Auszug - Inklusionsgerechte Anordnung von Fahrradständern bei Einzelhandelseinrichtungen
Fr. van der Wall begründet die Drucksache für die einreichende Fraktion. Prof. Hofmann weist darauf hin, dass das Bezirksamt aufgrund der Gesetzeslage Investoren nicht zwingen könne, Fahrradständer, wie im Antrag vorgeschlagen, anzuordnen. Er schlägt als Kompromiss eine veränderte Formulierung vor, die dem Bezirksamt aufträgt, darauf hinzuwirken, dass Investoren dies berücksichtigen. Die Baugenehmigung könne aber bei Abweichungen nicht verwehrt werden. Die neue Fassung lautet:
Das Bezirksamt wird ersucht im Vorfeld von Neu- oder Umbauten von Einzelhandels- und Fachmärkten sowie ähnlichen Vorhaben darauf hinzuwirken, dass 1 die Anordnung von mindestens zwei Fahrradständern in unmittelbarer Nähe der Einkaufswagen und 2 die Ausführung der Fahrradständer als Kreuzberger Bügel mit Mittelsteg erfolgt.
Fr. van der Wall fragt, ob das Bezirksamt eine Möglichkeit sieht, in der Novelle der Berliner Bauordnung die Vorgabe für eine inklusionsgerechte Anordnung von Fahrradständern zu machen. Fr. Kuhnert informiert, dass sich die Bauordnung seit Jahren in Überarbeitung befände. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die bezirklichen Bauaufsichten zur Stellungnahme aufgefordert. Sie könne sich vorstellen, in diesem Rahmen einen solchen Hinweis zu machen. Das Bezirksamt nimmt die Anregung auf, bei Investoren auf diese Thematik hinzuweisen. Härtere Mittel stünden allerdings nicht zur Verfügung.
Abstimmung über die Annahme der Drucksache in geänderter Fassung: 12/0/0 |
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