Kleine Anfrage - KA/0655/VII  

 
 
Nummer:KA/0655/VIIEingang:03.11.2015
Eingereicht durch:Schuler, Camilla
Weitergabe:03.11.2015
Fraktion:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:17.11.2015
Antwort von:BzBminBeantwortet:29.12.2015
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:04.01.2016
  Fristverlängerung:15.12.2015
 
Betreff:Auswirkungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auf die Bezirksverwaltung
Anlagen:
KA 0655-VII Terminverlängerung PDF-Dokument
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welcher Erfüllungsaufwand und welche Entlastungen entstehen dem Bezirksamt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in den Themenfeldern: Arbeitsmarkt, Gesundheit, Soziales und Stadtentwicklung?

 

  1. Was unternimmt das Jobcenter, um sich auf die erwartete Zunahme an Zustimmungsanfragen von asylsuchenden Menschen zur Beschäftigungsaufnahme als Leiharbeiter_innen vorzubereiten?

 

  1. Anhand welcher Dokumente stellt das Jobcenter fest, ob asylsuchende Menschen oder Geduldete, die eine Leiharbeit aufnehmen möchten, Fachkräfte sind?

 

  1. Ist das Bezirksamt rechtlich verpflichtet, asylsuchende Menschen frühzeitig, regelhaft und aktiv Schutzimpfungsleistungen insbesondere gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten anzubieten und Impflücken zu schließen? Wenn ja, was unternimmt es, um der Aufgabe gerecht zu werden?

 

  1. Wie erfolgt der standesamtliche Eintrag eines Neugeborenen ins Geburtenregister, wenn die Mutter lediglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende vorlegen kann?

 

  1. Gilt für begleitete minderjährige Geflüchtete vor dem Stellen des Asylantrags (vor der Registrierung oder nach Stellen des Asylgesuchs) die Schulpflicht? Wenn ja, wie lange werden begleitete minderjährige Geflüchtete nicht beschult?

 

  1. Was unternimmt das Bezirksamt verwaltungstechnisch, um dem Personenkreis nach § 1a AsylbLG künftig zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft sowie Körper- und Gesundheitspflege, wie legislativ gewünscht, Sachleistungen zu gewähren?

 

  1. Wie stellt das Bezirksamt fest, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden, wenn ein Antrag zur temporären Unterbringung asylsuchender Menschen innerhalb eines Gewerbegebiets oder auf einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche in Wohncontainern oder Zelten vorliegt (§ 246 Abs. 12 BauGB)?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
 

  1. Welcher Erfüllungsaufwand und welche Entlastungen entstehen dem Bezirksamt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in den Themenfeldern: Arbeitsmarkt, Gesundheit, Soziales und Stadtentwicklung?
  2. Was unternimmt das Jobcenter, um sich auf die erwartete Zunahme an Zustimmungsanfragen von asylsuchenden Menschen zur Beschäftigungsaufnahme als Leiharbeiter_innen vorzubereiten?
  3. Anhand welcher Dokumente stellt das Jobcenter fest, ob asylsuchende Menschen oder Geduldete, die eine Leiharbeit aufnehmen möchten, Fachkräfte sind?
  4. Ist das Bezirksamt rechtlich verpflichtet, asylsuchende Menschen frühzeitig, regelhaft und aktiv Schutzimpfungsleistungen insbesondere gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten anzubieten und Impflücken zu schließen? Wenn ja, was unternimmt es, um der Aufgabe gerecht zu werden?
  5. Wie erfolgt der standesamtliche Eintrag eines Neugeborenen ins Geburtenregister, wenn die Mutter lediglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende vorlegen kann?
  6. Gilt für begleitete minderjährige Geflüchtete vor dem Stellen des Asylantrags (vor der Registrierung oder nach Stellen des Asylgesuchs) die Schulpflicht? Wenn ja, wie lange werden begleitete minderjährige Geflüchtete nicht beschult?
  7. Was unternimmt das Bezirksamt verwaltungstechnisch, um dem Personenkreis nach § 1a AsylbLG künftig zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft sowie Körper- und Gesundheitspflege, wie legislativ gewünscht, Sachleistungen zu gewähren?
  8. Wie stellt das Bezirksamt fest, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden, wenn ein Antrag zur temporären Unterbringung asylsuchender Menschen innerhalb eines Gewerbegebiets oder auf einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche in Wohncontainern oder Zelten vorliegt (§ 246 Abs. 12 BauGB)?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

Zu 1.

r den Bereich Soziales ist durch die Einführung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes mit keiner Entlastung zu rechnen. Aufgrund der zu erwartenden Steigerung der Fallzahlen durch den Übergang von Personenkreisen vom LaGeSo zu den Bezirksämtern kommt es zu einer finanziellen Mehrbelastung im Transferkostenbereich. Im Gesetz wurden insbesondere Leistungen nach § 4 bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erweitert. Der finanzielle Aufwand für Schutzimpfungen, die dieser Regelung unterliegen, ist noch nicht bezifferbar. Der Verwaltungsaufwand für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird stark auf ein noch nicht absehbares Maß ansteigen. Das Amt für Soziales ist in Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen des Bezirks in intensiver administrativer Vorbereitung.

