Drucksache - DS/0262/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen: Verordnung über die Veränderungssperre 11-32/12 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Friedrichsfelde Vom ......................2007 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur
409, Flurstück 232 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, für das das
Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans
beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs
ein. § 2 Je
ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile
durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend
machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2007 Bezirksamt.Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr Anlage 3 BEGRÜNDUNG ZUR VERÄNDERUNGSSPERRE Das Bezirksamt Lichtenberg von
Berlin hat in seiner Sitzung am 08.08.2006 für das Gelände zwischen
Sewanstraße, Straße Am Tierpark, nördliche Grenze des Bahngeländes, östliche
Grundstücksgrenze Ontarioseestraße 20 bis 30 und der Ontarioseestraße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-32
beschlossen. Der Bebauungsplan soll als
qualifizierter Bebauungsplan bearbeitet werden. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2
Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) am 18.08.2006 im Amtsblatt für Berlin Nr. 41
auf Seite 3218 ortsüblich bekannt gemacht. Im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes 11-32 befindet sich das von der Veränderungssperre betroffene
Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die Flur 409, Flurstück 232. Der Bebauungsplan soll Festsetzungen über Art und Maß
der baulichen Nutzung treffen: ·
Bestimmung
von Art der baulichen Nutzung als sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung
eines Autohandels. Zulässig sollen sein: Neu- und Gebrauchtwagenhandel,
Werkstatt, Autowaschanlage, Dienstleistungsbetriebe, die dem Autohandel dienen
und Fahrschule. Ausnahmsweise sollen zugelassen werden können: Tankstelle,
Bäcker und Imbissstube. Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. ·
Maß
der baulichen Nutzung sowie überbaubaren Grundstücksflächen. Eine neue
Baustruktur soll gefunden werden. ·
Die
Sicherstellung der notwendigen Erschließung durch die Bestimmung der örtlichen
Verkehrsflächen. Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen Sewanstraße, Straße Am
Tierpark und Ontarioseestraße bleiben bestehen. Die Einteilung der
Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes sein. ·
Luftreinhaltung
- Der Bereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. FNP Berlin in der
gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABL. S. 4367).
Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer
Brennstoffe vorgeschrieben werden. ·
Vorhandene
Leitungen sollen durch Leitungsrechte gesichert werden. ·
Der
Grünzug parallel zur Bahntrasse soll planungsrechtlich gesichert werden. Für das im Geltungsbereich der
Veränderungssperre gelegene Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die
Flur 409, Flurstück 232 wurde im Juni 2006 ein Vorbescheidsantrag zur–
Errichtung eines Supermarktes und Autohauses mit Pkw-Stellplätzen - gestellt. Die Errichtung des geplanten
Vorhabens widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanes 11-32. Es ist daher der Bescheid Nr.
561/2006 vom 04.09.2006 durch die Baubehörde erlassen worden (Zurückstellung
der Entscheidung zum Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB). Damit wird die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB für die Dauer
von 12 Monaten ausgesetzt. Zur Sicherung der Planung für den
künftigen Planbereich ist der Erlass einer Veränderungssperre unerlässlich. Die Veränderungssperre tritt gemäß §
17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft sofern sie
nicht verlängert wird. Verordnung über die Veränderungssperre 11-32/
12 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Friedrichsfelde Vom .
.2007 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Sewanstraße, Ontarioseestraße für die
Flur 409, Flurstück 232 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, für
das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines
Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des
Baugesetzbuchs ein. § 2 Je
ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre
liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn
die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden
sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2007 Bezirksamt.Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen Umwelt
und Verkehr |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |