Kleine Anfrage - KA/0042/VIII
Bei jedem Verkauf von Grundstücken hat das Bezirksamt zu prüfen, ob ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht und zu entscheiden, ob, sofern ein Vorkaufsrecht besteht, es ausgeübt wird. Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:
Zu 1., 3., 4., 5.:
Die Prüfung der gemeindlichen Vorkaufsrechte erfolgt auf der Grundlage des § 24 Baugesetzbuch (BauGB), des § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des § 53 Berliner Naturschutzgesetz. Eine Auflistung nach Planungsräumen ist nicht möglich, da die Negativzeugnisse nicht in dieser Form erfasst werden.
zu 2.:
Entsprechende Daten wurden für die in Rede stehenden 3440 Negativzeugnisse nicht erfasst.
zu 6.:
In der Regel wird eine vollständige Prüfung nach den unter 1. genannten Rechtsgrundlagen beantragt und unter Mitwirkung des Fachamts für Umwelt und Natur durchgeführt.
zu 7.:
Bis auf die beiden in Antwort 4 genannten Fälle sind und waren keine jährlichen Mittel für die Ausübung der Vorkaufsrechte im Haushalt vorgesehen.
zu 8.:
Nach den Informationen der Fachverwaltungen wurden folgende Ausgaben (€) für Grunderwerb getätigt:
zu 9. und 10.:
Die gemeindlichen Vorkaufsrechte – wie unter 1. gelistet – sind nur dann auszuüben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen bestehen und ein Eigentümerwechsel stattfindet.
Diese Konstellation ist relativ selten. Insbesondere gehört zu den rechtlichen Voraussetzungen auch, dass gemäß Landeshaushaltsordnung ein Verkehrswertgutachten erstellt werden muss. Die Investitionsbereitschaft des Bezirks muss sich im Rahmen dessen bewegen, was dieses Gutachten ergibt. Das entspricht aber in der Regel nicht den Erlösvorstellungen des Verkäufers und insbesondere nicht den Angeboten weiterer Interessenten. Bei besonders großem Interesse kann der Beauftragte für den Haushalt des Fachamtes, für dessen Belange der Ankauf erforderlich ist, auch eine Verpflichtungsermächtigung bei der Senatsverwaltung für Finanzen beantragen. Bei Zustimmung der Senatsverwaltung muss diese anschließend noch vom Unterausschuss Vermögen des Abgeordnetenhauses bestätigt werden. Dieser Prozess dauert in der Regel mehrere Monate, in der der Verkaufsprozess still steht. Kommt der Verkauf dann nicht zustande, kann der Bezirk für die Verzögerung unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.
Sinnvoll verwendbare und am öffentlichen Markt zu verkaufende Grundstücke haben in der Regel hohe Verkehrswerte. Ein Ankauf aufgrund eines Vorkaufsrechtes stellt eine unregelmäßige, seltene, hohe und nicht planbare Ausgabe dar. Hierfür regelmäßig hohe Summen im Haushalt zu berücksichtigen, schränkt die weitere Bezirkshaushaltsplanung stark ein und erscheint daher wenig sinnvoll. Die für die Ausübung erforderlichen Finanzen sind ggfs. kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme wäre es, wenn Verkaufsabsicht und (Nachtrags‑)Haushaltsplanaufstellung zufällig zeitlich eng beieinander liegen.
Interessanter ist der Themenkreis Grunderwerb und strategische Flächenreserve außerhalb der Vorkaufsrechtsausübung.
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