Drucksache - DS/1218/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-7e
Arbeitstitel: "Hauptstraße 7 (östlicher Teil)"
Verfahrensstand: Festsetzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2005 
37. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:


 

Das Bezirksamt hat beschlossen,

 

a)

die notwendigen Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

Anlage 2:  Vermerk Stapl E bzgl. Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung vom 13. Dezember 2004

 

b)

die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg vom 21. Oktober 2003 mit den Deckblättern vom 30. Juli und 13. Dezember 2004 als Rechtsverordnung.

 

Anlage 1:  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-7e

 

c)

mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 


 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15. September 2004 zur Drucksache Nr. 1108/V den Bebauungsplan XVII-7e vom 21. Oktober 2004 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg mit dem Deckblatt vom 30. Juli 2004 und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e entschieden.

 

Mit Schreiben vom 29. November 2004 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Absatz 5 AGBauGB muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen.

 

Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 

Berlin, den      

 


 

                                                                            Für die Leiterin der Abteilung

 

 

 

 

Emmrich                                                            Räßler

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Jugend, Bildung und Sport

 


Verfügung zur Bezirksamtsvorlage Nr. 309/04 für die Sitzung am 21. Dezember 2004

 

 

3. 1 Kopie fertigen und zur EU an BzStR JugBilSport

 

4. MS-Word-Datei der BA-Vorlage parallel zu 3. an das Büro der BzStR’in Stadt per E-Mail

 

5. Nach Unterschrift des BzStR JugBilSport vom BzBm-Büro, Tel.: 5504-3301, die Nr. der Beschlussfassung geben lassen und für die Leiterin der Abteilung 1 Kopie von dem EU-Original fertigen

 

6. MS-Word-Datei der BA-Vorlage mit eingetragener Nr. und Anlagen (ohne Verfügung!)  an das Büro der BzBm’in per E-Mail (erfolgt in der Regel durch das Büro der BzStR’in Stadt)

 

7. 2 Kopien und das EU-Original an das Büro der BzBm’in bis zum Donnerstag (10.00 Uhr) vor der BA-Sitzung am darauffolgenden Dienstag

 

8. Nach erfolgter Beschlussfassung ist folgendes zu veranlassen:

 

eine Kopie des BA-Beschlusses mit Anlage ist als Ämterumlauf an

 

- Verm FBL

- BWA AL

- UmNat AL

- Bau AL

 

zK zu senden.

 

9. Stapl E 1 zK

 

Stapl E 2 zK

 

10. Kopie an Wasserstadt GmbH

   BSM

 

11. ZdA 6142/XVII-7d, Verfahrensakte

 

 

 

 

BzStR JugBilSport in Vertretung BzStR’in Stadt EU zu 1. und 2.

 

 

 

 

Stapl AL

 

 

 

 

N:\Stapl B 11\Gruppe E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-7e\BA-Festsetzung XVII-7e_13.12.2004.doc

Stapl E

Erstelldatum 13. Dezember 2004 10:50

àBezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

7

 

 

Bebauungsplan XVII-7e

 

für Teilflächen der

Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47

sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im

 

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                                                unmaßstäblich

 

Der Bebauungsplan XVII-7e soll die folgenden städtebaulichen Ziele sichern:

 

·         die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes,

·         eine drei- bis viergeschossige Wohnbebauung an der Hauptstraße und südöstlich des “Schmuckplatzes”,

·         eine vier- bis sechsgeschossige Terrassenhausbebauung südwestlich der Paula-Fürst-Straße,

·         die Sicherung der inneren Erschließung,

·         die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage im Bereich des “Schmuckplatzes” sowie

·         die Sicherung einer öffentlichen Parkanlage als Bestandteil des Ufergrünzuges.

