Drucksache - DS/1215/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XXII-40
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2005 
37. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)      den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XXII-40 vom 09.07.2004 einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

     (Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus, Übersichtsplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes siehe Anlage 1, Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB siehe Anlage 2, Begründung zum B-Plan siehe Anlage 3)

Dieser Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

b)      Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XXII-40 (siehe Anlage 4)

 

 

Begründung:

 

Die Beschlussfassung des Bebauungsplanentwurfes durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.

Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Emmrich                                                             Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

7

 

 

Bebauungsplan XXII-40

für die Hansastr. 4 -

Kleingartenanlage “Pflanzerfreunde”

im Bezirk Lichtenberg

Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

                                                                                                                                                                                       Maßstab 1:5000

Ziel/Zweck: Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Dauerkleingärten”

                                                                                                          Anlage 4

 

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans ......XXI-40

im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Alt Hohenschönhausen......................

Vom                                 200..4

  Auf Grund des § 10 Abs.1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 ), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

 

§ 1

 

                                                                                                                           Der Bebauungsplan XXII-40... vom 09. Juli 2004... für ...die Hansastraße 4 – Kleingartenanlage “Pflanzerfreunde” im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil ..., Alt-Hohenschönhausen, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

  Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

  Auf die Vorschriften über

 

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.                       das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

  (1)     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.        eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.        eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.        eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

 

 

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummern 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

  (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

 

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den den                             200..4

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                       L o m p s c h e r

          Bezirksbürgermeisterin                                                              Bezirksstadträtin

                                                                                                           für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN

ABTEILUNG STADTENTWICKLUNG

 

 

                                                                           

BEBAUUNGSPLAN  XXII-40

 

                                                               AUSWERTUNG

                                              DER ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG

                                            DES BEBAUUNGSPLANENTWURFES

 

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

23. NOVEMBER 2OO4

                                          

Ergebnisse der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes

 

Die öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 09.08.2004 bis 10.09.2004 im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung statt. Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung wurden durch öffentliche Auslegung vorgestellt. Von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sind mit Schreiben vom 02.08.2004 45 Träger öffentlicher Belange benachrichtigt worden.

 

Von der Möglichkeit, Anregungen zu äußern sowie Einsicht in die Pläne zu nehmen, machten während der Auslegungszeit sechs Bürger und zwei Träger öffentlicher Belange Gebrauch. Weiterhin gingen zum Bebauungsplanentwurf drei schriftliche Äußerungen ein. Eine davon beinhaltet die Ablehnung der Planungsziele des Bebauungsplanes. Die beiden anderen schriftlichen Stellungnahmen kommen von der Abteilung Jugend, Bildung und Sport des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin sowie vom Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. In Ihnen wird mitgeteilt, dass die Planungsabsichten deren Belange nicht berühren.

 

Die nachfolgende Auswertung  berücksichtigt alle bis zum 14. Oktober 2004 schriftlich vorgebrachten Anregun­gen.

 

 

Kurzinhalt -      Anregungen des Grundstückseigentümers      

 

Der Bevollmächtigte des durch das Bebauungsplanverfahren unmittelbar betroffenen Eigentümers des Areals Hansastr. 4  / Indira-Gandhi-Str. 105 im Ortsteil Alt-Hohenschön-hausen hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbe­teiligung detaillierte Einwendungen und Hinweise zu den beabsichtigten Festsetzungen übermittelt, wonach der dauer­hafte Bestand der Kleingartenanlage “Pflanzenfreunde" gesichert und die Bebauung des Grundstücks ausgeschlossen werden soll. Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ist dem Bevollmächtigten des Grundstückseigentümers in einem im Fachbereich Stadtplanung am 30. August 2004 geführten Gesprächs mitgeteilt worden, dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung schriftlich vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis genommen und geprüft wurden. Auf den Planungsprozess hatten diese jedoch keine Auswirkungen. Der mit Schreiben vom 04.09.2004 fristgemäß eingelegte Einspruch des Bevollmächtigten wird mit Schreiben vom 12.10.2004 wie folgt begründet:

 

a)         Der Bebauungsplan XXII-40 mit seiner Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" verletzt in schwerwiegender, unverhältnismäßiger Weise die Grundsätze über Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums gem. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Die zugunsten der Öffentlichkeit und eines bestimmten Personenkreises vorgesehene Maßnahme hat finanzielle und wirtschaft­liche Nachteile zur Folge, die von der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer nicht hinnehmbar sind. Nicht nur, dass die Höhe der Pacht weiterhin staatlicher Regulierung (Kleingartenrecht) unterliegt, sondern vor allem wird die Nutzung für eigene Zwecke als Bauland oder der Verkauf zum Verkehrswert an Dritte praktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die Nachteile sind derart gravierend, dass bei gerechter Interessen­abwägung von dem Planverfahren endgültig Abstand genommen werden muss. Es gilt zu beachten, dass der Bodenrichtwert für das hier infrage stehende Areal mit 160,- € pro Quadratmeter festgelegt ist, der Pachtzins der "Pflanzenfreunde" pro Jahr etwas unter 3,- € pro Quadratmeter beträgt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen wie sich der wirtschaftliche Verlust des Grundstückseigentümers darstellen würde.

 

b)         Auch wenn in dem vor Jahren aufgestellten Flächennutzungsplan Berlin u.a. für die Kleingartenanlage "Pflanzenfreunde" im wesentlichen eine Grünfläche mit der Zweckbe­stimmung "Kleingarten" dargestellt ist, enthebt dies die Abt. Stadtent­wicklung Lichtenberg offenbar nicht von der Verpflichtung, vor Einleitung des konkreten, förmlichen Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, ob die Hinweise tatsächlich zutreffen. Offenkundig hat die Vorgabe, vor allem bedingt durch die städtebauliche Situation und Perspektive von der unmittelbar vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland neu angelegten Hansastraße als Hauptverkehrsweg, an Aktualität und damit an Wirksamkeit verloren. Das betrifft zumindest die unmittelbar an der Straße befindlichen Flächen einschließlich der Parzellen der Kleingartenanlage "Pflanzenfreunde". Bezeichnender Weise hat der Fachbereichsleiter Stadtplanung anlässlich des am 15.06.2004 geführten Gespräches grundsätzlich keine Bedenken gegen die Freimachung des Kleingartengeländes an der Hansastraße (bei Verlagerung der Nutzer an das Ende der Anlage oder deren Entschädigung) geäußert. Seitens des Grundstückseigentümers wird darauf bestanden, dass der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche M2 ausgewiesene Abschnitt südwestlich der Kleingartenanlage zwischen Hansastraße und einem ungenutzten Grundstück am Betriebshof der BVG (trapezförmig geschnittene Teilfläche in einer Größe von etwa 1.210 m², entlang der Hansastraße rund 45 m lang, zum Busbahnhof rund 85 m) nicht in das laufende Planungsverfahren einbezogen wird, um die kurzfristige Veräußerung an einen Investor zu ermöglichen.

 

c)         Soweit bekannt, besteht die Kleingartenanlage "Pflanzenfreunde" aus rund 50 Parzellen. Ob gemeinschaftliche Einrichtungen, wie Vereinshaus, Spielflächen, vorhanden sind (außer Weg), fehlen Informationen, so dass eine umfassende Einschätzung i.S.d. Gesetzes nicht möglich ist. Jedoch bereits aus der vorliegenden Liegen­schaftsbezeichnung ergibt sich, dass zahlreiche Parzellen nicht den Flächennormen und auch verschiedene Baulichkeiten in ihrer Größe nicht den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen und deshalb ersatzlos zu verändern oder zu entfernen sind. Auch wenn den Nutzern der betreffenden Parzellen zurzeit Bestands­schutz eingeräumt sein sollte rechtfertigt dies nicht, als Art der baulichen Nutzung "Dauerkleingarten" festzusetzen. Eine derartige Entscheidung durch den Bebauungsplan setzt zwingend voraus, dass die Bedingungen, die das Bundeskleingartengesetz für eine solche Anlage vorschreibt, erfüllt werden. Ebenfalls im Hinblick auf obige Umstände ist das Verfahren ersatzlos zugunsten der Grundstückseigentümer einzustellen.

