatt für Berlin Nr. 41 auf Seite 3218 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes 11-32 befindet sich das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232.

 

 

 

Der Bebauungsplan soll Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung treffen:

 

·           Bestimmung von Art der baulichen Nutzung als sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung eines Autohandels. Zulässig sollen sein: Neu- und Gebrauchtwagenhandel, Werkstatt, Autowaschanlage, Dienstleistungsbetriebe, die dem Autohandel dienen und Fahrschule. Ausnahmsweise sollen zugelassen werden können: Tankstelle, Bäcker und Imbissstube. Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden.

·           Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen. Eine neue Baustruktur soll gefunden werden.

·           Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen. Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen Sewanstraße, Straße Am Tierpark und Ontarioseestraße bleiben bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

·           Luftreinhaltung - Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. FNP Berlin in der gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABL. S. 4367). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.

·           Vorhandene Leitungen sollen durch Leitungsrechte gesichert werden.

·           Der Grünzug parallel zur Bahntrasse soll planungsrechtlich gesichert werden.

 

 

Für das im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegene Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232 wurde im Juni 2006 ein Vorbescheidsantrag zur– Errichtung eines Supermarktes und Autohauses mit Pkw-Stellplätzen - gestellt.

 

Die Errichtung des geplanten Vorhabens widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanes 11-32.

Es ist daher der Bescheid Nr. 561/2006 vom 04.09.2006 durch die Baubehörde erlassen worden (Zurückstellung der Entscheidung zum Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB). Damit wird die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt.

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich ist der Erlass einer Veränderungssperre unerlässlich.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft sofern sie nicht verlängert wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-32/ 12

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

Vom    .    .2007

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Ge­setzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

     Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungs­sperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltend­machung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verlet­zung begrün­den soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfah­rens- und Formvor­schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht­lich. Die Beschrän­kung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Ver­kündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt wor­den sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2007

 

 

 

Bezirksamt.Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 

 

 
 

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