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 133107DezemberOktober 20042
Abteilung Stadtentwicklung 5504–6474
Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E 1

 

 

 

 

 

 

V E R M E R K

 

 

Betr.:      Bebauungsplan-Entwurf XVII-7ed

-        hier:        AAbstimmungsgespräch mit SenStadt I D vor Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGBn träge auf Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO i. Z. m. Bauvorhaben der Ziel GmbH auf dem Grundstück Berlin-Rummelsburg, Hauptstraße 6 und 7/

          hier: Bauberatung am 3126. SeOktoberptember09. 2002Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 35 vom 29. November

          2004 zur Anzeige des Bebauungsplans XVII-7e gemäß § 6 Absatz. 4 AGBauGB

 

 

Anlg.:  -    Schreiben UmNat NL 120 vom 26. September 2002

 

-Ausschnitt aus amtlichen Lageplan mit eingezeichneten Bäumen

-Schreiben SenStadt I E 22 vom 09. September 2002

-Sachverständigengutachten SV-Büro Fiecher LA vom 02. August 2002

 

 

Die rechtliche Prüfung des Bebauungsplans XVII-7e durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 35 ergab keine Beanstandungen des Bebauungsplans der somitdamit als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wbedarf die Bebauungsplan-Begründung ivor der Festsetzung in den nach folgendrd genannten Punkten der Modifizierung (Korrektur bzw. Ergänzung)zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten:

 

1.  Altastenproblematik

 

     Die plakative Auseinandersetzung mit den vom Umweltamt anlässlich der TöB vorgebrachten Äußerungen auf S. 52 der Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Abwägung. Die “Herleitung” der sachlichen Gegenargumente, die zum Ergebnis führt, dass eine Planänderung nicht erforderlich ist, ist z.T. nicht nachvollziehbar (z.B. Auswertung, dass doch im vorliegenden Bebauungsplan MKW- und BTEX-Verunreinigungen vorliegen und eben deshalb eine Planänderung nicht erforderlich sei).

     Nach telephonischer Abstimmung konnte nunmehr zwischen allen beteiligten Stellen Einvernehmen erzielt werden.

     Die Abwägung (S. 52) ist somit dem Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmungsgespräche (siehe Schreiben der Wasserstadt GmbH vom 18. November 2004) zu korrigieren.

     Nach Auskunft von Frau Kleeberg bzw. Einblick ins Bodenbelastungskataster trifft es des weiteren nicht zu, dass die gesamte Fläche vom Verdacht auf schädliche Bodenverunreinigungen befreit ist (vgl. S. 6). Das Grundstück Hauptstraße 7, das zwar zwischenzeitlich aus dem Altlastenkataster entlassen war, wurde wieder aufgenommen.

     Die Ausführungen zur Altlastenproblematik sind in Gänze entsprechend zu korrigieren bzw. zu aktualisieren und chronologisch sowie übereinstimmend unter einem Punkt in der Begründung zusammenzufassen (vgl. hierzu S. 6 und S. 29).

     Abschließend ist abzuwägen, dass die festgestellten (bzw. verbleibenden, da nur eine Teilsanierung erfolgt ist) Altlasten mit den geplanten Festsetzungen vereinbar sind.

 

 

     Zur Abwägung und Darstellung der Altlastensituation in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e fand am 18. November 2004 eine Abstimmung zwischen der Wasserstadt GmbH und dem bezirklichen Umweltamt statt. Im Ergebnis konnte ein Einvernehmen bezüglich der sachgerechten Formulierungen in der Begründung erzielt werden. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

-       Das zwischenzeitlich aus dem Altlastenkataster entlassene Grundstück Hauptstraße 7 wird wieder als belastetes Grundstück aufgenommen.

-       Einzelne Belastungsschwerpunkte werden in der Begründung explizit benannt und einzelnen Baugebieten des Bebauungsplans räumlich zugeordnet.

-       Es erfolgt ein Hinweis auf erforderliche Grabesperren für die Sandkästen der Kinderspielplätze.

-       Wegen der Grundwasserbelastungen erfolgt ein Hinweis auf die Unzulässigkeit von Wiederversickerungen und Seeeinleitungen bei Wasserhaltungsmaßnahmen.

