Für
die Leiterin der Abteilung
Emmrich Räßler
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Jugend, Bildung und Sport
Verfügung zur
Bezirksamtsvorlage Nr. 309/04 für die Sitzung am 21.
Dezember 2004
3. 1 Kopie
fertigen und zur EU an BzStR JugBilSport
4. MS-Word-Datei
der BA-Vorlage parallel zu 3. an das Büro der BzStR’in Stadt per E-Mail
5. Nach Unterschrift des BzStR JugBilSport vom
BzBm-Büro, Tel.: 5504-3301, die Nr. der Beschlussfassung geben lassen und für
die Leiterin der Abteilung 1 Kopie von dem EU-Original fertigen
6. MS-Word-Datei der BA-Vorlage mit eingetragener
Nr. und Anlagen (ohne Verfügung!)
an das Büro der BzBm’in per E-Mail (erfolgt in der Regel durch das Büro
der BzStR’in Stadt)
7. 2 Kopien und das EU-Original an das Büro der
BzBm’in bis zum Donnerstag (10.00 Uhr) vor der BA-Sitzung am darauffolgenden
Dienstag
8. Nach erfolgter Beschlussfassung ist folgendes
zu veranlassen:
eine Kopie des BA-Beschlusses mit Anlage ist
als Ämterumlauf an
- Verm FBL
- BWA AL
- UmNat AL
- Bau AL
zK zu senden.
9. Stapl E 1 zK
Stapl E 2 zK
10. Kopie an Wasserstadt
GmbH
BSM
11. ZdA 6142/XVII-7d, Verfahrensakte
BzStR JugBilSport in Vertretung BzStR’in Stadt EU zu
1. und 2.
Stapl AL
N:\Stapl B 11\Gruppe
E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-7e\BA-Festsetzung XVII-7e_13.12.2004.doc
Stapl E
Erstelldatum 13. Dezember 2004 10:50
àBezirksamt
Lichtenberg von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Amt für Planen und Vermessen
Fachbereich Stadtplanung
|
7
|
Bebauungsplan XVII-7e
für Teilflächen der
Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47
sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im
Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Rummelsburg
unmaßstäblich
Der Bebauungsplan XVII-7e soll die folgenden
städtebaulichen Ziele sichern:
·
die Neuordnung
eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes,
·
eine drei- bis
viergeschossige Wohnbebauung an der Hauptstraße und südöstlich des “Schmuckplatzes”,
·
eine vier- bis
sechsgeschossige Terrassenhausbebauung südwestlich der Paula-Fürst-Straße,
·
die Sicherung der
inneren Erschließung,
·
die Sicherung
einer öffentlichen Parkanlage im Bereich des “Schmuckplatzes” sowie
·
die Sicherung
einer öffentlichen Parkanlage als Bestandteil des Ufergrünzuges.
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 133107. DezemberOktober 20042
Abteilung Stadtentwicklung 5504–6474
Amt für Planen und Vermessen
Fachbereich Stadtplanung
Stapl E 1
V E R M E R K
Betr.: Bebauungsplan-Entwurf
XVII-7ed
- hier: AAbstimmungsgespräch
mit SenStadt I D vor Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGBn träge auf
Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO i. Z. m. Bauvorhaben der Ziel GmbH auf dem
Grundstück Berlin-Rummelsburg, Hauptstraße 6 und 7/
hier: Bauberatung am 3126. SeOktoberptember09. 2002Stellungnahme
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 35 vom 29. November
2004 zur Anzeige des
Bebauungsplans XVII-7e gemäß §
6 Absatz. 4 AGBauGB
Anlg.: - Schreiben UmNat NL 120
vom 26. September 2002
-Ausschnitt aus amtlichen Lageplan
mit eingezeichneten Bäumen
-Schreiben SenStadt I E 22
vom 09. September 2002
-Sachverständigengutachten
SV-Büro Fiecher LA vom 02. August 2002
Die
rechtliche Prüfung des Bebauungsplans XVII-7e durch die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 35 ergab keine
Beanstandungen des Bebauungsplans der somitdamit
als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.