 

Fachbereich Stadtplanung

 

zu a)    Dieser Teil der Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

 

            Mit der im Bebauungsplanentwurf XXII-40 zur Festsetzung vorgesehenen privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" wird planungsrechtlich die bestehende Art der städtebaulichen Bodennutzung gesichert. Eine Verletzung der im Grundgesetz verankerten Eigentumsrechte durch die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt nicht vor. Rechtsgrundlage für die städtebauliche Planung ist das Baugesetzbuch - ein Bundesgesetz. Der öffentlich ausgelegte Bebauungsplanentwurf beinhaltet mit seinen Festsetzungen, mit Ausnahme der öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsfläche, keine Bevorrechtigung der Öffentlichkeit. In das private Eigentum wird nicht eingegriffen. Bei der Auswertung der vorgebrachten Anregungen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde das private Eigentum berücksichtigt, indem die Planung durch Herausnahme des Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit geändert worden ist. Eine uneingeschränkte Öffnung der Kleingartenanlage für die Allgemeinheit ist damit nicht mehr geplant. Für eine bauliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes mangelt es an den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Bebaubarkeit des Grundstückes setzt seine Zughörigkeit zum Innenbereich, welcher im Bebauungs­zu­sam­men­hang liegen und einem Ortsteil angehören muss, voraus. Obwohl das Grundstück einem Ortsteil angehört, ist der Bebauungszusammenhang des Ortsteils von einem weiträumigen, unbebauten, von Grünflächen dominierten Bereich unterbrochen. Das Grundstück befindet sich demzufolge in einem sogenannten Außenbereich, in welchem nur die in § 35 des Baugesetzbuches aufgeführten privilegierten Vorhaben zulässig sind. Es handelt sich also nicht um Bauland im Innenbereich.

Durch die Planung entstehen dem Grundstückseigentümer keine finanziellen und wirtschaft­lichen Nachteile. Das Grundstück kann wie seit seiner Gründung als Kleingartenanlage im Jahre 1926 weiter genutzt werden.

Der genannte Grundstückswert von 160,- € ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin macht im Bodenrichtwertatlas grundsätzlich nur Angaben zum Bodenrichtwert für baureifes Land. Zum Grundstück Hansastraße gibt es keine Eintragungen, da es sich um eine Außenbereichsfläche handelt, die nicht bebaubar ist.

 

zu b)    Dieser Teil der Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

           

            Der Flächennutzungsplan (FNP) ist für die bei seiner Aufstellung beteiligten Behörden und "Träger öffentlicher Belange" bindend; es besteht Anpassungspflicht gemäß § 7 BauGB. Gegenüber dem Bürger entwickelt der FNP keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, wie etwa Baugenehmigungen für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Jedoch müssen alle Bebauungspläne aus dem FNP entwickelt werden. Erst diese enthalten gegenüber dem Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen. Die planungsrechtliche Sicherung einer dauerhaften kleingärtnerischen Nutzung auf den Grundstücksflächen des die Anregungen vorbringenden Bürgers bzw. seines Bevollmächtigten hat somit ihre Grundlage im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 26. August 2004 (Abl. S. 3967).            Dort wird für die Fläche der Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" im Wesentlichen eine Grünfläche mit der Zeckbestimmung "Kleingarten" dargestellt. Nur ein verschwindend kleiner Teil ist als gemischte Baufläche M2 dargestellt. Aufgrund der generalisierten, nicht parzellenscharfen Darstellung des Flächennutzungsplanes ist der südwestliche, trapezförmige Bereich der Kleingartenanlage zwischen der Hansastraße und einem brachliegendem Grundstück in Nachbarschaft zum Grundstück des Busbetriebshofes als gemischte Baufläche dargestellt. Auch wegen der geltenden Entwicklungsregeln, wonach aus den im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen auch Grünflächen mit lokaler Bedeutung entwickelbar sind, kann die gesamte Kleingartenkolonie im Bebauungsplan vollständig als private Grünfläche / Dauerkleingärten festgesetzt werden. Die zur Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" vorgesehene Grundstücksfläche wird derzeit als Kleingartenanlage genutzt. Die Umwandlung in Bauland ist nur über ein Bebauungsplanverfahren möglich. Mit dem derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird jedoch das städtebauliche Ziel der dauerhaften Sicherung der Kleingärten verfolgt. Durch den Bebauungsplan sollen die Kleingärten auf Dauer planungsrechtlich gesichert und damit einer eventuellen Nutzungsänderung entzogen werden. Eine Änderung des Planungsziels von Grünflächennutzung in gewerbliche Nutzung würde die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages über einen Dauerkleingarten bedingen. Gemäß § 14 BKleingG ist die Gemeinde bei einer derart begründeten Kündigung des Pachtvertrages über die Dauerkleingartenanlage verpflichtet, geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen. Die vom Grundstückseigentümer in Aussicht genommene, mit einem Restitutionsverfahren belastete Fläche kann hierfür solange nicht herangezogen werden, bis ein rechtskräftiger Bescheid auf den Restitutionsantrag vorliegt und entsprechendes Planungsrecht geschaffen ist. Ein städtebauliches Erfordernis zur Schaffung gewerblicher Bauflächen unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen ist nicht gegeben. Der Bezirk verfügt über ausreichend Flächen, die für eine gewerbliche Nutzung geeignet sind.