 

     Eine Zusammenfassung unter einem gemeinsamen Punkt erfolgt nicht, da die Begründung zwischen einer Darstellung des Bestandes und der Abwägung einzelner Ausweisungen unterscheidet.

 

1.            Überarbeitung und Aktualisierung der Abwägung zur Altlastenproblematik. Zusammenfassung der Altlastenproblematik unter einem Punkt in der Begründung.

 

2. 

Überarbeitung der Abwägung bezüglich der von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. geforderten Einschränkung der öffentlichen Durchwegung des Röhricht- und Auenwaldbereiches innerhalb der öffentlichen Grünfläche.Fehlerhafte Abwägung hinsichtlich öffentlicher Grünfläche

 

     Die im Rahmen der TöB-Beteiligung seitens des BLN vorgebrachte Anregung (Schutz des Röhricht- und Auenwaldbestandes, vgl. S. 54) ist unter falschen rechtlichen Voraussetzungen abgewogen worden.

     SenStadt II C unterstellt, dass es sich hierbei um ein Versehen handeln kann, da dem Erfordernis für die Einschränkung einer öffentlichen Durchwegung sehr wohl (z.B. mit der Zweckbestimmung “naturnahe Parkanlage) hätte Rechnung getragen werden können. Auch im Rahmen des “Vollzuges” der Unterhaltung der öffentlichen Parkanlage wären im Rahmen der Selbstverpflichtung der Gemeinde entsprechende Einschränkungen möglich. Die planungsrechtlich gewollte uneingeschränkte öffentliche Durchwegung ist somit noch entsprechend zu rechtfertigen.

 

 

     Die Abwägung zur geforderten Einschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit der Röhricht- und Auenwaldbereiche wurde dahingehend konkretisiert, dass eine solche Einschränkung dem wesentlichen Ziel des Bebauungsplans, der Schaffung einer vorher nicht gegebenen öffentlichen Zugänglichkeit des Seeufers, entgegensteht.

 

 

3.  Dezidierte Darlegung der städtebaulichen Gründe für eine Überschreitung der Obergrenzen desr baulichen Dichte gem. § 17 BauNVO. im WA 4

 

Auch wenn die Überschreitung im WA 4 nur geringfügig ist und das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nicht auszuschließen ist, so sind diese dezidiert und insbesondere nachvollziehbar in der Begründung darzulegen bzw. nachzutragen. Der mehrfache Verweis aus “Das neue Terrassenhaus” (was ist das??), welches hier als das Ergebnis des Workshop-Verfahrens umgesetzt werden muss und die Feststellung, dass es zur räumlichen Fassung der Freiflächen und zur Wahrung eines urbanen Charakters (?) somit einer erhöhten baulichen Dichte bedarf, reicht nicht aus (vgl. S. 23).

 

 

4.  Textliche Festsetzung Nr. 6 (ermöglichte Abstandsflächenunterschreitung im WA 4)

 

     Auch hier bedarf es der genaueren Darlegung des Konzeptes des “neuen Terrassenhauses”. Warum sollen bzw. dürfen hier bei den 4- bzw. 6-geschossigen Baukörpern “nur” in einer Länge von 18 m die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen unterschritten werden? (Bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen und Ausschöpfung der Baugrenzen wäre daran anschließend nur noch eine 1-geschossige Bebaubarkeit möglich. Ist dies so gewollt?)

     Die genannten Maßnahmen zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (S. 26) sind zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. (Es erscheint fraglich, ob in dem erwähnten Bereich, der 4- und 6-Geschossigkeit ermöglicht, bei einer Abstandsfläche von 6,0 m, durch die lineare Anordnung der Gebäude tatsächlich “günstige” Voraussetzungen für eine ausreichende Belichtung geschaffen werden.)

 

 

     Zu 3. und 4.)

