Drucksache - DS/1215/V
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XXII-40 vom 09.07.2004
einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. (Originalplan liegt während der BVV-Sitzung
aus, Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes siehe Anlage 1,
Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB siehe Anlage 2,
Begründung zum B-Plan siehe Anlage 3) Dieser Beschluss schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-40 (siehe Anlage 4) Begründung:
Die Beschlussfassung des Bebauungsplanentwurfes durch
die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und die Entscheidung
der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung
des Bebauungsplanes.
Die unter
Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der
Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig
werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der
Begründung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen
Senatsverwaltung. Berlin, den
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung Anlage 1
Bebauungsplan XXII-40 für die Hansastr. 4 - Kleingartenanlage “Pflanzerfreunde”
im Bezirk Lichtenberg Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5000 Ziel/Zweck: Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Dauerkleingärten” Anlage 4
Verordnungüber die Festsetzung des
Bebauungsplans im Bezirk Lichtenberg von Berlin,
Ortsteil Alt Hohenschönhausen Vom
Auf
Grund des § 10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414 ) § 1 Der
Bebauungsplan XXII-40 § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen
und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und
im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummern 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E
m m r i c h L
o m p s c h e r Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für
Stadtentwicklung Anlage
2 BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN ABTEILUNG STADTENTWICKLUNG
BEBAUUNGSPLAN XXII-40 AUSWERTUNG DER ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG DES BEBAUUNGSPLANENTWURFES gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 23. NOVEMBER 2OO4 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes Die öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 09.08.2004 bis 10.09.2004 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung statt. Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung wurden durch öffentliche Auslegung vorgestellt. Von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sind mit Schreiben vom 02.08.2004 45 Träger öffentlicher Belange benachrichtigt worden. Von der Möglichkeit, Anregungen zu äußern sowie Einsicht in die Pläne zu nehmen, machten während der Auslegungszeit sechs Bürger und zwei Träger öffentlicher Belange Gebrauch. Weiterhin gingen zum Bebauungsplanentwurf drei schriftliche Äußerungen ein. Eine davon beinhaltet die Ablehnung der Planungsziele des Bebauungsplanes. Die beiden anderen schriftlichen Stellungnahmen kommen von der Abteilung Jugend, Bildung und Sport des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin sowie vom Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. In Ihnen wird mitgeteilt, dass die Planungsabsichten deren Belange nicht berühren. Die nachfolgende Auswertung berücksichtigt alle bis zum 14. Oktober 2004 schriftlich vorgebrachten Anregungen. Kurzinhalt - Anregungen des Grundstückseigentümers Der Bevollmächtigte des durch das
Bebauungsplanverfahren unmittelbar betroffenen Eigentümers des Areals Hansastr.
4 / Indira-Gandhi-Str. 105 im Ortsteil Alt-Hohenschön-hausen
hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung detaillierte
Einwendungen und Hinweise zu den beabsichtigten Festsetzungen übermittelt,
wonach der dauerhafte Bestand der Kleingartenanlage “Pflanzenfreunde"
gesichert und die Bebauung des Grundstücks ausgeschlossen werden soll. Während
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ist dem Bevollmächtigten
des Grundstückseigentümers in einem im Fachbereich Stadtplanung am 30. August
2004 geführten Gesprächs mitgeteilt worden, dass die im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung schriftlich vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis genommen
und geprüft wurden. Auf den Planungsprozess hatten diese jedoch keine
Auswirkungen. Der mit Schreiben vom 04.09.2004 fristgemäß eingelegte Einspruch
des Bevollmächtigten wird mit Schreiben vom 12.10.2004 wie folgt begründet: a) Der Bebauungsplan XXII-40 mit seiner
Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Dauerkleingärten" verletzt in schwerwiegender, unverhältnismäßiger
Weise die Grundsätze über Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums gem.
Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Die zugunsten der Öffentlichkeit und eines
bestimmten Personenkreises vorgesehene Maßnahme hat finanzielle und wirtschaftliche
Nachteile zur Folge, die von der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer
nicht hinnehmbar sind. Nicht nur, dass die Höhe der Pacht weiterhin staatlicher
Regulierung (Kleingartenrecht) unterliegt, sondern vor allem wird die Nutzung
für eigene Zwecke als Bauland oder der Verkauf zum Verkehrswert an Dritte
praktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die Nachteile sind derart
gravierend, dass bei gerechter Interessenabwägung von dem Planverfahren
endgültig Abstand genommen werden muss. Es gilt zu beachten, dass der
Bodenrichtwert für das hier infrage stehende Areal mit 160,- € pro Quadratmeter
festgelegt ist, der Pachtzins der "Pflanzenfreunde" pro Jahr etwas
unter 3,- € pro Quadratmeter beträgt. Insoweit bedarf es keiner weiteren
Ausführungen wie sich der wirtschaftliche Verlust des Grundstückseigentümers
darstellen würde. b) Auch wenn in dem vor Jahren
aufgestellten Flächennutzungsplan Berlin u.a. für die Kleingartenanlage
"Pflanzenfreunde" im wesentlichen eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Kleingarten" dargestellt ist, enthebt dies die Abt. Stadtentwicklung
Lichtenberg offenbar nicht von der Verpflichtung, vor Einleitung des konkreten,
förmlichen Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, ob die Hinweise tatsächlich
zutreffen. Offenkundig hat die Vorgabe, vor allem bedingt durch die
städtebauliche Situation und Perspektive von der unmittelbar vor dem Beitritt
der DDR zur Bundesrepublik Deutschland neu angelegten Hansastraße als
Hauptverkehrsweg, an Aktualität und damit an Wirksamkeit verloren. Das betrifft
zumindest die unmittelbar an der Straße befindlichen Flächen einschließlich der
Parzellen der Kleingartenanlage "Pflanzenfreunde". Bezeichnender
Weise hat der Fachbereichsleiter Stadtplanung anlässlich des am 15.06.2004
geführten Gespräches grundsätzlich keine Bedenken gegen die Freimachung des
Kleingartengeländes an der Hansastraße (bei Verlagerung der Nutzer an das Ende
der Anlage oder deren Entschädigung) geäußert. Seitens des
Grundstückseigentümers wird darauf bestanden, dass der im Flächennutzungsplan
als gemischte Baufläche M2 ausgewiesene Abschnitt südwestlich der
Kleingartenanlage zwischen Hansastraße und einem ungenutzten Grundstück am
Betriebshof der BVG (trapezförmig geschnittene Teilfläche in einer Größe von
etwa 1.210 m², entlang der Hansastraße rund 45 m lang, zum Busbahnhof rund 85
m) nicht in das laufende Planungsverfahren einbezogen wird, um die kurzfristige
Veräußerung an einen Investor zu ermöglichen. c) Soweit bekannt, besteht die
Kleingartenanlage "Pflanzenfreunde" aus rund 50 Parzellen. Ob
gemeinschaftliche Einrichtungen, wie Vereinshaus, Spielflächen, vorhanden sind
(außer Weg), fehlen Informationen, so dass eine umfassende Einschätzung i.S.d.
Gesetzes nicht möglich ist. Jedoch bereits aus der vorliegenden Liegenschaftsbezeichnung
ergibt sich, dass zahlreiche Parzellen nicht den Flächennormen und auch
verschiedene Baulichkeiten in ihrer Größe nicht den Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes entsprechen und deshalb ersatzlos zu verändern oder
zu entfernen sind. Auch wenn den Nutzern der betreffenden Parzellen zurzeit
Bestandsschutz eingeräumt sein sollte rechtfertigt dies nicht, als Art der
baulichen Nutzung "Dauerkleingarten" festzusetzen. Eine derartige
Entscheidung durch den Bebauungsplan setzt zwingend voraus, dass die
Bedingungen, die das Bundeskleingartengesetz für eine solche Anlage
vorschreibt, erfüllt werden. Ebenfalls im Hinblick auf obige Umstände ist das
Verfahren ersatzlos zugunsten der Grundstückseigentümer einzustellen. Fachbereich Stadtplanung zu a) Dieser Teil der Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Mit der im Bebauungsplanentwurf
XXII-40 zur Festsetzung vorgesehenen privaten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" wird planungsrechtlich die
bestehende Art der städtebaulichen Bodennutzung gesichert. Eine Verletzung der
im Grundgesetz verankerten Eigentumsrechte durch die vorgesehenen Festsetzungen
des Bebauungsplanes liegt nicht vor. Rechtsgrundlage für die städtebauliche
Planung ist das Baugesetzbuch - ein Bundesgesetz. Der öffentlich ausgelegte
Bebauungsplanentwurf beinhaltet mit seinen Festsetzungen, mit Ausnahme der
öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsfläche, keine Bevorrechtigung der
Öffentlichkeit. In das private Eigentum wird nicht eingegriffen. Bei der
Auswertung der vorgebrachten Anregungen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung
wurde das private Eigentum berücksichtigt, indem die Planung durch Herausnahme
des Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit geändert worden ist. Eine
uneingeschränkte Öffnung der Kleingartenanlage für die Allgemeinheit ist damit
nicht mehr geplant. Für eine bauliche Nutzung des in Rede stehenden
Grundstückes mangelt es an den planungsrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Bebaubarkeit des Grundstückes setzt seine
Zughörigkeit zum Innenbereich, welcher im Bebauungszusammenhang liegen und
einem Ortsteil angehören muss, voraus. Obwohl das Grundstück einem Ortsteil
angehört, ist der Bebauungszusammenhang des Ortsteils von einem weiträumigen,
unbebauten, von Grünflächen dominierten Bereich unterbrochen. Das Grundstück
befindet sich demzufolge in einem sogenannten Außenbereich, in welchem nur die
in § 35 des Baugesetzbuches aufgeführten privilegierten Vorhaben zulässig sind.
