Kleine Anfrage - KA/0729/VII
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt bittet die BVV um folgende Kenntnisnahme:
Zu 1) Es handelt sich dabei um das amtliche Zusatzzeichen 1006-34 (§ 39 Abs. 3 StVO) – zur Gruppe der „allgemeinen Zusatzzeichen“ gehörend. Der Status dieses Zeichens ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 3 StVO. Näheres: vgl. Tz. 2.1.2. zu § 39 Abs. 3 StVO – „Zusatzzeichen“; Roland Schurig/Kommentar StVO, Kirschbaum Verlag, 15. Aufl. 12/2015, hier: S. 488..
Zu 2) Zusatzzeichen sind ebenfalls Verkehrszeichen und enthalten Beschränkungen, Ausnahmen oder Hinweise auf bestimmte Gefahren. Dementsprechend werden diese Zusatzzeichen mal mit und mal ohne anderen amtlichen Verkehrszeichen aufgestellt. Insbesondere das Zeichen 1006-34 bedarf keines anderen Verkehrszeichens, welches es zu konkretisieren gilt. Es kann auch für sich alleine stehen deren Aussagekraft macht das ja auch deutlich. Steht es allerdings unter einem anderen Verkehrszeichen, so bezieht sich das Zusatzzeichen immer auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen. So wird deutlich, dass viele auf den Bildern 1-25 aufgestellten Zeichen 1006-34 falsch sind.
Zudem liegen der SVB für diese Zusatzzeichen entgegen bundesgesetzlicher Vorgaben verkehrsrechtlich keine verkehrsrechtlichen Anordnungen vor. Diese Zusatzzeichen hat der Straßenbaulastträger vermutlich nach eigenem Ermessen und ohne Anordnung der SVB aufgestellt. Es könnte sich um Anordnungen nach 45 II StVO (Straßenbaulastträger) handeln. Näheres zum Verfahren – vgl. VwV zu 45 II:
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
46 I. Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen davon zu verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten; sie darf die Maßnahmen nur nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei aufheben oder ändern. Ist von vornherein mit Beschränkungen oder Verboten von mehr als drei Monaten Dauer zu rechnen, so haben die Straßenbau- behörden die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden über die in einem Verkehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen einzuholen.
47 II. Schutz gefährdeter Straßen
1. Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden und die Polizei haben ihr Augenmerk darauf zu richten, daß frostgefährdete, hitzegefährdete und abgenutzte Straßen nicht in ihrem Bestand bedroht werden.
48 2. Für Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, welche die Straßenbaubehörde zum Schutz der Straße außer wegen Frost- oder Hitzgefährdung erlassen hat, gilt Nummer I entsprechend. Die Straßenverkehrsbehörde darf Verkehrs- beschränkungen und Verkehrsverbote, welche die Straßen- baubehörde zum Schutz der Straße erlassen hat, nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde aufheben oder einschränken. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der Anhörung der Straßenbaubehörde.
49 3. Als vorbeugende Maßnahmen kommen in der Regel Geschwindig- keitsbeschränkungen (Zeichen 274) und beschränkte Ver- kehrsverbote (z. B. Zeichen 262) in Betracht. Das Zeichen 274 ist in angemessenen Abständen zu wiederholen. Die Umleitung der betroffenen Fahrzeuge ist auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr in der Regel 400 m vor dieser durch einen Vorwegweiser, je mit einem Zusatz- schild, das die Entfernung, und einem zweiten, das die betroffenen Fahrzeugarten an gibt, anzukündigen. Auf Straßen, auf denen nicht schneller als 50 km/h gefahren wird, genügt der Vorwegweiser; auf Straßen von geringerer Verkehrsbedeutung entfällt auch er.
Zu 3) Die Größe/Abmessungen und Gestaltung von Verkehrszeichen und Zusatzzeichen sowie die Art der Aufstellung oder Anbringung sind in §§ 39 – 43 der StVO, in den VwV-StVO und in dem Katalog VzKat geregelt. Die Gütebedingungen sind in Ziffer III Nr. 3a der VwV-StVO vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit der einzelnen Schilder wird zurzeit und auch in Zukunft überprüft. Es ist davon auszugehen, dass infolge dieser Prüfung einzelne Verkehrszeichen entfernt werden.
Zu 4) Bei dem Aufstellen oder Anbringen der Hinweisschilder VZ 1006 „Gehwegschäden“ handelt es sich um eine Maßnahme des Straßenbaulastträgers, bei der der Verkehrsteilnehmer zur erhöhten Aufmerksamkeit hingewiesen wird. Dies kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass den Geschädigten mindestens eine Mitschuld trifft. Das Verkehrszeichen „Gehwegschäden“ schützt jedoch nicht grundsätzlich vor Schadensersatzansprüchen.
Zu 5) Da sich eine Vielzahl von Gehwegen nicht „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ befinden, wurden bereits in den letzten 20 Jahren die Verkehrsschilder angebracht.
Zu 6) Die öffentlichen Verkehrsflächen werden regelmäßig durch Mitarbeiter des Straßen- und Grünflächenamtes im Wege der Straßenaufsicht auf Schäden geprüft. Die Frequenz der Begehung regelt die AV zum BerlStrG - in Hauptverkehrsstraßen 2x in einem Monat, während in Nebenstraßen wie im Rosenfelder Ring 1x alle zwei Monate begangen wird.
Zu 7) Die umfassende Erneuerung von öffentlichen Verkehrsflächen kann infolge der anhaltend angespannten kritischen finanziellen Haushaltslage des Landes Berlin und somit letztlich auch im Bezirk Lichtenberg, nur unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel schrittweise durchgeführt werden. Die Begutachtung und Einschätzung des jeweiligen baulichen Zustandes der Straßen und deren Bewertung hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit zur Instandsetzung, muss dabei stets unter Berücksichtigung des gesamten Straßennetzes im Bezirk erfolgen.
Zu 8) Die dem SGA zur Straßenunterhaltung stehenden geringen finanziellen Mittel sind kaum ausreichend, um die fachgerechte Beseitigung der Schadens- und Gefahrenstellen durchzuführen. Dennoch wurden in den letzten Jahren aus dem Sonderprogramm „Straßensanierung“ in Teilbereichen des Rosenfelder Ring die Gehwege erneuert. In den kommenden Wochen wird der Gehweg im Bereich des Rosenfelder Rings 101 – 151 erneuert.
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