 

     Die Begründung wurde unter Pkt. 4.3 "Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse" bezüglich der erhöhten baulichen Dichte und der Abstandsflächenunterschreitung um städtebauliche Gründe ergänzt. Dabei bildet die beabsichtigte bauliche Fassung des Straßenraumes und eine mögliche Gebäude-Terrassierung in Richtung des Rummelsburger Sees den Kern der Argumentation.

 

 

1.          5.    Genauere Begründung der durch die textliche Festsetzung Nr. 6 ermöglichte Unterschreitung der Abstandflächen.

 

Aufnahme der im Deckblatt vorgenommenen Änderungen in die Begründung.

 

     Die auf dem Deckblatt vorgenommenen Änderungen sind in der Begründung nicht dargelegt und an geeigneter Stelle nachzutragen.

 

  In der Begründung wurden unter dem Gliederungspunkt “IV. Verfahren” die Änderungen im Deckblatt nachgetragen.

 

 

6. 

Aufnahme der unterschiedlichen Breiten der "Straße 17" in das Planbild.

 

     Im Sinne der Planklarheit (vgl. S. 53, Hinweis vom Tiefbauamt) sollten die unterschiedlichen Straßenbreiten der “Straße 17” im B-Plan nachgetragen werden.

 

  Die Aufnahme zusätzlicher Breitenbemaßungen für die "Straße 17" erfolgte nicht, da dies angesichts eines Verlaufs der Straßenbegrenzungslinien auf bestehenden Flurstücksgrenzen eine Überbestimmung darstellen würde.

 

 

7.  Aktualisierung der Rechtsgrundlagen.

 

Sowohl in der Rechtsverordnung als auch in der Begründung sind die Rechtsgrundlagen zu aktualisieren. Dies betrifft das mittlerweile geänderte BauGB (“Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414)). Aus der Begründung muss hervorgehen, ob und wieweit von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde. Unter den Rechtsgrundlagen sind demzufolge die jeweiligen Gesetzeszitate aufzuführen.

 

  Die Rechtsgrundlagen wurden aktualisiert.

 

 

8.  Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 9 zur Begründung von Geh -, Fahr- und Leitungsrechten innerhalb der Privatstraße.

 

     Die textliche Festsetzung Nr. 9 ist entbehrlich und kann gestrichen werden, da die Erreichbarkeit des abseits der öffentlichen Straßenverkehrsflächen gelegenen Baufeldes im WA 3 ja bereits durch die festgesetzte private Verkehrsfläche sichergestellt ist. Im übrigen wäre eine Regelung zu Gunsten “der Anlieger” rechtlich falsch.

 

     Die textliche Festsetzung Nr. 9 wurde gestrichen. Eine Ausweisung im Bebauungsplan wurde entbehrlich, da eine ausreichende Sicherung der Rechte zu Gunsten der Anlieger durch die zwischenzeitlich geschlossenen Kaufverträge erfolgte.

 

 

9.  Herstellung einer identischen textlichen Festsetzung Nr. 2 in Planbild und Begründung.

  

In der Begründung S. 61 ist die korrekte Kongruenz mit dem Planinhalt der textlichen Festsetzung Nr. 2 herzustellen.

 

  In der Begründung wurde die textliche Festsetzung Nr. 2 an die Formulierung auf dem Planbild angepasst.

 

 

Auf künftigen Plänen könne auf die Darstellung des FNP auf dem Plandokument wegen Nichterforderlichkeit verzichtet werden, die abschließende Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB soll als solche erkenntlich sein und habe auch keinen Verfahrensstand mehr.

 

Auf die Darstellung des FNP wird auch künftig nicht verzichtet, da die Inhalte des Bebauungsplanes auf dessen Grundlage basieren und sie dem Informationsbedürfnis der Bürger/innen Rechnung trägt. Die Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB wird als solche kenntlich gemacht, die Begründung wird auch weiterhin datiert.

 

 

 

zu 1.)