Im
Interesse der Rechtssicherheit wbedarf die
Bebauungsplan-Begründung ivor der
Festsetzung in den nach folgendrd
genannten Punkten der Modifizierung
(Korrektur bzw. Ergänzung)zur Berücksichtigung
folgender Hinweise geraten:
1. Altastenproblematik
Die plakative
Auseinandersetzung mit den vom Umweltamt anlässlich der TöB vorgebrachten
Äußerungen auf S. 52 der Begründung entspricht nicht den Anforderungen
an die ordnungsgemäße Abwägung. Die “Herleitung” der sachlichen Gegenargumente,
die zum Ergebnis führt, dass eine Planänderung nicht erforderlich ist,
ist z.T. nicht nachvollziehbar (z.B. Auswertung, dass doch im
vorliegenden Bebauungsplan MKW- und BTEX-Verunreinigungen vorliegen und eben
deshalb eine Planänderung nicht erforderlich sei).
Nach telephonischer Abstimmung
konnte nunmehr zwischen allen beteiligten Stellen Einvernehmen erzielt werden.
Die Abwägung (S. 52) ist
somit dem Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmungsgespräche (siehe
Schreiben der Wasserstadt GmbH vom 18. November 2004) zu korrigieren.
Nach Auskunft von Frau
Kleeberg bzw. Einblick ins Bodenbelastungskataster trifft es des weiteren nicht zu, dass die gesamte Fläche vom Verdacht auf
schädliche Bodenverunreinigungen befreit ist (vgl. S. 6). Das
Grundstück Hauptstraße 7, das zwar zwischenzeitlich aus dem Altlastenkataster
entlassen war, wurde
wieder aufgenommen.
Die Ausführungen zur
Altlastenproblematik sind in Gänze entsprechend zu korrigieren bzw. zu
aktualisieren und chronologisch sowie übereinstimmend unter einem Punkt in der
Begründung zusammenzufassen (vgl. hierzu S. 6 und S. 29).
Abschließend ist abzuwägen,
dass die festgestellten (bzw. verbleibenden, da nur eine Teilsanierung erfolgt
ist) Altlasten mit den geplanten Festsetzungen vereinbar sind.
Zur Abwägung und Darstellung der Altlastensituation
in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e fand am 18.
November 2004 eine Abstimmung zwischen der Wasserstadt GmbH und dem
bezirklichen Umweltamt statt. Im Ergebnis konnte ein Einvernehmen bezüglich der
sachgerechten Formulierungen in der Begründung erzielt werden. Im Einzelnen
wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Das zwischenzeitlich aus
dem Altlastenkataster entlassene Grundstück Hauptstraße 7 wird wieder als
belastetes Grundstück aufgenommen.
- Einzelne
Belastungsschwerpunkte werden in der Begründung explizit benannt und einzelnen
Baugebieten des Bebauungsplans räumlich zugeordnet.
- Es erfolgt ein Hinweis auf
erforderliche Grabesperren für die Sandkästen der Kinderspielplätze.
- Wegen der
Grundwasserbelastungen erfolgt ein Hinweis auf die Unzulässigkeit von
Wiederversickerungen und Seeeinleitungen bei Wasserhaltungsmaßnahmen.
Eine Zusammenfassung unter einem gemeinsamen Punkt
erfolgt nicht, da die Begründung zwischen einer Darstellung des Bestandes und
der Abwägung einzelner Ausweisungen unterscheidet.
1.
Überarbeitung und
Aktualisierung der Abwägung zur Altlastenproblematik.
Zusammenfassung der Altlastenproblematik unter einem Punkt in der Begründung.
2.
