Kleine Anfrage - KA/0042/VIII  

 
 
Nummer:KA/0042/VIIIEingang:31.01.2017
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:31.01.2017
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:14.02.2017
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:14.02.2017
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:14.02.2017
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Negativzeugnisse
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Bei jedem Verkauf von Grundstücken hat das Bezirksamt zu prüfen, ob ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht und zu entscheiden, ob, sofern ein Vorkaufsrecht besteht, es ausgeübt wird.

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie viele Negativzeugnisse wurden in den einzelnen Planungsräumen seit 2011 pro Jahr erteilt? (Bitte nach Planungsräumen und Jahr sortiert auflisten)

 

  1. Wie viele Negativzeugnisse wurden seit 2011 pro Jahr für Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Negativzeugnisses mit Wohngebäuden bebaut werden konnten oder bebaut waren, erteilt?

 

  1. Bei wie vielen Grundstücksverkäufen übte das Bezirksamt sein Vorkaufsrecht nicht aus? (Bitte nach Jahren beginnend ab 2011 auflisten)

 

  1. Bei wie vielen Grundstücksverkäufen übte das Bezirksamt sein Vorkaufsrecht aus? (Bitte nach Jahren beginnend ab 2011 auflisten)

 

  1. Bei wie vielen Grundstücksverkäufen übte das Bezirksamt sein Vorkaufsrecht zugunsten Dritter aus? (Bitte nach Jahren beginnend ab 2011 auflisten)

 

  1. Wie wird das Vorkaufsrecht nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 53 Berliner Naturschutzgesetz im Bezirk gehandhabt?

 

  1. Welche Ausgaben wurden seit 2011 pro Jahr zur Ausübung von Vorkaufsrechten getätigt?

 

  1. Welche Ausgaben wurden seit 2011 pro Jahr zum Erwerb von Grundstücken durch das Bezirksamt getätigt?

 

  1. Aus welchen wesentlichen Gründen verzichtete das Bezirksamt auf Ausübungen seines Vorkaufsrechts?

 

  1. Welche Anregungen im Umgang mit gesetzlichen Vorkaufsrechten, z. B. im Hinblick auf finanzielle und personelle Ressourcen zur Ausübung von Vorkaufsrechten oder Verfahrensverbesserungen bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken, hat das Bezirksamt an den Senat?

 

Kleine Anfragen Antworttext

 

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Wie viele Negativzeugnisse wurden in den einzelnen Planungsräumen seit 2011 pro Jahr erteilt? (Bitte nach Planungsräumen und Jahr sortiert auflisten)

 

  1. Wie viele Negativzeugnisse wurden seit 2011 pro Jahr für Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Negativzeugnisses mit Wohngebäuden bebaut werden konnten oder bebaut waren, erteilt?

 

  1. Bei wie vielen Grundstücksverkäufen übte das Bezirksamt sein Vorkaufsrecht nicht aus? (Bitte nach Jahren beginnend ab 2011 auflisten)

 

  1. Bei wie vielen Grundstücksverkäufen übte das Bezirksamt sein Vorkaufsrecht aus? (Bitte nach Jahren beginnend ab 2011 auflisten)

 

  1. Bei wie vielen Grundstücksverkäufen übte das Bezirksamt sein Vorkaufsrecht zugunsten Dritter aus? (Bitte nach Jahren beginnend ab 2011 auflisten)

 

  1. Wie wird das Vorkaufsrecht nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 53 Berliner Naturschutzgesetz im Bezirk gehandhabt?

 

  1. Welche Ausgaben wurden seit 2011 pro Jahr zur Ausübung von Vorkaufsrechten getätigt?

 

  1. Welche Ausgaben wurden seit 2011 pro Jahr zum Erwerb von Grundstücken durch das Bezirksamt getätigt?

 

  1. Aus welchen wesentlichen Gründen verzichtete das Bezirksamt auf Ausübungen seines Vorkaufsrechts?

 

  1. Welche Anregungen im Umgang mit gesetzlichen Vorkaufsrechten, z. B. im Hinblick auf finanzielle und personelle Ressourcen zur Ausübung von Vorkaufsrechten oder Verfahrensverbesserungen bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken, hat das Bezirksamt an den Senat?