 

Zur Abwägung und Darstellung der Altlastensituation in der Begründung zum Bebauungsplan XVII-7e fand am 18. November 2004 eine Abstimmung zwischen der Wasserstadt GmbH und dem bezirklichen Umweltamt statt. Im Ergebnis konnte ein Einvernehmen bezüglich der sachgerechten Formulierungen in der Begründung erzielt werden. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

-            Das zwischenzeitlich aus dem Altlastenkataster entlassene Grundstück Hauptstraße 7 wird wieder als belastetes Grundstück aufgenommen.

-            Einzelne Belastungsschwerpunkte werden in der Begründung explizit benannt und einzelnen Baugebieten des Bebauungsplans räumlich zugeordnet

-            Es erfolgt ein Hinweis auf erforderliche Grabesperren für die Sandkästen der Kinderspielplätze.

-            Wegen der Grundwasserbelastungen erfolgt ein Hinweis auf die Unzulässigkeit von Wiederversickerungen und Seeeinleitungen bei Wasserhaltungsmaßnahmen.

 

Eine Zusammenfassung unter einem gemeinsamen Punkt erfolgt nicht, da die Begründung zwischen einer Darstellung des Bestandes und der Abwägung einzelner Ausweisungen unterscheidet.

 

zu 2.)

 

Die Abwägung zur geforderten Einschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit der Röhricht- und Auenwaldbereiche wurde dahingehend konkretisiert, dass eine solche Einschränkung dem wesentlichen Ziel des Bebauungsplan einer Schaffung der vorher nicht gegebenen öffentlichen Zugänglichkeit des Seeufers entgegensteht.

 

zu 3. und 4.)

 

Die Begründung wurde unter Pkt. 4.3 "Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse" bezüglich der erhöhten baulichen Dichte und der Abstandflächenunterschreitung um städtebauliche Gründe ergänzt. Dabei bilden die beabsichtigte baulichen Fassung des Straßenraumes und eine mögliche Gebäudeterassierung in Richtung des Rummelsburger Sees den Kern der Argumentation.

 

zu 5.)

 

In der Begründung wurde die Darstellung des Verfahrens um das vereinfachte Änderungsverfahren mit Erwähnung der Ausweisungen im Deckblatt ergänzt.

 

zu 6.)

 

Die Aufnahme zusätzlicher Breitenbemaßungen für die "Straße 17"  erfolgte nicht, da dies angesichts eines Verlaufs der Straßenbegrenzungslinien auf bestehenden Flurstücksgrenzen eine Überbestimmung darstellen würde.

 

zu 7.)

 

Die Rechtsgrundlagen wurden aktualisiert.

 

zu 8.)

 

Die textliche Festsetzung Nr. 9 wurde durch eine entsprechende Ausweisung auf dem Deckblatt gestrichen. Eine Ausweisung im Bebauungsplan wurde entbehrlich, da eine ausreichende Sicherung der Rechte durch die zwischenzeitlich geschlossenen Kaufverträge erfolgte.

 

zu 9.)

                                                                                                                                                                

In der Begründung wurde die textliche Festsetzung Nr. 2 an die Formulierung auf dem Planbild angepasst.

 

, den 113. Dezember 2004

 

Teilnehmer:

            Herr Köhler                SenStadt I D 2 eller (                        Ziel GmbH)

Frau Tille                    SenStadt I D 2 Ti

                        Herr Pudritz               (Architekt)

                        Herr Nöske                                       (Stapl E)

                        Herr Göres                                        (Stapl E 1)

 

 

·            Im Zusammenhang mit der Erteilung der Planreife für die Bauvorhaben der Ziel Unternehmensgruppe GmbH sowie der Baugruppe “Die Rummelsburg GbR” gem. § 33 Absatz 2 BauGB erklärte sich SenStadt I D 2, Herrn Köhler seinerzeit bereit, für ein erneutes Abstimmungsgespräch vor Durchführung der öffentlichen Auslegung zur Verfügung zu stehen. Ziel sollte es hierbei sein, auf mögliche Probleme, die andernfalls im Rahmen der Rechtsprüfung zu beanstanden wären, frühzeitig hinzuweisen und diese möglichst auszuräumen. Von diesem Angebot der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I D macht der Fachbereich Stadtplanung hiermit Gebrauch.

