Auszug - Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und Entgeltempfängern gesetzlich fixieren  

 
 
46. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
TOP: Ö 8.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 16.12.2010 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Max-Taut-Aula
Ort: Fischerstraße 36, 10317 Berlin
DS/1645/VI Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und Entgeltempfängern gesetzlich fixieren
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeHaushalt/Personal/Verwaltungsmodernisierung
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungDringliche Beschlussempfehlung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung, den Antrag zur Beschlussfassung der Fraktion DIE LINKE

Der Dringlichen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung, den Antrag zur Beschlussfassung der Fraktion DIE LINKE. in geänderter Fassung anzunehmen, wurde ohne Aussprache zugestimmt.

Beschluss:

Beschluss:

Das Bezirksamt wird ersucht sich im Rat der Bürgermeister, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin die Regeln der Initiative Transparent Zivilgesellschaft bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden.

 

Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht in die weitere Debatte um die Transparenz bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben in Berlin folgende weitere Kriterien einzubringen:

 

1.       Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer. Dies soll erst ab einer gewissen Größe des Trägers gelten, die z. B. anhand eines Mindest-Umsatzes festgelegt werden kann.

 

2.       Unterstützung der Bildung einer Beschäftigtenvertretung.

 

3.       Mindestens Tarifentlohnung bzw. Mindestentlohnung der Beschäftigten.

1.       Zur Einhaltung der Kriterien (besonders Punkt 3) muss der Zuwendungs-/Entgeltgeber den Zuwendungs-/Entgeltnehmer auch finanziell dazu in die Lage versetzen.

 
 

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