Drucksache - DS/0147/VI
Die BVV hat
mit DS/0147/VI beschlossen, das Bezirksamt zu ersuchen, 1. darzustellen, in wie vielen und
welchen bezirklichen Ämtern Unternehmerinnen und Unternehmer vorsprechen
müssen, die in Lichtenberg investieren bzw. ein Gewerbe anmelden wollen, 2. zu prüfen, ob sich die derzeitigen
Verfahrenswege an den Bedürfnissen der Unternehmen orientieren und 3.
zu
untersuchen, ob die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für
Gewerbetreibende und Investoren sinnvoll ist sowie aufzuzeigen, welche
strukturellen Maßnahmen im Bezirksamt
dazu erforderlich wären. Hierzu berichtet das Bezirksamt wie folgt Vorbemerkung Das
Bezirksamt Lichtenberg hat im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Senats von
Berlin vom 10. 12. 2002 zur Neuordnung der Aufgaben der Wirtschaftsförderung
beschlossen: „Im
Bezirksamt Lichtenberg nimmt die Organisationseinheit Wirtschaftsförderung die
Funktion der Bezirklichen Koordinierungsstelle ·
bei
Investitionsvorhaben von Wirtschaftsunternehmen, soweit ressortübergreifende
Belange der bezirklichen Verwaltung betroffen sind, insbesondere bei komplexen
oder streitbefangenen Ansiedlungs- oder Erweiterungsvorhaben von bezirklicher
Bedeutung, ·
als Partner der
ZAK, soweit im Bezirk Lichtenberg Investitionsvorhaben von besonderer
(gesamtstädtischer) wirtschaftspolitischer Bedeutung erfolgen bzw. die
Abstimmung mit anderen Bezirken erforderlich ist, wahr.“ In der Folge des o.g. Senatsbeschlusses ist in Abstimmung
mit den Bezirken eine Änderung des Bezirksverwaltungsgesetztes erfolgt, die die
Aufgaben der bezirklichen Wirtschaftsförderung weiter präzisiert. § 37,
Absatz 5 lautet nunmehr: Die
Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung ist bezirkliche Anlauf- und
Koordinierungsstelle für Unternehmen und Investoren. Sie begleitet Unternehmen
in wirtschaftlich bedeutsamen bezirklichen Genehmigungs- und sonstigen
Zulassungsverfahren und wird hierbei von den zuständigen bezirklichen Stellen
unterstützt. Zur
Erfüllung der Aufgaben nach Satz 4 ist sie insbesondere berechtigt, a) von
den zuständigen bezirklichen Stellen die erforderlichen Informationen und
Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur
Aufgabenerledigung erforderlich ist, Wenn
eine Verständigung zwischen den betroffenen Bezirksamtsmitgliedern nicht
zustande kommt, bringt das für die Organisationseinheit für
Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied des Bezirksamts den Vorgang in das
Bezirksamt zur Entscheidung ein.“ [BezVG § 37 (4) alt: … Die Organisationseinheit für
Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden
wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als
bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer
insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht
über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.] Dementsprechend wird in Lichtenberg verfahren, der
BA-Beschluss aus dem Jahr 2003 hatte die gleiche Intention. Damit kann das Büro für Wirtschaftsförderung die mit dem
Ersuchen intendierte Bündelungsfunktion wahrnehmen. Die an das Büro für
Wirtschaftsförderung herangetragenen Anliegen von Unternehmen und Gründern sind
mehrheitlich in dessen eigener Zuständigkeit lösbar. Mit dieser Funktion ist jedoch kein Zwang verbunden, das
Büro für Wirtschaftsförderung für alle unternehmerische Tätigkeit betreffenden
Anfragen oder Anträge etc. einzubeziehen. Das ist immer von der Notwendigkeit
im Einzelfall abhängig und wäre auch angesichts der personellen Ressourcen
nicht zu leisten. Die weit aus größte Anzahl von Anfragen und Anträgen im
Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit ist problemlos, ohne
Koordinierungsaufwand und ohne, dass dabei ein
„Zuständigkeitswirrwarr“ beklagt würde, durch die Fachämter zu
bearbeiten und zu bescheiden. Mit seinem Entwurf einer einheitlichen Ämterstruktur für die