Herr Keller (Ziel GmbH)und Herr Pudritz (Architekt) wandten sich an den Fachbereich Stadtplanung, um naturschutzfachliche Probleme zu erörtern. Herr Nöske (Stapl E) wies zunächst auf die alleinige Zuständigkeit des Amtes für Umwelt und Natur hin. Da allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Realisierung der städtebaulich erwünschten Bauvorhaben auf Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 6 und, 7 besteht, wurde vereinbart, die Probleme – wie vom Bauherren gewünscht – zu erörtern.

 

·            Seitens des Fachbereichs Stadtplanung werden zunächst die maßgeblichen Zusammenhänge in Verbindung mit der Konkretisierung der Planungsziele für den Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d kurz dargestellt. Anschließend wird der Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d, insbesondere im Hinblick auf die gegenüber dem Entwurf vom 21. März 2002 vorgenommenen Änderungen, erläutert.

 

·            Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I D erfolgten folgende Hinweise:

-    Der Übergang von Rummelsburg 1 (Bebauungsplan XVII-5b) zu Rummelsburg 2 (Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d) ist zu begründen.

(Warum erfolgt in Rummelsburg 2 eine wesentlich geringere bauliche Dichte als in Rummelsburg 1 ? Andererseits aber: Warum wird auf die Möglichkeit der Festsetzung einer geringeren Geschossigkeit, z. B. max. drei statt vier Vollgeschosse, angesichts der bisher beantragten und genehmigten Vorhaben, die mit zwei bzw. drei Vollgeschossen, verzichtet ? Hierdurch ließe sich die Abstandsflächenproblematik (insbesondere WA 4 zu WA 7, WA 5 zu WA 8, WA 6 zu WA 9) entschärfen.)

-    Das zu verfolgende städtebauliche Leitbild muss erkennbar sein. Warum erfolgen in den allgemeinen Wohngebieten WA 4 bis WA 6 unterschiedliche Bauwiche ?

     (hierzu Hinweis Stapl: Bedeutung der Sichtbeziehung zum Ufer steht im Vordergrund; Sichtbeziehung zwischen den Zeilen ist von untergeordneter Bedeutung; ggf. ist, je nach Standort, auf die nach wie vor vorhandene Blickbeziehung entweder in nordwestliche Richtung zum Ufergrünzug (Bebauungsplan XVII-5b) oder in südöstliche Richtung zum Schmuckplatz (Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e) hinzuweisen; auf Grund der klaren Südwest-Blickbeziehung der Innenhöfe zum Uferbereich besteht kein weitergehendes Erfordernis, durchgängige Blickbeziehungen in Nordwest-Südost-Richtung zu ermöglichen.

-    Bei der Fuss- und Radwegebeziehung ist im Einzelnen zu begründen, warum im WA 4 bis WA 6 bis zur Straßenbegrenzung bzw. bis zur Abgrenzung des Fuss- und Radweges herangebaut werden kann; andererseits: wenn die Fassung des Straßenraumes hierbei so wichtig sei, warum wird auf die Festsetzung einer Baulinie verzichtet ? Warum erfolgt, auch im Hinblick auf eine Entschärfung der Abstandsflächenproblematik, keine Anpassung der Baugrenzen an die genehmigten Bauvorhaben im WA 5 und WA 6 ? Für die vorgesehene Abstandsflächenunterschreitung zwischen WA 4 und WA 7, WA 5 und WA 8 sowie WA 6 und WA 9 sind gewichtige städtebauliche Gründe erforderlich.

