Kleine Anfrage - KA/0723/VII
Anwohner_innen im Wohngebiet der Huronseestraße berichten von Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, der vom Lagerplatz eines Fuhrunternehmens in der Zobtener Straße 71 ausgehe. Beim täglichen Transportbetrieb von Baustoffen zwischen 7- 18Uhr und am Samstag bis 13Uhr würden schrille Warntöne, Staub und Dieselabgase entstehen und die Wohnqualität der Bewohner_innen in der angrenzenden Huronseestraße stark beeinträchtigen.
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Anwohner_innen im Wohngebiet der Huronseestraße berichten von Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, der vom Lagerplatz eines Fuhrunternehmens in der Zobtener Straße 71 ausgehe. Beim täglichen Transportbetrieb von Baustoffen zwischen 7- 18Uhr und am Samstag bis 13Uhr würden schrille Warntöne, Staub und Dieselabgase entstehen und die Wohnqualität der Bewohner_innen in der angrenzenden Huronseestraße stark beeinträchtigen.
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt bittet die BVV um folgende Kenntnisnahme:
Zu 1) Dem Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Umwelt, wurde am 14.4.2016 die erste Beschwerde der Anwohnerin Frau W. vom Ordnungsamt zur Prüfung übergeben. Nach internen Abstimmungen mit anderen Fachbehörden (BWA, SenStadtUm) wurde am 25.04.16 das Gelände Zobtener Str. 71 in Augenschein genommen.
Zu 2.) Auf dem Gelände der BSR betreibt die Firma Erler Wennigsen einen (kleinen) Umschlagplatz für ausschließlich Aushubmassen aus dem Bauvorhaben Ostkreuz. Die Massen werden mit Kies vermischt und am Vorhaben Ostkreuz wieder eingebaut. Gemäß Einschätzung der Firma wird der Platz bis Ende 2016 weiter betrieben und dann aufgegeben.
Bei zwei Vorortbesichtigungen am 25. und 27.04.16 befanden sich keine Radlader, LKW oder andere Großfahrzeuge auf dem Grundstück. Die Maschinenbewegungen finden nach Aussage des Firmenchefs in Abhängigkeit vom BV Ostkreuz nur sporadisch während normaler Betriebszeiten am Tage statt, so wie in der Anfrage beschrieben. Samstage sind normale Wochen- bzw. Arbeitstage. Die Wohnbebauung der Beschwerdeführerin befindet sich 50-100 m von der Anlage entfernt.
Zu 3.) Der Betrieb ist nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Die dort lagernden Haufwerke (Fotos s. Anlage) überschreiten weder die 100-Tonnen-Lager- noch die 10-Tonnen-Behandlungsgrenze zur Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG. Dies wurde mit SenStadtUm auch so kommuniziert.
Das Stadtentwicklungsamt, Bau- und Wohnungsaufsicht, hat mitgeteilt, die Nutzung des Grundstückes wegen der zeitlichen Befristung bis Jahresende dulden zu wollen. Das Grundstück wurde von der Stadtplanung 2012 als Außenbereich eingestuft. Danach sind Aufschüttungen auf einer Grundfläche bis 300 m² verfahrensfrei.
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