Überarbeitung
der Abwägung bezüglich der von der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. geforderten
Einschränkung der öffentlichen
Durchwegung des Röhricht-
und Auenwaldbereiches innerhalb der öffentlichen Grünfläche.Fehlerhafte
Abwägung hinsichtlich öffentlicher Grünfläche
Die im Rahmen der
TöB-Beteiligung seitens des BLN vorgebrachte Anregung (Schutz des Röhricht- und
Auenwaldbestandes, vgl. S. 54) ist unter falschen rechtlichen Voraussetzungen
abgewogen worden.
SenStadt II C unterstellt,
dass es sich hierbei um ein Versehen handeln kann, da dem Erfordernis für die
Einschränkung einer öffentlichen Durchwegung sehr wohl (z.B. mit
der Zweckbestimmung “naturnahe Parkanlage) hätte Rechnung
getragen werden können. Auch im Rahmen des
“Vollzuges” der Unterhaltung der öffentlichen Parkanlage wären im Rahmen der
Selbstverpflichtung der Gemeinde entsprechende Einschränkungen möglich. Die planungsrechtlich
gewollte uneingeschränkte öffentliche Durchwegung ist somit noch entsprechend
zu rechtfertigen.
Die Abwägung zur geforderten Einschränkung der
öffentlichen Zugänglichkeit der Röhricht- und Auenwaldbereiche wurde
dahingehend konkretisiert, dass eine solche Einschränkung dem wesentlichen Ziel
des Bebauungsplans, der Schaffung einer vorher
nicht gegebenen öffentlichen Zugänglichkeit des Seeufers,
entgegensteht.
3. Dezidierte
Darlegung der städtebaulichen Gründe für eine Überschreitung der
Obergrenzen desr
baulichen Dichte gem. § 17 BauNVO. im WA 4
Auch wenn die Überschreitung
im WA 4 nur geringfügig ist und das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe
nicht auszuschließen ist, so sind diese
dezidiert und insbesondere nachvollziehbar in der
Begründung darzulegen bzw. nachzutragen. Der mehrfache Verweis aus “Das neue
Terrassenhaus” (was ist das??), welches hier als das Ergebnis des
Workshop-Verfahrens umgesetzt werden muss und die Feststellung,
dass es zur räumlichen Fassung der Freiflächen und zur Wahrung eines urbanen
Charakters (?) somit einer erhöhten baulichen Dichte bedarf, reicht nicht aus
(vgl. S. 23).
4. Textliche
Festsetzung Nr. 6 (ermöglichte
Abstandsflächenunterschreitung im WA 4)
Auch hier bedarf es der
genaueren Darlegung des Konzeptes des “neuen Terrassenhauses”.
Warum sollen bzw. dürfen hier bei den 4- bzw. 6-geschossigen Baukörpern “nur”
in einer Länge von 18 m die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen
unterschritten werden? (Bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen und
Ausschöpfung der Baugrenzen wäre daran anschließend nur
noch eine 1-geschossige Bebaubarkeit möglich. Ist dies so gewollt?)
Die genannten Maßnahmen zur
Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (S. 26) sind zu überprüfen und
ggf. zu modifizieren. (Es erscheint fraglich, ob in dem erwähnten Bereich, der
4- und 6-Geschossigkeit ermöglicht, bei einer
Abstandsfläche von 6,0 m, durch die lineare Anordnung der Gebäude tatsächlich
“günstige” Voraussetzungen für eine ausreichende Belichtung
geschaffen werden.)
Zu 3. und
4.)
Die Begründung wurde unter Pkt. 4.3 "Belange
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse" bezüglich der
erhöhten baulichen Dichte und der Abstandsflächenunterschreitung
um städtebauliche Gründe ergänzt. Dabei bildet die
beabsichtigte bauliche Fassung des Straßenraumes und eine mögliche Gebäude-Terrassierung
in Richtung des Rummelsburger Sees den Kern der Argumentation.
1.
5. Genauere Begründung der durch
die textliche Festsetzung Nr. 6 ermöglichte Unterschreitung der Abstandflächen.
Aufnahme
der im Deckblatt vorgenommenen
Änderungen in die Begründung.