     (Hinweis Stapl: Auf Grund der mündlichen Hinweise SenStadt I D 2 erscheint die Ergänzung der textlichen Festsetzungen bzgl. Ausschluss erforderlicher Fenster im WA 4 bis WA 6, südwestliche Grenze, sowie WA 7 bis WA 9 nordöstliche Grenze sinnvoll (siehe Vermerk Stapl E vom 25. Juli 2002). Auf Grund der bereits genehmigten Vorhaben (hier: im WA 7) ist eine durchgängige Umsetzung dieser Festsetzung nicht mehr realisierbar. Es wird daher vorgeschlagen, zum derzeitigen Zeitpunkt auf eine entsprechende Festsetzung zu verzichten, parallel hierzu, im Vorgriff einer möglichen Beanstandung seitens SenStadt I D, im Rahmen der weiteren Vermarktung seitens des Entwicklungsträgers auf den Ausschluss erforderlicher Fenster für die betreffenden Bereiche hinzuwirken.)

-    Handelt es sich bei den textlichen Festsetzungen Nr. 10 und 11 um ausdrückliche Festsetzungen im Sinne von § 6 Abs. 14 BauOBln ? Es bestünde auch die Möglichkeit einer Gliederung innerhalb der Baugrenzen z. B. durch Zurücktreten der Baukörper, dies ist bei der Begründung der textlichen Festsetzungen zu berücksichtigen.

-    Bei der textlichen Festsetzung Nr. 11 ist die ausnahmsweise Zulässigkeit des Vortretens von Balkonen genau zu definieren. Sofern umlaufende Balkone ermöglicht werden sollen, ist die textliche Festsetzung entsprechend zu ergänzen, z. B. durch die Formulierung “in der gesamten Breite”.

-    Wie sieht, im Falle der Unterschreitung von Abstandsflächen, das Verhältnis von Planungsrecht und Brandschutz aus ? Es ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Festsetzungen auch umsetzbar sind.

 

·            Hinsichtlich des FNP-Änderungsverfahrens 21/98 (Herausnahme des Schulstandortes) und der Relevanz auf das B-Planverfahren wird sich SenStadt I D 2 mit der Abt. I B kurzschalten.

 

·            Seitens SenStadt I D 2 wird vorgeschlagen, vor BA-/BVV-Festsetzungsbeschluss eine Prüfung der Festsetzungsbegründung durch SenStadt I D 2 Ti vorzunehmen. Seitens Stapl wird dies ausdrücklich begrüßt.

·             

Bauherren bestehen die nachfolgend genannten Probleme:

·         

·            Der Realisierung von 12 Reihenhäusern und einer damit zusammenhängenden Aufschüttung des Geländes um 1,40 m steht die Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO (Stellungnahme UmNat N/L 120 vom 26. September09. 2002) für zwei Bäume, davon eine Kastanie mit Mottenbefall, im Hofinnenbereich entgegen. Die Bäume befinden sich außerhalb der im Bebauungsp-Plan-Entwurf XVII-7d vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen. D; der Hofinnenbereich ist mit einer Pflanzbindung belegt. Die Baugenehmigung Nr. 814/2002 vom 19. August08. 2002 enthielt u. a. bereits die Nebenbestimmung, dass die Fällung der Bäume im Hofbereich nicht in Aussicht gestellt werde.

·             

·            Auf Grund der Nichterteilung deiner Ausnahmegenehmigung wierde das Bauvorhaben sowie deren optional vorgesehene Weiterführung in nordöstliche Richtung grund-sätzlich in Frage gestellt. Bei einem Erhalt der Bäume und einem damit verbundenen Verbot von Aufschüttungen in Wurzelbereich (Kronenbereich zuzüglich 1,50 m, vgl. Lageplan) ist das Bebauungskonzept nicht realisierbar.

·         

·        Das Bebauungskonzept des Vorhabenträgers bedingt daher die flächendeckende Aufschüttung des Hofinnenbereiches (wie bereits im Quartier “Rummelsburg I1” praktiziert) und, damit verbunden, die Anlage von Terrassen im EG sowie kurzer Treppenwege vom EG und 1.OG (“Bel-Etage”) zum Hofinnenbereich.

