Auszug - Soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Weitlingstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Gegen den Vorschlag des Vorstehers, die Dringliche Vorlage zur Beschlussfassung des Bezirksamtes trotz des Ablaufs der regulären Sitzungszeit noch zu behandeln, gab es keinen Widerspruch.
Das Bezirksamt verzichtete auf eine Begründung seiner Dringlichen Vorlage zur Beschlussfassung.
Herr Hoffmann (Fraktion der CDU) beantragte die Überweisung federführend in den Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz sowie mitberatend in den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gemeinwesen.
Im Rahmen der weiteren Aussprache äußerten sich:
Der Überweisungsantrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Der Dringlichen Vorlage zur Beschlussfassung des Bezirksamtes wurde mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und AfD zugestimmt. Beschluss:
a) Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Weitlingstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin, welches die folgenden Flächen umfasst: „Das Gelände zwischen der Frankfurter Allee, der Straße Alt-Friedrichsfelde, der östlichen Grenze des Grundstücks Alt-Friedrichsfelde 3, der östlichen Grenze der Grundstücke Einbecker Straße 47, 49 und 53, der Einbecker Straße, der Lincolnstraße, der Bietzkestraße, der Marie-Curie-Allee, der Rummelsburger Straße, der Lückstraße, der östlichen Grenze des Grundstücks Lückstraße 32, der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Lückstraße 18 – 32, der östlichen Grenze des Grundstücks Fischerstraße 14 und deren nördlicher Verlängerung, der Fischerstraße, der Schlichtallee, der Lückstraße, des Archibaldweges, der westlichen Grenze des Grundstücks Münsterlandstraße 5 und deren nordöstlicher Verlängerung, der Giselastraße, der westlichen Grenze des Grundstücks Sophienstraße 37 und deren nordöstlicher Verlängerung entlang der Bahnanlagen, der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Eitelstraße 9 – 18, der nördlichen Grenze des Grundstücks Eitelstraße 9, der Eitelstraße, der nördlichen Grenze der Grundstücke Eitelstraße 86 und Weitlingstraße 24, der Weitlingstraße, der nördlichen Grenzen der Grundstücke Irenenstraße 22 – 25, der Wönnichstraße, Einbecker Straße und der Straße zur Frankfurter Allee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Rummelsburg und Friedrichsfelde“.
b) Mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung wird der Fachbereich Stadtplanung beauftragt.
c) Die Bezirksverordnetenversammlung ist über die erfolgte Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kenntnis zu setzen. |
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