Die auf
dem Deckblatt vorgenommenen Änderungen sind in der Begründung nicht dargelegt
und an geeigneter Stelle nachzutragen.
In der
Begründung wurden unter dem
Gliederungspunkt “IV. Verfahren” die Änderungen
im Deckblatt nachgetragen.
6.
Aufnahme
der
unterschiedlichen Breiten der "Straße 17" in das
Planbild.
Im Sinne
der Planklarheit (vgl. S. 53, Hinweis vom Tiefbauamt) sollten die
unterschiedlichen Straßenbreiten der “Straße 17” im B-Plan
nachgetragen werden.
Die
Aufnahme zusätzlicher Breitenbemaßungen für die "Straße 17" erfolgte
nicht, da dies angesichts eines Verlaufs der Straßenbegrenzungslinien auf
bestehenden Flurstücksgrenzen eine Überbestimmung darstellen würde.
7. Aktualisierung der Rechtsgrundlagen.
Sowohl in der
Rechtsverordnung als auch in der Begründung sind die Rechtsgrundlagen zu
aktualisieren. Dies betrifft das mittlerweile geänderte BauGB
(“Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S.
2414)). Aus der Begründung muss hervorgehen, ob und
wieweit von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde. Unter den
Rechtsgrundlagen sind demzufolge die jeweiligen Gesetzeszitate aufzuführen.
Die
Rechtsgrundlagen wurden aktualisiert.
8. Streichung der
textlichen Festsetzung Nr. 9 zur Begründung von Geh -, Fahr-
und Leitungsrechten innerhalb
der Privatstraße.
Die
textliche Festsetzung Nr. 9 ist entbehrlich und kann gestrichen werden, da die
Erreichbarkeit des abseits der öffentlichen Straßenverkehrsflächen gelegenen
Baufeldes im WA 3 ja bereits durch die festgesetzte private Verkehrsfläche
sichergestellt ist. Im übrigen wäre eine Regelung zu
Gunsten “der Anlieger” rechtlich falsch.
Die textliche Festsetzung Nr. 9 wurde gestrichen.
Eine Ausweisung im Bebauungsplan wurde entbehrlich, da eine ausreichende
Sicherung der Rechte zu Gunsten der Anlieger durch die
zwischenzeitlich geschlossenen Kaufverträge erfolgte.
9. Herstellung einer
identischen textlichen Festsetzung Nr. 2 in Planbild und Begründung.
In der Begründung S. 61 ist
die korrekte Kongruenz mit dem Planinhalt der textlichen Festsetzung Nr. 2
herzustellen.
In der
Begründung wurde die textliche Festsetzung Nr. 2 an die Formulierung auf dem
Planbild angepasst.
Auf künftigen Plänen könne
auf die Darstellung des FNP auf dem Plandokument wegen
Nichterforderlichkeit verzichtet werden, die abschließende Begründung gemäß § 9
Absatz 8 BauGB soll als solche erkenntlich sein und
habe auch keinen Verfahrensstand mehr.
Auf die
Darstellung des FNP wird auch künftig nicht verzichtet, da die Inhalte
des Bebauungsplanes auf dessen Grundlage
basieren und sie dem
Informationsbedürfnis der Bürger/innen Rechnung trägt. Die
Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB wird als solche kenntlich gemacht, die
Begründung wird auch weiterhin datiert.
zu 1.)
Zur Abwägung und Darstellung
der Altlastensituation in der Begründung zum Bebauungsplan XVII-7e fand am 18. November
2004 eine Abstimmung zwischen der Wasserstadt GmbH und dem bezirklichen
Umweltamt statt. Im Ergebnis konnte ein Einvernehmen
bezüglich der sachgerechten
Formulierungen in der Begründung erzielt werden. Im Einzelnen wurden folgende
Änderungen vorgenommen:
-
Das zwischenzeitlich aus
dem Altlastenkataster entlassene Grundstück Hauptstraße 7 wird wieder als
belastetes Grundstück aufgenommen.
