Beschluss:
Das Bezirksamt wird ersucht, die Verträge für die bezirkseigenen Werbeflächen im Rahmen der Vertragsfreiheit zukünftig so anzupassen bzw. bei Werbungen für den Bereich des öffentlichen Straßenlandes sicherzustellen, dass die Präsentation von diskriminierender, frauenfeindlicher und sexistischer Außenwerbung nicht mehr zulässig ist.
Bei allen Werbeverträgen, die das Bezirksamt abschließt, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart werden bzw. im Falle der Bescheidung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbung im öffentlichen Straßenland sichergestellt werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, zurückzuweisen ist. Wird dieser vertraglichen Vereinbarung bzw. der Bescheidung zuwider gehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen bzw. Adressaten des Bescheides abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch den Bezirk findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw. Beschwerden über bezirkseigene bzw. im öffentlichen Straßenland aufgestellte Werbeflächen vorliegen, ist das Bezirksamt aufgefordert, die Werbung zu prüfen. Hierzu wird das Bezirksamt beauftragt, einen Vorschlag für ein geeignetes Verfahren zu unterbreiten.
Zudem setzt sich das Bezirksamt bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür ein, dass die Regeln auch für Flächen zur Geltung kommen, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerbern resultieren.