Berliner Bezirke vertritt das Bezirksamt Lichtenberg im Rat der Bürgermeister
die Position, die bezirkliche Wirtschaftsförderung als Struktureinheit mit
Querschnittsaufgaben zu erhalten und einem Bereich zuzuordnen, der
gesamtbezirkliche Koordinierungsfunktionen erfüllt. Im Zuge der Konzentration der Bezirksverwaltung an den
zentralen Standorten wird das Büro für Wirtschaftsförderung im Rathaus
Lichtenberg untergebracht und so seine Front Office Funktion durch die zentrale
Zuordnung verdeutlicht. Zu den einzelnen Fragen und Ersuchen: 1. In wie vielen bzw. welchen
bezirklichen Ämtern müssen Unternehmerinnen und Unternehmer vorsprechen, die in
Lichtenberg investieren bzw. ein Gewerbe anmelden wollen? Allgemein gilt: Auskunft zu den Erfordernissen und Beratung erteilt das Büro
für Wirtschaftsförderung in jedem Fall, bei Notwendigkeit werden Prozesse
hier koordiniert. Eine Gewebeanmeldung erfolgt allein beim Ordnungs- und Wirtschaftsamt; Investitionen können so vielfältig sein, dass eine für alle Fälle
gültige Antwort nicht gegeben werden kann. Das ist abhängig vom
konkreten Vorhaben und soll im Folgenden an Beispielen dargestellt werden. ·
Kein Amt muss beteiligt werden, wenn z.B. -
das
Dach neu gedeckt werden soll, neues Mobiliar für eine gastronomische
Einrichtung beschafft werden soll, selbst die Beschaffung neuer Maschinen ist
nicht zwangsläufig mit Behördengängen verbunden, genauso wie nicht alle
Baumaßnahmen Baugenehmigungen voraussetzen – für Unternehmen sind das
aber alles Investitionen. ·
Das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA) ist zu beteiligen, -
wenn
eine Baugenehmigung erforderlich ist, das BWA beteiligt je nach Vorhaben intern
alle für eine Entscheidung erforderlichen Ämter, Formulare können weitgehend
bereits online bezogen und per Post an das Bezirksamt gesandt werden. Eine
komplette Online-Lösung ist in Arbeit. ·
Das Vermessungsamt ist zu beteiligen, -
wenn
ein Grundstück vermessen werden soll, das ggf. für eine Investition
gekauft werden soll. ·
Das Grundbuchamt (Amtsgericht, nicht Bezirksamt) ist zu beteiligen, -
wenn
eine Neuerwerbung in das Grundbuch eingetragen werden soll oder Baulasten
eingetragen oder gelöscht werden sollen. ·
Das Ordnungs- und Wirtschaftsamt ist zu
beteiligen (hier sind Anträge zu stellen bzw. Anzeigen vorzunehmen) -
um
ein Gewerbe anzuzeigen (für Freiberufler ist das Finanzamt zuständig) bzw. um
eine Erlaubnis zu erhalten, wie es die Gewerbeordnung für wenige Tätigkeiten
verlangt, Formulare können weitgehend bereits online bezogen und per Post an
das Bezirksamt gesandt werden. Eine komplette Online-Lösung ist in Arbeit; -
mit
der genannten zentralen Anlauf- und Beratungsstelle der Ordnungsämter (darin
integriert die Aufgaben der Gewerbeämter) ist die Stelle geschaffen worden, die
die Anträge entgegennimmt, z.T. selbst bearbeitet (im Ordnungsamt) bzw. zur
Bearbeitung weiterleitet, ggf. weitere Antragstellungen (hier z.B. wieder
Baugenehmigungen) aufträgt. ·
Das Stadtplanungsamt informiert über städtebauliche Rahmenbedingungen,
es ist einzubeziehen, -
wenn
Investitionen Bebauungspläne erfordern und städtebauliche Verträge
abgeschlossen werden sollen. ·
Um ein Gewerbe auszuüben, das heißt, um die geforderten fachlichen
Voraussetzungen nachzuweisen,
sind u.U. weitere Stellen einzubeziehen: -
die
Handwerkskammer vor allem für die „Ausübungsberechtigung“ für
zulassungspflichtige Gewerke, beteiligt ist hier auch die Senatsverwaltung für
Wirtschaft, -
die
IHK z.B. wegen des Firmennamens oder der für einige Gewerbe notwendigen
Schulungen/Prüfungen oder des Eintrags in das Vermittlerregister, -
das
Amtsgericht zum Eintrag in das Handelsregister (online), -
das
Gesundheitsamt (z.B. Heilpraktiker, Gastronomie), -
das
Jugendamt (z.B. Tagespflege), -
die
Innungen (z.B. Transportgewerbe). ·
Genehmigungen