-
Einzelne
Belastungsschwerpunkte werden in der Begründung explizit
benannt und einzelnen Baugebieten des Bebauungsplans
räumlich zugeordnet
-
Es erfolgt ein Hinweis auf
erforderliche Grabesperren für die Sandkästen
der Kinderspielplätze.
-
Wegen der
Grundwasserbelastungen erfolgt ein Hinweis auf die
Unzulässigkeit von Wiederversickerungen und
Seeeinleitungen bei Wasserhaltungsmaßnahmen.
Eine Zusammenfassung unter einem gemeinsamen Punkt
erfolgt nicht, da die Begründung zwischen einer Darstellung des
Bestandes und der Abwägung einzelner
Ausweisungen unterscheidet.
zu 2.)
Die Abwägung zur geforderten Einschränkung der
öffentlichen Zugänglichkeit der Röhricht- und Auenwaldbereiche wurde
dahingehend konkretisiert, dass eine
solche Einschränkung dem wesentlichen Ziel des
Bebauungsplan einer Schaffung
der vorher
nicht gegebenen öffentlichen Zugänglichkeit des Seeufers entgegensteht.
zu 3. und 4.)
Die Begründung wurde unter Pkt. 4.3 "Belange
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse"
bezüglich der erhöhten baulichen Dichte und der Abstandflächenunterschreitung
um städtebauliche Gründe ergänzt. Dabei bilden die
beabsichtigte baulichen Fassung des Straßenraumes und eine mögliche
Gebäudeterassierung in
Richtung des Rummelsburger Sees den Kern der
Argumentation.
zu 5.)
In der Begründung
wurde die Darstellung des
Verfahrens um das vereinfachte
Änderungsverfahren mit Erwähnung der Ausweisungen im Deckblatt ergänzt.
zu 6.)
Die Aufnahme zusätzlicher Breitenbemaßungen für die
"Straße 17" erfolgte nicht, da
dies angesichts eines Verlaufs der
Straßenbegrenzungslinien auf bestehenden Flurstücksgrenzen eine
Überbestimmung darstellen würde.
zu 7.)
Die Rechtsgrundlagen wurden aktualisiert.
zu 8.)
Die textliche Festsetzung Nr. 9
wurde durch eine entsprechende Ausweisung auf dem Deckblatt gestrichen. Eine
Ausweisung im Bebauungsplan wurde
entbehrlich, da eine ausreichende Sicherung der Rechte durch die
zwischenzeitlich
geschlossenen Kaufverträge erfolgte.
zu 9.)
In der Begründung wurde die
textliche Festsetzung Nr. 2 an die Formulierung auf dem
Planbild angepasst.
, den 113. Dezember 2004
Teilnehmer:
Herr Köhler SenStadt I
D 2 eller ( Ziel GmbH)
Frau Tille SenStadt I
D 2 Ti
Herr
Pudritz (Architekt)
Herr Nöske (Stapl E)
Herr Göres (Stapl E 1)
·
Im
Zusammenhang mit der Erteilung der Planreife für die Bauvorhaben der Ziel Unternehmensgruppe
GmbH sowie der Baugruppe “Die
Rummelsburg GbR” gem. § 33 Absatz 2 BauGB erklärte
sich SenStadt I D 2, Herrn Köhler seinerzeit bereit, für
ein erneutes Abstimmungsgespräch
vor Durchführung der öffentlichen Auslegung zur
Verfügung zu stehen. Ziel sollte es hierbei
sein, auf mögliche Probleme, die
andernfalls im Rahmen der Rechtsprüfung zu beanstanden wären, frühzeitig hinzuweisen
und diese möglichst auszuräumen. Von diesem
Angebot der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I D
macht der Fachbereich Stadtplanung hiermit
Gebrauch.
