Drucksache - DS/0146/VI
Das
Bezirksamt wurde ersucht:
Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: 1.
Das Jugendamt am 08.02.2007 hat ein Amtshilfeersuchen an das LKA 256
bezüglich derKontrollen der Diskothek „Nachtfabrik“ in 13055 Berlin
Lichtenberg, Ferdinand- Schulze-Straße 95-99 sowie der Diskothek
„Tollhaus“ in der Siegfriedstraße gestellt. Durch verschiedene
andere Großveranstaltungen in Berlin, bei denen die Einsatzkräfte des LKA
eingebunden waren, konnte dem Ersuchen bisher nur teilweise nachgegangen
werden. Der Antrag befindet sich aber weiterhin im Vorgang des LKA. Kontrollschwerpunkte – auch in
Form gemeinsamer Verbundeinsätze zwischen Polizei und Ordnungsamt - sind z.Zt.
öffentliche Plätze an denen Alkohol durch Jugendliche konsumiert wird. Bisherige Kontrollen haben zum Teil
(„Nachtfabrik“) Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz ergeben. Durch die Kontrollen soll
sichergestellt werden, dass die Betreiber der Diskotheken in Lichtenberg sich
an das Jugendschutzgesetz halten. Kontrollen wurden im April bereits
im Lokal „Pascha“ in der Zingsterstraße und im Lokal
„Coyote“ in der Grevesmühlener Straße durch die Polizeidirektion 6
durchgeführt. In letzterem Objekt waren gravierende Verstöße gegen das JugSchG
feststellbar - in Form des unzulässigen Aufenthaltes Jugendlicher nach 24:00
Uhr. Entsprechende
Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden eingeleitet. Darüber hinaus erhielt der
Betreiber des „Coyote“ eine gewerberechtliche Abmahnung mit
der Ankündigung des unverzüglichen Konzessionswiderrufes bei etwaigen erneuten
Verstößen gegen das JuSchG. Gegen einen weiteren
Gaststättenbetreiber leitete das Ordnungsamt aus gleichen Gründen im April ein
adäquates Widerrufsverfahren nach § 15 II Gaststättengesetz ein. Hier droht
vorbehaltlich einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Bestätigung eine
generelle Betriebsschließung. Im Juni führt das Jugendamt
gemeinsame Kontrollen mit dem LKA 25 in Lichtenberger Gastronomiebetrieben
durch. 2.
Eine Limitierung des Ausschankes alkoholischer Getränke hinsichtlich der
Abgabemenge, wie auch in Korrelation zum Abgabepreis ist rechtlich nicht
fixiert, regelt sich vielmehr nach den üblichen Mechanismen des Marktes, wie
bspw. Angebot und Nachfrage. Zu beachten sind durch die Wirte (unabhängig vom
Jugendschutz) allerdings die allgemeinen gaststättenrechtlichen Verbote des §
20 GastG, hier u.a.: Ausschankverbot an erkennbar Betrunkene sowie
Kopplungsverbot im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen sowie alkoholfreien
Getränken. Diesbezügliche Verstöße konnten in der jüngsten Praxis der
Überwachung von Lichtenberger Gastronomiebetrieben nicht festgestellt werden.
Überwachende Behörde ist i.d.R. der Polizeipräsident in Berlin hier das Referat
Gewerbedelikte - vgl. Nr. 23 ZustKatOrd + § 1 II d ZustVO OWiG Bln. Der zitierte § 6 GastG ist – obwohl von der Intention
dem Schutz der Gesundheit, aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienend
– für die „Verhinderung von Flatratepartys“ nicht
einschlägig, da nach hiesiger Kenntnis bei solcherart Veranstaltung auch
alkoholfreie Getränke zum Fixpreis konsumiert werden können. § 6 GastG – Ausschank alkoholfreier Getränke „Ist der Ausschank
alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens
ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen, als das billigste
alkoholische Getränk…“. Zur Bewertung sog. Flatratepartys
als Indiz für eine mögliche gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Wirte nimmt
das Bezirksamt rechtlich wie folgt Stellung: Der Begriff der Zuverlässigkeit wird
in § 4 Absatz 1 Nr. 1 GastG durch einige Beispiele vom Gesetzgeber näher
erläutert. Danach fehlt die Zuverlässigkeit insbesondere dann, wenn Tatsachen
befürchten lassen, dass der Gastwirt - Unerfahrene, Leichtsinnige oder
Willensschwache ausbeuten wird oder - dem Alkoholmissbrauch Vorschub
leisten wird. Ein Ausbeuten von Willensschwachen
dürfte bei Flatline-Parties nicht vorliegen, da dort volljährige Menschen
zusammen kommen, die genau wissen, was sie von dieser Veranstaltung erwarten
und sich bewusst auf die damit verbundenen Gefahren einlassen. Auch ein Vorschubleisten zum
Alkoholmissbrauch dürfte wohl eher nicht vorliegen. Grundsätzlich kann in
Gaststätten mit der entsprechenden Erlaubnis an Volljährige Alkohol
ausgeschenkt werden. Grundsätzlich ist es dem Gastwirt auch überlassen, zu
entscheiden, zu welchem Preis er Alkoholika anbietet, ob er z.B. den
Eintrittspreis hoch und den Getränkepreis niedrig ansetzt. Im letzteren Fall
dürfte der Gast dadurch wohl animiert werden, eher mehr als ursprünglich
geplant zu trinken. Der niedrige Preis ist es auch, der
bei den sog. Flatline Parties laut Deutscher Hauptstelle für Suchtgefahren die
Hemmschwelle senkt, nicht zu viel zu trinken (vgl. Nachweis bei Wikipedia,
Stichwort Party, Unterstichwort Flatrate Party ). Ein günstiger Preis wird jedoch auch
in Sonderangeboten des Einzelhandels offeriert. Die preiswerte Alkoholabgabe allein
dürfte sich danach eher noch als in der Gesellschaft allgemein akzeptiertes
sozialadäquates Verhalten darstellen. Ein "Vorschubleisten zum
Alkoholmissbrauch" wird erst gegeben sein, wenn außer dem günstigen Preis
in manipulativer Weise auf den Kunden eingewirkt wird, so dass er bestimmte
Gefahren des Alkoholgenusses nicht erkennt oder falsch gewichtet. Ob der
Anreiz, den Wirt des Flatline-Trinkens durch besonders hohen Konsum zu
schädigen oder aber die Stilisierung des übermäßigen gemeinsamen
Alkoholgenusses zu einem "gesellschaftlichen Ereignis" hierfür
ausreicht, erscheint fraglich. Immerhin gab es mit der "Happy hour"
bzw. dem früher oft üblichen Angebot eines alkoholischen Getränks als
preiswertestes Getränk im Lokal auch bisher schon Versuche, über den Preis das
Konsumverhalten zu beeinflussen. Dieser Gesichtspunkt wäre es aber sicher wert,
noch einmal nicht nur rechtlich vertieft betrachtet zu werden. Gegen ein
Vorschubleisten spricht indes, dass hier durch die Werbung der mögliche
Konsumentenkreis von vornherein mit einem Angebot bekannt gemacht wird, so dass
der Gast in nüchternem Zustand und vor dem Lokalbesuch entscheiden kann, ob er
sich hierauf einlassen will. ___________________ _____________________________ Emmrich Räßler-Wolff Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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