Auszug - Erörterung des Sachverhaltes "Befangenheit" entspr. BVG, Paragraf 11/3 und seine Anwendung auf Drucksachen in der BVV - Einladung des Vorstehers Herrn Bosse  

 
 
16. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden
TOP: Ö 4
Gremium: Geschäftsordnung/Eingaben/Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 07.05.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum 1
Ort: Rathaus Lichtenberg, Möllendorffstr. 6, 10367 Berlin
 
Wortprotokoll

„Befangenheit“ - Vorsteher Herr Bosse definiert den Begriff

“Befangenheit” - Vorsteher Herr Bosse definiert den Begriff. Befangenheit liege bei Prüfantrag nicht vor.

Eine Drucksache einzubringen und sich dann bei der Abstimmung nicht zu beteiligen, erscheint nicht möglich.

Rechtsamt verweist auf § 11 (3) BezVG und damit auf §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Bürgerinitiativen u.a. Befangenheit abgelehnt, aber eingetragene Vereine wären als Beteiligte anders zu sehen bezüglich der Befangenheit.

Prüfentscheidungen gewähren noch keinen essentiellen Vorteil. Allgemeine Bevölkerungsgruppen (Sportler u.ä.) führen noch nicht  sofort zur Befangenheit, wenn diese sich in Sportangelegenheiten beteiligen. Diskussionsstand soll in den Fraktionen erörtert werden.

Im Zusammenhang mit GO sollte die Frage erörtert werden, ob Anträge von anderen BVO übernommen werden können. Dies muss noch geklärt werden - geschäftsordnungsmäßig.

 
 

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