Herr
Keller (Ziel GmbH)und Herr Pudritz (Architekt)
wandten sich an den Fachbereich Stadtplanung, um
naturschutzfachliche Probleme zu erörtern. Herr Nöske (Stapl E) wies
zunächst auf die alleinige Zuständigkeit des Amtes für Umwelt und Natur hin. Da
allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Realisierung der
städtebaulich erwünschten Bauvorhaben auf Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße
6
und, 7 besteht, wurde
vereinbart, die Probleme – wie vom Bauherren gewünscht – zu erörtern.
·
Seitens des
Fachbereichs
Stadtplanung werden zunächst die maßgeblichen Zusammenhänge in
Verbindung mit der Konkretisierung der Planungsziele für den Bebauungsplan-Entwurf
XVII-7d kurz dargestellt. Anschließend wird der Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d,
insbesondere im Hinblick auf die gegenüber
dem Entwurf vom 21. März 2002 vorgenommenen Änderungen,
erläutert.
·
Seitens der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I D erfolgten folgende Hinweise:
- Der Übergang von Rummelsburg 1 (Bebauungsplan
XVII-5b) zu
Rummelsburg 2 (Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d) ist zu
begründen.
(Warum
erfolgt in Rummelsburg 2 eine wesentlich geringere bauliche Dichte als in
Rummelsburg 1 ? Andererseits
aber: Warum wird auf die Möglichkeit der Festsetzung einer geringeren Geschossigkeit,
z. B. max. drei statt vier Vollgeschosse,
angesichts der bisher beantragten und genehmigten Vorhaben, die mit
zwei bzw. drei Vollgeschossen, verzichtet ? Hierdurch
ließe sich die Abstandsflächenproblematik (insbesondere
WA 4 zu WA 7, WA 5 zu
WA 8, WA 6 zu WA 9) entschärfen.)
- Das zu verfolgende
städtebauliche Leitbild muss
erkennbar sein. Warum erfolgen in den
allgemeinen Wohngebieten WA 4 bis WA 6 unterschiedliche
Bauwiche ?
(hierzu Hinweis Stapl: Bedeutung
der Sichtbeziehung zum Ufer steht im Vordergrund;
Sichtbeziehung zwischen den Zeilen ist von untergeordneter Bedeutung; ggf. ist, je nach
Standort, auf die
nach wie vor vorhandene Blickbeziehung entweder in
nordwestliche Richtung zum
Ufergrünzug (Bebauungsplan
XVII-5b) oder in südöstliche Richtung zum Schmuckplatz
(Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e) hinzuweisen;
auf Grund der klaren Südwest-Blickbeziehung
der Innenhöfe zum
Uferbereich besteht kein weitergehendes
Erfordernis, durchgängige Blickbeziehungen
in Nordwest-Südost-Richtung zu ermöglichen.
- Bei der Fuss- und
Radwegebeziehung ist im Einzelnen zu begründen, warum im WA 4 bis WA 6 bis zur
Straßenbegrenzung bzw. bis zur Abgrenzung des Fuss- und Radweges herangebaut
werden kann;
andererseits: wenn die Fassung des Straßenraumes hierbei so wichtig sei, warum wird
auf die Festsetzung einer Baulinie verzichtet ? Warum erfolgt, auch im
Hinblick auf eine Entschärfung der Abstandsflächenproblematik, keine
Anpassung der Baugrenzen an die genehmigten Bauvorhaben im WA 5 und WA 6 ? Für die
vorgesehene Abstandsflächenunterschreitung zwischen
WA 4 und WA 7, WA 5 und WA 8 sowie WA 6 und WA 9 sind gewichtige städtebauliche
Gründe erforderlich.
(Hinweis Stapl: Auf Grund
der mündlichen Hinweise SenStadt I
D 2 erscheint die Ergänzung der textlichen Festsetzungen bzgl.