·         

·            In o. g. Stellungnahme wird der Erhalt von zwei weiteren Bäumen im Ufergrünzug als Baumstümpfe mit einer Höhe von ca. 4,00 m gefordert. Als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung Nr. 807/2002 vom 16. August08. 2002 zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern wurde u. a. die Fällung der beiden Bäume nur nach gutachterlicher Klärung in Aussicht gestellt.

·             

·            Im Auftrag der Ziel GmbH wurde ein Sachverständigengutachten durch das Büro Flechner & Brodt erbracht. In diesem Gutachten wird folgendes festgestellt: “Die beiden Graupappeln sind nicht erhaltenswert und zur Gefahrenabwehr möglichst umgehend zu beseitigen. Sollen die Bäume aus Naturschutzgründen (Pappelbock !) erhalten werden, so ist für eine kurze Bestandssicherung (2 bis 8 Jahre) der Rückschnitt als “Stamm-Torso” auf max. 3 bis 5 m Stammhöhe möglich (...).

·             

·        Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Befreiung gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BNatSchG von den Verboten nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (Stellungnahme SenStadt I E 22 vom 09. September09. 2002) ist für den Bauherren der Erhalt der Pappeln als Baumstümpfe, der die nördlich angrenzende Wohnnutzung beeinträchtigt, nicht nachvollziehbar. Auf Grund des Zustandes der Bäume sowie des Erhaltes dier Lebensstättenfunktion selbst bei einer Fällgenehmigung – durch die vorgesehene Verwendung der Stammhölzer im Ufergrünzug – wird seitens des Bauherren weiterhin die Erteilung einer Ausnahme von der BaumSchVO zur Fällung der beiden Bäume beabsichtigt.

·         

·         

·        Der Bauherr beabsichtigt, auf Grund des dargelegten Sachverhalts Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September09. 2002 einzulegen.

·         

·            Seitens des Fachbereich Stadtplanung wurde zugesagt, den geschilderten Sachverhalt an die zuständigen Stellen weiterzugeben. Der hierbei maßgebliche Schriftwechsel des Bauherrn wurde dem Fachbereich Stadtplanung übergeben und liegt in der Anlage in Kopie bei.

·             

·        Eine Umsetzung des geplanten Bauvorhabens der Ziel GmbH ist für die Weiterentwicklung des Entwicklungsbereiches “Berlin-Rummelsburger Bucht” von enormer Wichtigkeit und sollte nach der bereits erfolgten ausführlichen Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XVII-7d unbedingt seitens aller beteiligten Fachverwaltungen unterstützt werden.

·         

·         

·         

·         

, den 3107. Oktober 2002

 

 

V

1.2.  BzStR’in Stadt  zK

 

 

  Stapl AL      zK

 

 

  Stapl E vorab vorab  zK

 

23.  Kopie an  Wasserstadt GmbHBzStR GesUm mit der Bitte um Unterstützung

  Kopie an   BSMUmNat AL

 

34.  ZdA 6142/XVII-7de, Verfahrensakte 7d, Grundakte Grundstücke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N:\Stapl B 11\Gruppe E\Rummelsburg\Bebauungspläne\XVII-7e\Vm-Stapl E, Ergebnis Rechtsprüfung SenStadt II C zum Bebauungsplan XVII-7e_13.12.2004.doc

N:\WinWord.DAT\Rummelsburg\E-Gebiet\B-Pläne\XVII-7d\Vm-SenStadt I D 2-31102002.doc

N:\WinWord.DAT\Rummelsburg\E-Gebiet\B-Pläne\XVII-7d\Vm-Vorhaben Ziel-07102002.doc

StaplE1 /

13.12.200431.10.200208.10.2002

Erstelldatum 13. Dezember 2004 15:35

 

 
 

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