Auszug - Erörterung des Sachverhaltes "Befangenheit" entspr. BVG, Paragraf 11/3 und seine Anwendung auf Drucksachen in der BVV - Einladung des Vorstehers Herrn Bosse
“Befangenheit”
- Vorsteher Herr Bosse definiert den Begriff. Befangenheit liege bei Prüfantrag
nicht vor. Eine
Drucksache einzubringen und sich dann bei der Abstimmung nicht zu beteiligen,
erscheint nicht möglich. Rechtsamt
verweist auf § 11 (3) BezVG und damit auf §§ 20 und 21
Verwaltungsverfahrensgesetz. Bürgerinitiativen
u.a. Befangenheit abgelehnt, aber eingetragene Vereine wären als Beteiligte
anders zu sehen bezüglich der Befangenheit. Prüfentscheidungen
gewähren noch keinen essentiellen Vorteil. Allgemeine Bevölkerungsgruppen
(Sportler u.ä.) führen noch nicht sofort
zur Befangenheit, wenn diese sich in Sportangelegenheiten beteiligen.
Diskussionsstand soll in den Fraktionen erörtert werden. Im
Zusammenhang mit GO sollte die Frage erörtert werden, ob Anträge von anderen
BVO übernommen werden können. Dies muss noch geklärt werden -
geschäftsordnungsmäßig. |
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