Ausschluss erforderlicher Fenster im WA 4 bis WA 6, südwestliche Grenze, sowie
WA 7 bis WA 9 nordöstliche Grenze sinnvoll (siehe
Vermerk Stapl E vom 25. Juli 2002). Auf Grund
der bereits genehmigten Vorhaben (hier: im WA 7) ist eine durchgängige
Umsetzung dieser Festsetzung nicht mehr
realisierbar. Es wird daher vorgeschlagen, zum
derzeitigen Zeitpunkt auf eine entsprechende Festsetzung zu verzichten,
parallel hierzu, im Vorgriff einer möglichen
Beanstandung seitens SenStadt I D, im Rahmen der weiteren
Vermarktung seitens des Entwicklungsträgers auf den
Ausschluss erforderlicher Fenster für die betreffenden Bereiche
hinzuwirken.)
- Handelt es sich bei den
textlichen Festsetzungen Nr. 10 und 11 um ausdrückliche Festsetzungen im Sinne
von § 6 Abs. 14 BauOBln ? Es bestünde auch die
Möglichkeit einer Gliederung innerhalb der Baugrenzen z. B. durch Zurücktreten
der Baukörper, dies ist bei der Begründung
der textlichen Festsetzungen zu
berücksichtigen.
- Bei der textlichen Festsetzung Nr. 11 ist die ausnahmsweise Zulässigkeit
des Vortretens von Balkonen genau zu definieren. Sofern umlaufende
Balkone ermöglicht werden sollen, ist die textliche Festsetzung entsprechend zu
ergänzen, z. B. durch die Formulierung “in der
gesamten Breite”.
- Wie sieht, im Falle
der Unterschreitung von Abstandsflächen, das
Verhältnis von Planungsrecht und Brandschutz aus ? Es ist sicherzustellen, dass
die vorgesehenen Festsetzungen auch
umsetzbar sind.
·
Hinsichtlich des
FNP-Änderungsverfahrens 21/98 (Herausnahme des
Schulstandortes) und der Relevanz auf das
B-Planverfahren wird sich SenStadt I D 2 mit
der Abt. I B kurzschalten.
·
Seitens SenStadt I
D 2 wird vorgeschlagen, vor BA-/BVV-Festsetzungsbeschluss
eine Prüfung der Festsetzungsbegründung durch
SenStadt I D 2 Ti vorzunehmen. Seitens Stapl wird dies
ausdrücklich begrüßt.
·
Bauherren
bestehen die nachfolgend genannten Probleme:
·
·
Der
Realisierung von 12 Reihenhäusern und einer damit zusammenhängenden
Aufschüttung des Geländes um 1,40 m steht die Nichterteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO (Stellungnahme UmNat N/L 120 vom 26.
September09. 2002) für
zwei Bäume, davon eine Kastanie mit Mottenbefall, im Hofinnenbereich entgegen.
Die Bäume befinden sich außerhalb der im Bebauungsp-Plan-Entwurf
XVII-7d vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen. D; der
Hofinnenbereich ist mit einer Pflanzbindung belegt. Die Baugenehmigung Nr.
814/2002 vom 19. August08. 2002
enthielt u. a. bereits die
Nebenbestimmung, dass die Fällung der Bäume im Hofbereich nicht in Aussicht
gestellt werde.
·
·
Auf Grund
der Nichterteilung deiner
Ausnahmegenehmigung wierde das
Bauvorhaben sowie deren optional vorgesehene Weiterführung in nordöstliche
Richtung grund-sätzlich in Frage gestellt.
Bei einem Erhalt der Bäume und einem damit verbundenen Verbot von
Aufschüttungen in Wurzelbereich (Kronenbereich zuzüglich 1,50 m, vgl. Lageplan)
ist das Bebauungskonzept nicht realisierbar.
·
·
Das
Bebauungskonzept des Vorhabenträgers bedingt daher die flächendeckende
Aufschüttung des Hofinnenbereiches (wie bereits im Quartier
“Rummelsburg I1”
praktiziert) und, damit verbunden, die
Anlage von Terrassen im EG sowie kurzer Treppenwege
vom EG und 1.OG (“Bel-Etage”) zum Hofinnenbereich.
