Kleine Anfrage - KA/0050/VIII  

 
 
Nummer:KA/0050/VIIIEingang:14.02.2017
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:14.02.2017
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:28.02.2017
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:20.03.2017
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:20.03.2017
  Fristverlängerung:14.03.2017
 
Betreff:Nachfragen zur Wohnnutzung im Bereich des Gleisdreiecks Kietzer Weg, Wartenberg-Straße, Tasdorfer Straße, Wiesenweg
Anlagen:
KA 0050-VIII TV Wiesenweg PDF-Dokument
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt äerte in der Sitzung des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz vom 02.02.2017 die Einschätzung, dass die zu Wohnzwecken genutzten Gebäude im Bereich des Gleisdreiecks Schwarzbauten seien.

Alkis, das amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem, verzeichnet unter folgenden Adressen im Gleisdreieck Wohnhäuser: Kietzer Weg 13, 17, 21, 23, Wiesenweg 14 und Tasdorfer Straße 31.

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

1.     Wie viele der oben genannten Wohnhäuser sind Schwarzbauten?

 

2.     Welche weiteren Gebäude im Gebiet werden nach Kenntnis des Bezirksamts zu Wohnzwecken genutzt?

 

3.     Seit wann werden diese Gebäude zu Wohnzwecken genutzt?

 

4.     Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt das Bezirksamt zu der Auffassung, dass es sich bei den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden um Schwarzbauten handele?

 

5.     Wann wurden die Wohnhäuser erbaut?

 

6.     Für welche der oben genannten Wohnhäuser liegen Bauakten vor (Baugenehmigung, statische Berechnungen, Bauausführungspläne, Prüfberichte zur Statik, Installationspläne, Bescheinigung über fachgerechte und mangelfreie Ausführung, bauaufsichtliche Gebrauchsabnahmescheine, den Abnahmeschein des Schornsteinfegers u.a.)?

 

7.     Sofern keine Bauakten für die oben genannten Wohnhäuser vorliegen: Aus welchen Gründen sind Bauunterlagen von nach 1945 legal errichteten Wohnhäusern nicht im Bauaktenarchiv vorhanden?

 

8.     Sofern keine Bauakten für die oben genannten Wohnhäuser vorliegen: Aus welchen Gründen sind Bauunterlagen von Wohnhäusern, die nach 1990 eingereicht wurden, nicht im Bauaktenarchiv vorhanden?

 

9.     Wie lange möchte das Bezirksamt seine mündliche Zusage, die vorhandene Wohnnutzung von Schwarzbauten im Gebiet zu dulden, einhalten?

 

10. Aus welchen Gründen möchte das Bezirksamt die vorhandene Wohnnutzung nicht legalisieren?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Wie viele der oben genannten Wohnhäuser sind Schwarzbauten?

 

  1. Welche weiteren Gebäude im Gebiet werden nach Kenntnis des Bezirksamts zu
    Wohnzwecken genutzt?
     
  2. Seit wann werden diese Gebäude zu Wohnzwecken genutzt?

 

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt das Bezirksamt zu der Auffassung, dass es
    sich bei den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden um Schwarzbauten handele?

 

  1. Wann wurden die Wohnhäuser erbaut?
     
  2. Für welche der oben genannten Wohnhäuser liegen Bauakten vor (Baugenehmigung,
    statische Berechnungen, Bauausführungspläne, Prüfberichte zur Statik,
    Installationspläne, Bescheinigung über fachgerechte und mangelfreie Ausführung,
    bauaufsichtliche Gebrauchsabnahmescheine, den Abnahmeschein des Schornsteinfegers u.a.)?
     
  3. Sofern keine Bauakten für die oben genannten Wohnhäuser vorliegen: Aus welchen
    Gründen sind Bauunterlagen von nach 1945 legal errichteten Wohnhäusern nicht im
    Bauaktenarchiv vorhanden? Sofern keine Bauakten für die oben genannten Wohnhäuser vorliegen: Aus welchen Gründen sind Bauunterlagen von Wohnhäusern, die nach 1990 eingereicht wurden, nicht im Bauaktenarchiv vorhanden?

 

  1. Wie lange möchte das Bezirksamt seine mündliche Zusage, die vorhandene
    Wohnnutzung von Schwarzbauten im Gebiet zu dulden, einhalten?

 

  1. Aus welchen Gründen möchte das Bezirksamt die vorhandene Wohnnutzung nicht
    legalisieren?
     
  2. Aus welchen Gründen möchte das Bezirksamt die vorhandene Wohnnutzung nicht legalisieren?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

Zu 1.:

Die Bezeichnung „Schwarzbau“ ist im Kreis der am Bau Beteiligten üblich, wenn es sich bei in der Vergangenheit vorgenommenen Umbauten oder Nutzungsänderungen in Wohnen um genehmigungsbedürftige Vorhaben handelt, r die die erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigungen nicht nachzuweisen sind. Dies trifft auf einige Baulichkeiten auf den Grundstücken Kietzer Weg 13, 17, 21, und 23, Wiesenweg 14 und Tasdorfer Straße 31 zu.