in Spezialfällen können außerdem die Konsultation einer Senatsverwaltung
erfordern, z.B. für -
Vorhaben,
die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, -
Vorhaben
die den Denkmalschutz berühren, -
Vorhaben,
die in geschützten Gebieten durchgeführt werden sollen, -
Fragen
im Zusammenhang mit Spielbanken, Lotterien u.v.a.m. Grundsätzlich kann jedes Amt in Anspruch genommen werden,
wenn dort spezielle Informationen erwartet werden, die für die unternehmerische
Tätigkeit wichtig erscheinen. Dass Unternehmen das als
„Zuständigkeitswirrwarr“ empfinden, ist hier nie geäußert worden,
weder von Unternehmern noch aus den Reihen ihrer Interessensverbände im Bezirk. Unstrittig existiert, insbesondere bei Gründern und jungen
Unternehmen, oft Unkenntnis über geltendes Recht, Verfahren und behördliche
Zuständigkeiten. Der Informationsbedarf wird durch das Büro für
Wirtschaftsförderung als Anlauf- und Koordinierungsstelle
gedeckt. In den letzten Jahren wird das Internet zunehmend
genutzt. Mit dem Portal
„Wirtschaft im Bezirk“, erreichbar auf der Homepage des
Bezirksamtes Lichtenberg unter berlin.de, ist versucht worden, Informationsbedürfnisse
von Unternehmen nach dem sog. „Lebenslagenprinzip“ zu
befriedigen. 2.
Orientieren sich die derzeitigen Verfahrenswege an den Bedürfnissen der
Unternehmen? Die Verfahrenswege orientieren sich zunächst an den
entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Diese sind in Berlin im Zuge des
Verwaltungsreformprozesses in der jüngeren Vergangenheit mehrfach evaluiert und
verändert worden (Bürokratieabbau: z.B. Vereinfachung in Bauordnung,
Gaststättengesetz, Baumschutzverordnung). Diese
Reformprozesse werden weitergeführt, wobei es weniger um die Beseitigung von
„Verwaltungsgestrüpp“, sondern um die Entflechtung von Gesetzes-
und Verordnungsregelungen gehen muss. Die Verfahrenswege im Bezirksamt Lichtenberg sind durch den
Grundsatz ressortübergreifender Kooperation und Abstimmung geprägt. Alle
Fachverwaltungen sind angehalten, wirtschaftsrelevante Genehmigungsverfahren
einfach, zweckmäßig und zielorientiert abzu-wickeln. Das erfolgt unter
Anwendung adäquater Verwaltungstechniken, wie z.B. Sternverfahren, Antragskonferenz,
Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Beratungen etc. und, wenn es der Sachverhalt erlaubt,
auch einfach durch persönliche Abstimmung der Sachbearbeiter. 3. Ist die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für
Gewerbetreibende und Investoren sinnvoll? Welche strukturellen Maßnahmen wären
im Bezirksamt dazu erforderlich? Das Büro
für Wirtschaftsförderung ist Bezirkliche
Anlauf- und Koordinierungsstelle gemäß § 37 (5) BezVG für Unternehmer, Existenzgründer,
interessierte Bürger, wenn allgemeine Auskünfte benötigt werden, Vorhaben zu
koordinieren sind, Fördermittel akquiriert werden sollen, ein
„Türöffner/Fürsprecher“ gewünscht wird und vor allem, wenn Beratung
zu Unternehmens- und Wirtschaftsfragen erforderlich ist. Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB)
des Ordnungsamtes gibt Auskünfte und Beratung zu ordnungsbehördlichen
Genehmigungen. Anträge und Formulare werden
ausgehändigt und Genehmigungen für die häufigsten Fälle unternehmerischer
Anfragen erteilt (Gewerbegenehmigung, Gaststätten, Märkte). Beide Struktureinheiten arbeiten in der Abteilung Wirtschaft
und Immobilien eng zusammen. Neue strukturelle Entscheidungen werden ggf. im Zuge der
Vereinheitlichung der Ämterstruktur der Berliner Bezirke zu treffen sein. Der
o.g. Vorschlag des Bezirkes muss in der Diskussion unter den 12 Bezirken
abgewogen werden. Mit der beabsichtigten Unterbringung des Büros für
Wirtschaftsförderung im Rathaus ist eine erste strukturelle Entscheidung
getroffen worden. Berlin, den
___________________ _____________________________ Emmrich Dr.
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