Das Bezirksamt hat sich in seinen bisherigen Beschlussfassungen zum Bebauungsplan XXII-40 eindeutig zur dauerhaften Sicherung der Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" in seinen derzeitigen Grenzen bekannt. Im Kleingartenentwicklungsplan, der durch Senatsbeschluss vom 06.04.2004 bestätigt wurde, ist die Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" vollständig als "hoch gesichert" dargestellt.

 

zu c)    Dieser Teil der Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

           

            Der Begriff des Kleingartens ist in § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert. Neben einer kleingärtnerischen Nutzung ist dazu die Einbindung in eine Kleingartenanlage erforderlich. Eine solche liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG vor, wenn der Kleingarten "in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind." Mit den vom Bevollmächtigten des Grundstückseigentümers bezifferten ca. 50 Einzelgärten ist diese Voraussetzung erfüllt.

            Als weiteres Erfordernis muss eine Gemeinschaftsanlage vorliegen. Der Gesetzeswortlaut ist insofern etwas missverständlich, als von Gemeinschaftseinrichtungen gesprochen wird. Indes ist es so weit ersichtlich unstrittig, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien[1] der Gesetzgeber schon das Vorliegen eines einzelnen Kriteriums ausreichen lassen wollte. Es stellt sich somit die Frage, welche Gemeinschaftsanlagen in der Kleingartenanlage "Pflanzerfreunde" vorhanden sind. Vorliegend findet sich innerhalb der Kleingartenanlage ein verzweigtes Wegenetz von ca. 580 m Länge. Nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung[2] und Literatur[3] stellen Wege zur Erschließung der Kleingartenanlage eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 1 BKleingG dar.

                        Ob daneben eine vorliegend gemeinsame Wasser- und Stromversorgung eine Gemeinschaftsanlage darstellt, ist strittig. Die wohl herrschende Ansicht in der Kommentierung bejaht dies.[4] Richtigerweise ist auch hier vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Diesem lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es nur der Kommunikation und dem Ausruhen dienliche Anlagen, nicht aber solche, die der gemeinsamen Bewirtschaftung nützen, ausreichen lassen wollte.[5] Vorliegend ist also eine Kleingartenanlage gegeben.

            Zu der vom Bevollmächtigten des Grundstückseigentümers vertretenen Ansicht, dass die zahlreichen nicht den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechenden Parzellen und Baulichkeiten nicht die Festsetzung einer Flächennutzung mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" rechtfertigt, ist der Kommentierung zum Bundeskleingartengesetz Folgendes zu entnehmen: "§ 3 Abs. 1 BKleingG (Bestimmung der Kleingartengröße) gilt für neu zu errichtende Kleingartenanlagen. Bestehende Anlagen werden durch diese Vorschrift nicht berührt, solange nicht eine Neuordnung der Anlage, ... durchgeführt wird."[6] In Anwendung des § 20a BkleingG (Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands) können vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen unverändert genutzt werden.

 

 

Fazit:

 

In Auswertung der vorgebrachten Anregungen konnten keine prinzipiell neuen Erkenntnisse vorgebracht werden. Die Planung wird auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs beibehalten.



[1]        vgl. hierzu instruktiv Stang, Bundeskleingartengesetz, Kommentar, 2.A. 1995, Rn. 15 zu § 1 m.w.N.;

[2]        so OVG Lüneburg, ZfBR 1990, 211;

[3]        so Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8.A. 2002, Rn. 11; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2.A. 1995, Rn. 16 zu § 1; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG;

[4]        so Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8.A. 2002, Rn. 11; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2.A. 1995, Rn. 15 zu § 1; ablehnend: Otte in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 11 zu § 1 BKleingG;

[5]        so auch Stang, a.a.O., Rn. 15 zu § 1;

[6]        Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 6.A. 1994, Rn. 3 zu § 3

 

 

 

 
 

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