·
·
In o. g.
Stellungnahme wird der Erhalt von zwei weiteren Bäumen im Ufergrünzug als
Baumstümpfe mit einer Höhe von ca. 4,00 m gefordert. Als Nebenbestimmung zur
Baugenehmigung Nr. 807/2002 vom 16. August08. 2002 zur
Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern wurde u. a. die
Fällung der beiden Bäume nur nach gutachterlicher Klärung in Aussicht gestellt.
·
·
Im Auftrag
der Ziel GmbH wurde ein Sachverständigengutachten durch das Büro Flechner &
Brodt erbracht. In diesem Gutachten wird folgendes festgestellt: “Die beiden
Graupappeln sind nicht erhaltenswert und zur Gefahrenabwehr möglichst umgehend
zu beseitigen. Sollen die Bäume aus Naturschutzgründen (Pappelbock !) erhalten
werden, so ist für eine kurze Bestandssicherung (2 bis 8 Jahre) der Rückschnitt
als “Stamm-Torso” auf max. 3 bis 5 m Stammhöhe möglich (...)”.
·
·
Auf Grund
der zwischenzeitlich erfolgten Befreiung gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
BNatSchG von den Verboten nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (Stellungnahme SenStadt I E
22 vom 09. September09. 2002) ist
für den Bauherren der Erhalt der Pappeln als Baumstümpfe, der die nördlich
angrenzende Wohnnutzung beeinträchtigt, nicht nachvollziehbar. Auf Grund des
Zustandes der Bäume sowie des Erhaltes
dier Lebensstättenfunktion
selbst bei einer Fällgenehmigung – durch die vorgesehene Verwendung der
Stammhölzer im Ufergrünzug – wird seitens des Bauherren weiterhin die Erteilung
einer Ausnahme von der BaumSchVO zur Fällung der beiden Bäume beabsichtigt.
·
·
·
Der
Bauherr beabsichtigt, auf Grund des dargelegten Sachverhalts Widerspruch gegen
den Bescheid vom 25. September09. 2002
einzulegen.
·
·
Seitens
des Fachbereich Stadtplanung wurde zugesagt, den geschilderten Sachverhalt an
die zuständigen Stellen weiterzugeben. Der hierbei maßgebliche Schriftwechsel
des Bauherrn wurde dem Fachbereich Stadtplanung übergeben und liegt in der Anlage in
Kopie bei.
·
·
Eine
Umsetzung des geplanten Bauvorhabens der
Ziel GmbH ist für die Weiterentwicklung des
Entwicklungsbereiches “Berlin-Rummelsburger Bucht” von enormer Wichtigkeit und
sollte nach der bereits erfolgten
ausführlichen Abwägung im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XVII-7d unbedingt seitens aller beteiligten Fachverwaltungen
unterstützt werden.
·
·
·
·
, den 3107. Oktober 2002
V
1.2. BzStR’in Stadt zK
Stapl AL zK
Stapl E vorab vorab zK
23. Kopie an Wasserstadt GmbHBzStR GesUm mit der Bitte um
Unterstützung
Kopie an BSMUmNat AL
34. ZdA 6142/XVII-7de,
Verfahrensakte 7d,
Grundakte Grundstücke
N:\Stapl B 11\Gruppe
E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-7e\Vm-Stapl E, Ergebnis Rechtsprüfung
SenStadt II C zum Bebauungsplan XVII-7e_13.12.2004.doc
N:\WinWord.DAT\Rummelsburg\E-Gebiet\B-Pläne\XVII-7d\Vm-SenStadt
I D 2-31102002.doc
N:\WinWord.DAT\Rummelsburg\E-Gebiet\B-Pläne\XVII-7d\Vm-Vorhaben
Ziel-07102002.doc
StaplE1 /
13.12.200431.10.200208.10.2002
Erstelldatum 13. Dezember 2004 15:35