Es handelt sich also nicht um Bauland im Innenbereich. Durch die Planung entstehen dem
Grundstückseigentümer keine finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile. Das
Grundstück kann wie seit seiner Gründung als Kleingartenanlage im Jahre 1926
weiter genutzt werden. Der genannte
Grundstückswert von 160,- € ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachterausschuss
für Grundstückswerte in Berlin macht im Bodenrichtwertatlas grundsätzlich nur
Angaben zum Bodenrichtwert für baureifes Land. Zum Grundstück Hansastraße gibt
es keine Eintragungen, da es sich um eine Außenbereichsfläche handelt, die
nicht bebaubar ist. zu b) Dieser Teil der Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist
für die bei seiner Aufstellung beteiligten Behörden und "Träger
öffentlicher Belange" bindend; es besteht Anpassungspflicht gemäß § 7
BauGB. Gegenüber dem Bürger entwickelt der FNP keine unmittelbare
Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, wie etwa
Baugenehmigungen für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Jedoch müssen alle
Bebauungspläne aus dem FNP entwickelt werden. Erst diese enthalten gegenüber
dem Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen. Die planungsrechtliche Sicherung
einer dauerhaften kleingärtnerischen Nutzung auf den Grundstücksflächen des die
Anregungen vorbringenden Bürgers bzw. seines Bevollmächtigten hat somit ihre
Grundlage im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 08. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 26. August
2004 (Abl. S. 3967). Dort wird für die Fläche der
Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" im Wesentlichen eine Grünfläche
mit der Zeckbestimmung "Kleingarten" dargestellt. Nur ein
verschwindend kleiner Teil ist als gemischte Baufläche M2 dargestellt. Aufgrund
der generalisierten, nicht parzellenscharfen Darstellung des
Flächennutzungsplanes ist der südwestliche, trapezförmige Bereich der
Kleingartenanlage zwischen der Hansastraße und einem brachliegendem Grundstück
in Nachbarschaft zum Grundstück des Busbetriebshofes als gemischte Baufläche
dargestellt. Auch wegen der geltenden Entwicklungsregeln, wonach aus den im
Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen auch Grünflächen mit lokaler
Bedeutung entwickelbar sind, kann die gesamte Kleingartenkolonie im
Bebauungsplan vollständig als private Grünfläche / Dauerkleingärten festgesetzt
werden. Die zur Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Dauerkleingärten" vorgesehene Grundstücksfläche wird derzeit als
Kleingartenanlage genutzt. Die Umwandlung in Bauland ist nur über ein Bebauungsplanverfahren
möglich. Mit dem derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird jedoch
das städtebauliche Ziel der dauerhaften Sicherung der Kleingärten verfolgt.
