Kleine Anfrage - KA/0104/VIII  

 
 
Nummer:KA/0104/VIIIEingang:11.07.2017
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:11.07.2017
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:25.07.2017
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:26.07.2017
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:31.07.2017
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Brandsicherheitsschauen
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Welche Gebäude, für die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO) eine Brandsicherheitsschau in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen ist, konnten nicht innerhalb der rechtlichen Frist geprüft werden?

 

  1. Für welche Gebäude gab es seit dem 01.07.2012 konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände?

 

  1. Wie zeitnah reagiert das Bezirksamt auf konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände?

 

  1. In welchen Gebäuden und wie oft wurden seit dem 01.07.2012 mehrfach gefährliche Zustände festgestellt?

 

  1. Innerhalb welcher Zeitspanne konnten die festgestellten gefährlichen Zustände beseitigt werden?

 

  1. Wie viele Mitarbeitende des Bezirksamts sind berechtigt, Brandsicherheitsschauen durchzuführen?

 

  1. In welchen Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten ist der Anteil der barrierefreien Beherbergungsräume kleiner zehn Prozent?

 

  1. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung des § 16 BetrVO?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welche Gebäude, für die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO) eine Brandsicherheitsschau in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen ist, konnten nicht innerhalb der rechtlichen Frist geprüft werden?
     
  2. Für welche Gebäude gab es seit dem 01.07.2012 konkrete Anhaltspunkte für gefährliche
    Zustände?
     
  3. Wie zeitnah reagiert das Bezirksamt auf konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände?
     
  4. In welchen Gebäuden und wie oft wurden seit dem 01.07.2012 mehrfach gefährliche Zustände festgestellt?

 

  1. Innerhalb welcher Zeitspanne konnten die festgestellten gefährlichen Zustände beseitigt werden?
     
  2. Wie viele Mitarbeitende des Bezirksamts sind berechtigt, Brandsicherheitsschauen durchzuführen?
     
  3. In welchen Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten ist der Anteil der barrierefreien Beherbergungsräume kleiner zehn Prozent?
     
  4. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung des § 16 BetrVO?


 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

  1. Welche Gebäude, für die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO) eine Brandsicherheitsschau in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen ist, konnten nicht innerhalb der rechtlichen Frist geprüft werden?

    und
     
  1. Wie viele Mitarbeitende des Bezirksamts sind berechtigt, Brandsicherheitsschauen durchzuführen?

 

Brandsicherheitsschauen werden entsprechend der „Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) gemäß § 5 (2) in Lichtenberg in einem Abstand von bis zu 5 Jahren durch das Stadtentwicklungsamt FB Bau- und Wohnungsaufsicht (BWA) durchgeführt.

 

Es handelt sich hierbei um ca. 300 Objekte die brandschutztechnisch überwacht werden.

Im Bezirk Lichtenberg gab es bis August 2016 für den gesamten Bezirk nur eine Stelle für die Durchführung der Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen.

Durch die ab 2014 beginnende notwendige Unterbringung der Flüchtenden und die damit verbundene zeitaufwändige Begutachtung von möglichen Unterkünften entstand ein personeller Engpass.

Aufgrund dieses Personalmangels und der vorgenannten Situation kam es bei den Brandsicherheitsschauen zu leichten Fristüberschreitungen bei ca. 5% 8% der Objekte.

Nach Schaffung einer zusätzlichen Personalstelle für Brandsicherheitsschauen und deren Besetzung im August 2016 können die noch offenen Objekte nun kontrolliert werden.

So werden diese nicht fristgerecht geprüften Gebäude/ Objekte noch in diesem Jahr einer Brandsicherheitsschau unterzogen und der Rückstau aufgeholt.

 

Hierbei handelt es sich aber nicht um Objekte, in denen erfahrungsgemäß gefährliche Zustände zu erwarten sind.

Da die betroffenen Gebäudeeigentümer den Rückstau nicht zu verantworten haben, möchte das Bezirksamt auf eine konkrete Benennung im Rahmen dieser öffentlich einsehbaren Antwort verzichten, um so aus der Veröffentlichung evtl. resultierende Nachteile für die Gebäudeeigentümer zu vermeiden. Die betreffenden Gebäude können aber im BWA durch die Bezirksverordneten persönlich eingesehen werden.

 

 

  1. Für welche Gebäude gab es seit dem 01.07.2012 konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände?

 

Dem BWA sind keine Gebäude mit konkreten Anhaltspunkten für gefährliche Zustände bekannt.

Sinn der Brandsicherheitsschauen ist es, ngel beim vorbeugenden Brandschutz und bei der Flucht- und Rettungswegekonzeption zu erkennen und in Folge zu beseitigen. Es treten hierbei Mängel sowohl beim baulichen meist jedoch beim organisatorischen Brandschutz zu Tage, die im Vorfeld durch den Betreiber/ Eigentümer nicht erkannt oder nicht als Mangel festgestellt wurden. Häufige Mängel sind fehlende Beschilderung, defekte sicherheitstechnische Anlagen, fehlende Brandschutzordnung und nicht erfolgte Brandschutzbelehrung.

Bauliche Mängel, die im Rahmen der Brandsicherheitsschauen durch die BWA für eine dringliche Abarbeitung benannt werden, müssen durch den Betreiber/ Eigentümer entsprechend der durch die Bauaufsicht festgelegten Fristen behoben werden.

 

 

  1. Wie zeitnah reagiert das Bezirksamt auf konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände?

 

Sollten bei einer Brandsicherheitsschau gefährlich Zustände festgestellt werden, müssen diese in Abhängigkeit von der Dringlichkeit unverzüglich abgestellt bzw. behoben werden, da sonst mit einer Anordnung zur Einstellung des Betriebes/Sperrung der baulichen Anlage seitens des BWA zu rechnen ist.

 

 

  1. In welchen Gebäuden und wie oft wurden seit dem 01.07.2012 mehrfach gefährliche Zustände festgestellt?

 

und

 

  1. Innerhalb welcher Zeitspanne konnten die festgestellten gefährlichen Zustände beseitigt werden?

 

In Lichtenberg ist kein Gebäude bekannt, in dem mehrfach gefährliche Zustände festgestellt worden sind.

 

 

  1. In welchen Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten ist der Anteil der barrierefreien Beherbergungsräume kleiner zehn Prozent?
     

Die Brandsicherheitsschauen werden gemäß § 5 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) nur in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten durchgeführt.

Die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit obliegt nicht der Brandsicherheitsschau.

 

 

  1. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung des § 16 BetrVO?

 

Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehende Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen.

Die Feststellung, inwieweit mind. zehn Prozent der Beherbergungsräume barrierefrei sind, ist nicht Aufgabe und Bestandteil der Brandsicherheitsschau.

Sollten Missstände oder Abweichungen zur Baugenehmigung bzw. Nichteinhaltung der BetrVO §16 dem BWA bekannt werden oder durch die Begehung festgestellt werden, werden die jeweils zuständigen Sachbearbeiter der BWA die Einhaltung bzw. Umsetzung der geltenden Baugenehmigung bzw. der geltenden Gesetze durchsetzen.

 

 
 

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