 

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

Zu 1., 3., 4., 5.:

 

 

2011

2012

2013

2014

2015

2016

gesamt

Erteilte Negativzeugnisse

649

500

706

594

480

511

3440

Ausgeübte Vorkaufsrechte

1

nach § 24 BauGB

0

0

1

nach § 66 BNatSchG

0

0

2

davon zugunsten Dritter

0

0

0

0

0

0

0

 

Die Prüfung der gemeindlichen Vorkaufsrechte erfolgt auf der Grundlage des § 24 Baugesetzbuch (BauGB), des § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des § 53 Berliner Naturschutzgesetz.

Eine Auflistung nach Planungsräumen ist nicht möglich, da die Negativzeugnisse nicht in dieser Form erfasst werden.

 

 

zu 2.:

 

Entsprechende Daten wurden für die in Rede stehenden 3440 Negativzeugnisse nicht erfasst.

 

 

zu 6.:

 

In der Regel wird eine vollständige Prüfung nach den unter 1. genannten Rechtsgrundlagen beantragt und unter Mitwirkung des Fachamts für Umwelt und Natur durchgeführt.

 

 

zu 7.:

 

Bis auf die beiden in Antwort 4 genannten Fälle sind und waren keine jährlichen Mittel für die Ausübung der Vorkaufsrechte im Haushalt vorgesehen.

 

 

zu 8.:

 

Nach den Informationen der Fachverwaltungen wurden folgende Ausgaben (€) für Grunderwerb getätigt:

 

 

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Straßenland

499,65

12.452,11

20.691,48

9.666,63

29.816,42

53.778,16

Grünflächen

 

 

 

44.410,96

147.935,14

3.339,06

Arrondierungsfl. für Schulen

 

 

 

 

 

21.353,72

 

 

zu 9. und 10.:

 

Die gemeindlichen Vorkaufsrechte wie unter 1. gelistet sind nur dann auszuüben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen bestehen und ein Eigentümerwechsel stattfindet.

 

Diese Konstellation ist relativ selten. Insbesondere gehört zu den rechtlichen Voraussetzungen auch, dass gemäß Landeshaushaltsordnung ein Verkehrswertgutachten erstellt werden muss. Die Investitionsbereitschaft des Bezirks muss sich im Rahmen dessen bewegen, was dieses Gutachten ergibt. Das entspricht aber in der Regel nicht den Erlösvorstellungen des Verkäufers und insbesondere nicht den Angeboten weiterer Interessenten. Bei besonders großem Interesse kann der Beauftragte für den Haushalt des Fachamtes, für dessen Belange der Ankauf erforderlich ist, auch eine Verpflichtungsermächtigung bei der Senatsverwaltung für Finanzen beantragen. Bei Zustimmung der Senatsverwaltung muss diese anschließend noch vom Unterausschuss Vermögen des Abgeordnetenhauses bestätigt werden. Dieser Prozess dauert in der Regel mehrere Monate, in der der Verkaufsprozess still steht. Kommt der Verkauf dann nicht zustande, kann der Bezirk für die Verzögerung unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.

 

Sinnvoll verwendbare und am öffentlichen Markt zu verkaufende Grundstücke haben in der Regel hohe Verkehrswerte. Ein Ankauf aufgrund eines Vorkaufsrechtes stellt eine unregelmäßige, seltene, hohe und nicht planbare Ausgabe dar. Hierfür regelmäßig hohe Summen im Haushalt zu berücksichtigen, schränkt die weitere Bezirkshaushaltsplanung stark ein und erscheint daher wenig sinnvoll. Die für die Ausübung erforderlichen Finanzen sind ggfs. kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme wäre es, wenn Verkaufsabsicht und (Nachtrags)Haushaltsplanaufstellung zufällig zeitlich eng beieinander liegen.

 

Interessanter ist der Themenkreis Grunderwerb und strategische Flächenreserve außerhalb der Vorkaufsrechtsausübung.

 

 

 

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