Durch den Bebauungsplan sollen die Kleingärten auf Dauer planungsrechtlich
gesichert und damit einer eventuellen Nutzungsänderung entzogen werden. Eine
Änderung des Planungsziels von Grünflächennutzung in gewerbliche Nutzung würde
die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages über einen Dauerkleingarten
bedingen. Gemäß § 14 BKleingG ist die Gemeinde bei einer derart begründeten
Kündigung des Pachtvertrages über die Dauerkleingartenanlage verpflichtet,
geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen. Die vom
Grundstückseigentümer in Aussicht genommene, mit einem Restitutionsverfahren
belastete Fläche kann hierfür solange nicht herangezogen werden, bis ein
rechtskräftiger Bescheid auf den Restitutionsantrag vorliegt und entsprechendes
Planungsrecht geschaffen ist. Ein städtebauliches Erfordernis zur Schaffung
gewerblicher Bauflächen unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen ist
nicht gegeben. Der Bezirk verfügt über ausreichend Flächen, die für eine
gewerbliche Nutzung geeignet sind. Das Bezirksamt hat sich in seinen
bisherigen Beschlussfassungen zum Bebauungsplan XXII-40 eindeutig zur dauerhaften
Sicherung der Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" in seinen
derzeitigen Grenzen bekannt. Im Kleingartenentwicklungsplan, der durch
Senatsbeschluss vom 06.04.2004 bestätigt wurde, ist die Kleingartenanlage
"Pflanzerfreunde" vollständig als "hoch gesichert"
dargestellt. zu c) Dieser Teil der Stellungnahme wird nicht
berücksichtigt. Der Begriff des Kleingartens ist in
§ 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert. Neben
einer kleingärtnerischen Nutzung ist dazu die Einbindung in eine
Kleingartenanlage erforderlich. Eine solche liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG vor, wenn der Kleingarten "in einer Anlage liegt, in der mehrere
Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen,
Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind." Mit den vom
Bevollmächtigten des Grundstückseigentümers bezifferten ca. 50 Einzelgärten ist
diese Voraussetzung erfüllt. Als weiteres
Erfordernis muss eine Gemeinschaftsanlage vorliegen. Der Gesetzeswortlaut ist
insofern etwas missverständlich, als von Gemeinschaftseinrichtungen
gesprochen wird. Indes ist es so weit ersichtlich unstrittig, dass nach den
Gesetzgebungsmaterialien[1] der Gesetzgeber schon das Vorliegen eines einzelnen
Kriteriums ausreichen lassen wollte. Es
stellt sich somit die Frage, welche Gemeinschaftsanlagen in der
Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" vorhanden sind. Vorliegend findet
sich innerhalb der Kleingartenanlage ein verzweigtes Wegenetz von ca. 580 m
Länge. Nach der wohl herrschenden Meinung
in Rechtsprechung[2] und Literatur[3] stellen Wege zur Erschließung der
Kleingartenanlage eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 1 BKleingG dar. Ob daneben eine vorliegend
gemeinsame Wasser- und Stromversorgung eine Gemeinschaftsanlage darstellt, ist
strittig. Die wohl herrschende Ansicht in der Kommentierung bejaht dies.[4] Richtigerweise ist auch hier vom Wortlaut des
Gesetzes auszugehen. Diesem lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass
es nur der Kommunikation und dem Ausruhen dienliche Anlagen, nicht aber solche,
die der gemeinsamen Bewirtschaftung nützen, ausreichen lassen wollte.[5]
Vorliegend ist also eine Kleingartenanlage gegeben. Zu der vom Bevollmächtigten des
Grundstückseigentümers vertretenen Ansicht, dass die zahlreichen nicht den
Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechenden Parzellen und
Baulichkeiten nicht die Festsetzung einer Flächennutzung mit der
Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" rechtfertigt, ist der
Kommentierung zum Bundeskleingartengesetz Folgendes zu entnehmen: "§ 3
Abs. 1 BKleingG (Bestimmung der Kleingartengröße) gilt für neu zu
errichtende Kleingartenanlagen. Bestehende Anlagen werden durch diese
Vorschrift nicht berührt, solange nicht eine Neuordnung der Anlage, ...
durchgeführt wird."[6] In
Anwendung des § 20a BkleingG (Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands) können vor dem Wirksamwerden des
Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene
Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende
bauliche Anlagen unverändert genutzt werden. Fazit: In Auswertung der vorgebrachten
Anregungen konnten keine prinzipiell neuen Erkenntnisse vorgebracht werden. Die
Planung wird auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs beibehalten. [1] vgl. hierzu instruktiv Stang, Bundeskleingartengesetz, Kommentar, 2.A. 1995, Rn. 15 zu § 1 m.w.N.; [2] so OVG Lüneburg, ZfBR 1990, 211; [3] so Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8.A. 2002, Rn. 11; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2.A. 1995, Rn. 16 zu § 1; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG; [4] so Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8.A. 2002, Rn. 11; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2.A. 1995, Rn. 15 zu § 1; ablehnend: Otte in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG; [5] so auch Stang, a.a.O., Rn. 15 zu § 1; |
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