Die genaue Anzahl dieser Baulichkeiten ist dem FB BWA / UD nicht bekannt. Da für keines der Wohngebäude eine entsprechende Baugenehmigung vorgefunden wurde, kann zumindest amtsseitig nicht nachwiesen werden, dass jemals eine erteilt wurde.

 

 

Zu 2.:

Auf dem Grundstück Wiesenweg 11 befinden sich eine Tischlerei und eine Restaurierungswerkstatt. Für die Betriebsinhaberin der Restaurationswerkstatt wurde im Mai 2014 eine Baugenehmigung für eine Betriebswohnung erteilt. Hierbei handelt es sich um eine Wohnung für einen besonderen Personenkreis (Betriebsinhaberin), d.h. um eine privilegierte Wohnung i.S. von § 8 Abs. Nr. 1 BauNVO und nicht um eine auf dem Wohnungsmarkt frei verfügbare Wohnung.

Das Bezirksamt verfügt über keine Kenntnisse, auf welchen Grundstücken daber hinaus noch gewohnt wird.

 

 

Zu 3.:

Die Betriebswohnung der Tischlerei wurde mit BG-Nr. 2013/1016 vom 07.05.2014 genehmigt. Eine Aufnahme der Nutzung wurde bisher noch nicht angezeigt.

Seit wann die Gebäude auf den o.g. Grundstücken (Antwort zu Frage 1) zu Wohnzwecken genutzt werden, ist der Bau- und Wohnungsaufsicht nicht bekannt.

 

 

Zu 4.:

Die Errichtung genehmigungsbedürftiger Vorhaben bzw. die genehmigungsbedürftige Änderung der Nutzung ohne erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung wird umgangssprachlich als „Schwarzbau“ bezeichnet. Solche Vorhaben verstoßen gegen Vorschriften des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung sowie der Bauordnung Berlin. Sie sind formell rechtswidrig, wenn nur die entsprechende Baugenehmigung fehlt, sie sind auch materiell rechtswidrig, wenn eine Baugenehmigung auch bei nachträglicher Antragstellung nicht erteilt werden kann.

 

Zu 5.:

Der Umbau zur Tischlerei und Restaurierungswerkstatt wurden 2014 genehmigt (siehe Frage Nr. 3). Wann diese Gebäude selbst und diejenigen zur Frage 1 errichtet wurden, ist nicht bekannt.

 

Zu 6.:

Wie bereits erwähnt, existieren nur unter dem Grundstück Wiesenweg 11 folgende Bauakten:
 

  1. Umnutzung eines bestehenden Gebäudes in Tischlerei und Restaurierungswerkstatt;
  2. 1. Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 2013/1016 vom 07.06.2014, veränderte Bauausführung;
  3. Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO Bln, veränderte Bauausführung

 

 

Zu 7.

Es gibt keine Bauvorlagen, weil ggf. keine Baugenehmigungen erteilt wurden oder diese Unterlagen aus unbekannten Gründen keinen Eingang ins Bauaktenarchiv fanden. Die Verantwortung des derzeitigen Bezirksamtes für den Bestand des Archivs beginnt mit dem Jahre 1990. Ab diesem Zeitpunkt kann der sachgemäße Umgang mit den Bauvorlagen bescheinigt werden. Die Bestände, die in der Zeit davor entstanden, sind wie damals vorgefunden.

 

 

Zu 8.:

Die Aussage der Bezirksamtsmitarbeiterin im Ausschuss war keine rechtlich bindende Zusage, sondern eine allgemeine Darstellung der derzeitigen informellen Überlegungen im Stadtentwicklungsamt.

Die momentan bestehende Duldung kann jederzeit aufgehoben werden, wenn seitens des Bezirksamtes hierzu eine fachliche Notwendigkeit gesehen wird.

 

 

Zu 9. u.10.:

Der fragliche Bereich befindet sich in einem von 3 Bahntrassen eng umfassten Gebiet, in dem ganz überwiegend gewerbliche Nutzungen vorzufinden sind. Dieser Bereich wird nach § 34 (2) BauGB als faktisches Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO beurteilt, da ein Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Wiesenweg nicht vorliegt. Die dort praktizierenden Gewerbe haben einen Anspruch auf Gebietserhaltung hinsichtlich ihrer Nutzungsart. Sie sollen nicht zu unzumutbarer Rücksichtnahme auf schutzwürdige Wohnungen gezwungen werden. Daher und weil im betreffenden Gebiet die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht erfüllt werden können, wird das Bezirksamt die vorhandene Wohnnutzung nicht nachträglich legalisieren.

 

 
 

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