Kleine Anfrage - KA/0104/VIII
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:
Brandsicherheitsschauen werden entsprechend der „Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) gemäß § 5 (2) in Lichtenberg in einem Abstand von bis zu 5 Jahren durch das Stadtentwicklungsamt FB Bau- und Wohnungsaufsicht (BWA) durchgeführt.
Es handelt sich hierbei um ca. 300 Objekte die brandschutztechnisch überwacht werden. Im Bezirk Lichtenberg gab es bis August 2016 für den gesamten Bezirk nur eine Stelle für die Durchführung der Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen. Durch die ab 2014 beginnende notwendige Unterbringung der Flüchtenden und die damit verbundene zeitaufwändige Begutachtung von möglichen Unterkünften entstand ein personeller Engpass. Aufgrund dieses Personalmangels und der vorgenannten Situation kam es bei den Brandsicherheitsschauen zu leichten Fristüberschreitungen bei ca. 5% – 8% der Objekte. Nach Schaffung einer zusätzlichen Personalstelle für Brandsicherheitsschauen und deren Besetzung im August 2016 können die noch offenen Objekte nun kontrolliert werden. So werden diese nicht fristgerecht geprüften Gebäude/ Objekte noch in diesem Jahr einer Brandsicherheitsschau unterzogen und der Rückstau aufgeholt.
Hierbei handelt es sich aber nicht um Objekte, in denen erfahrungsgemäß gefährliche Zustände zu erwarten sind. Da die betroffenen Gebäudeeigentümer den Rückstau nicht zu verantworten haben, möchte das Bezirksamt auf eine konkrete Benennung im Rahmen dieser öffentlich einsehbaren Antwort verzichten, um so aus der Veröffentlichung evtl. resultierende Nachteile für die Gebäudeeigentümer zu vermeiden. Die betreffenden Gebäude können aber im BWA durch die Bezirksverordneten persönlich eingesehen werden.
Dem BWA sind keine Gebäude mit konkreten Anhaltspunkten für gefährliche Zustände bekannt. Sinn der Brandsicherheitsschauen ist es, Mängel beim vorbeugenden Brandschutz und bei der Flucht- und Rettungswegekonzeption zu erkennen und in Folge zu beseitigen. Es treten hierbei Mängel sowohl beim baulichen – meist jedoch beim organisatorischen Brandschutz zu Tage, die im Vorfeld durch den Betreiber/ Eigentümer nicht erkannt oder nicht als Mangel festgestellt wurden. Häufige Mängel sind fehlende Beschilderung, defekte sicherheitstechnische Anlagen, fehlende Brandschutzordnung und nicht erfolgte Brandschutzbelehrung. Bauliche Mängel, die im Rahmen der Brandsicherheitsschauen durch die BWA für eine dringliche Abarbeitung benannt werden, müssen durch den Betreiber/ Eigentümer entsprechend der durch die Bauaufsicht festgelegten Fristen behoben werden.
Sollten bei einer Brandsicherheitsschau gefährlich Zustände festgestellt werden, müssen diese in Abhängigkeit von der Dringlichkeit unverzüglich abgestellt bzw. behoben werden, da sonst mit einer Anordnung zur Einstellung des Betriebes/Sperrung der baulichen Anlage seitens des BWA zu rechnen ist.
und
In Lichtenberg ist kein Gebäude bekannt, in dem mehrfach gefährliche Zustände festgestellt worden sind.
Die Brandsicherheitsschauen werden gemäß § 5 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) nur in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten durchgeführt. Die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit obliegt nicht der Brandsicherheitsschau.
Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehende Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen. Die Feststellung, inwieweit mind. zehn Prozent der Beherbergungsräume barrierefrei sind, ist nicht Aufgabe und Bestandteil der Brandsicherheitsschau. Sollten Missstände oder Abweichungen zur Baugenehmigung bzw. Nichteinhaltung der BetrVO §16 dem BWA bekannt werden oder durch die Begehung festgestellt werden, werden die jeweils zuständigen Sachbearbeiter der BWA die Einhaltung bzw. Umsetzung der geltenden Baugenehmigung bzw. der geltenden Gesetze durchsetzen.
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