Auszug - § 10 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 der Geschäftsordnung Hierzu: Änderungsantrag der Fraktion der SPD
Die Beratung der Beschlussempfehlung erfolgte in Verbindung mit dem hierzu eingereichten Änderungsantrag der Fraktion der SPD.
Herr Liebe (Fraktion der SPD und Vorsitzender des Ausschusses für Geschäftsordnung und Eingaben) begründet die Beschlussempfehlung des Ausschusses.
Herr Becker (Fraktion der SPD) begründet den Änderungsantrag für seine Fraktion.
Im Rahmen der Aussprache nahmen Stellung:
Im Rahmen seiner Stellungnahme beantragte Herr Apitz (BVO FDP) folgende Ergänzung am Satzende des Änderungsantrages:
";wenn dieser vor der nächsten BVV tagt."
Frau van der Wall (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte einen Abschluss der Debatte. Herr Fischer (Fraktion der SPD) kündigt weiteren Redebedarf an. Der Antrag auf Abschluss der Debatte wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Fortsetzung der Debatte wurde beschlossen.
Herr Petermann (Fraktion DIE LINKE.) beantragte, § 10 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung getrennt voneinander abzustimmen und zunächst eine Grundabstimmung dazu durchzuführen, ob § 36 Abs. 4 GO generell geändert werden soll.
Herr Apitz (BVO FDP) beantragte eine Rücküberweisung der Beschlussempfehlung in den Ausschuss für Geschäftsordnung und Eingaben. Herr Liebe (Fraktion der SPD) sprach sich als Vorsitzender des Ausschusses gegen eine Rücküberweisung aus.
Nach Abschluss der Debatte führten die Abstimmungen zu folgendem Ergebnis:
Beschluss:
Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Jeder Verordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Anträge können auch nicht formell (Drucksachenform) eingereicht und jederzeit gestellt werden. Die Zulassung solcher Anträge bedarf einer Mehrheitsentscheidung durch Abstimmung in der BVV. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten. Kleine Anfragen sind nach zwei Wochen schriftlich zu beantworten; diese Frist kann mit Einverständnis der Fragestellerin/des Fragestellers um maximal zwei Wochen verlängert werden." |
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