 

Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz entsteht dem Fachbereich Stadtplanung im Bereich der Bauleitplanung ein Mehraufwand durch dessen Berücksichtigung in den Abwägungen. Der Umfang des Mehraufwands kann noch nicht erfasst werden.

Bei der konkreten planungsrechtlichen Beurteilung der jeweiligen Vorhaben ist weder ein Mehraufwand noch eine Entlastung zu erkennen.

 

r den Bereich Gesundheit ist ebenfalls nicht mit wesentlichen Entlastungen zu rechnen. Jedoch verbessert sich die Versorgung für Asylsuchende.

r die Arbeit der Tuberkulosefürsorgestelle gilt:

Zum übertragenen hoheitlichen Aufgabengebiet der oben genannten Dienststelle gehört unteranderem die Untersuchung zur Tuberkulose gemäß § 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG):

 

Im Rahmen dieser Aufgabe wird eine steigende Zahl von Flüchtlingsfamilien im Zentrum untersucht, die Zuständigkeit umfasst ganz Berlin. Aktuell wird die Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe aus dem IfSG (§36) nicht gewährleistet, eine unverzügliche Durchführung der Untersuchung kann nicht erfolgen. Es wurden Kooperationspartner aus dem privaten Gesundheitswesen gewonnen, um die Wartezeiten zu reduzieren (Krankenhäuser und private radiologische Praxen). Diese reichen in der Kapazität nicht aus, sodass es erstrebenswert ist alle Aufgaben nach §36 IfSG in eine Dependance auszulagern. Entsprechende Bestrebungen und Verhandlungen befinden sich noch in der Anlaufphase.

r die Terminierung der Untersuchungen ist das Zentrum auf die Zuarbeit des LAGeSo angewiesen, welches in der eigenen Basiserfassung und in der Zuweisung der Klienten zur den Untersuchungsstellen noch nicht suffizient arbeiten kann.

 

Um eine angemessene Versorgung der in Deutschland Schutz suchenden Flüchtlinge zu gewährleisten, trifft das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz folgende Maßnahmen im Gesundheitsbereich:

-          Verbesserung des Impfschutzes (§ 4 AsylbLG)

-          Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (§ 90 AsylG)

-          Änderung des fünften Sozialgesetzbuches Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung  + Einführung elektronische Gesundheitskarte (§264 Abs. 1 SGB V)

-          Mitteilungspflicht (§ 62 Abs. 2 AsylG)

Verbesserung des Impfschutzes:

 

Siehe hierzu Antwort auf die Frage 4.

 

 

Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde:

 

§ 90 AsylG sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen Asylsuchende mit abgeschlossener Ausbildung als Arztrztin ohne Approbation oder Berufserlaubnis zur unterstützenden Ausübung von Heilkunde in Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylG) oder Gemeinschaftsunterkünften (§ 53 AsylG) zugelassen werden. Die Zuständigkeit r das Verfahren liegt bei der Landesbehörde. Diese Maßnahme soll den Personenkreis, der zur Versorgung der Asylsuchenden zur Verfügung steht, erweitern und somit eine ausreichende medizinische Versorgung in den Aufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterkünften sicherstellen. here Regelungen zur Ausführung in Berlin sind noch nicht bekannt.

 

Änderung des fünften Sozialgesetzbuches:

 

Der § 264 Abs. 1 SGB V regelt, dass eine Abschlussverpflichtung für die Krankenkassen gilt, sofern sie von der Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG aufgefordert werden. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des AsylbLG. In diesem Zusammenhang kann die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte vereinbart werden. Dies würde bedeuten, dass Asylsuchende einen einfacheren Zugang zur medizinischen Versorgung hätten und die zuständigen Behörden durch Wegfall der umständlichen Bearbeitung der Behandlungsscheine und Einzelabrechnungen entlastet würden.

 

 

 

 

 

Mitteilungspflicht:

Die Einführung des § 62 Abs. 2 besagt, dass nun auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesamt, sofern bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 Infektionsschutzgesetz festgestellt wird, besteht.

 

Grundsätzlich bleibt festzustellen: Die bezirklichen Gesundheitsämter ssen personell verstärkt werden, damit sie den fortlaufenden Mehraufwand von Hygienemaßnahmen in Notunterkünften und Gemeinschaftseinrichtungen leisten können.

Die Kinderschutzkoordinatoren/innen des KJGD sind durch die in kurzer Folge neu eröffnenden Einrichtungen besonders gefordert. Familien mit Neugeborenen und kleinen Kindern werden auch in den Notunterkünften möglichst zeitnah besucht. Dabei steigt zunehmend der Bedarf an Betreuung durch Hebammen. Da Hebammen die Zahlungsrückstände des LAGeSo nicht kompensieren können, geht das Bezirksamt z.Z. in Vorleistung,

Die Arbeit des KJGD wird durch zunehmende Untersuchungen vor Eintritt in die Schule verdichtet.

 

In Artikel 2 Nr. 3, §3, Abs. (1) heißt es: „Bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten Leistungsberechtigte zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (notwendiger Bedarf).

In den Notunterkünften (insbesondere in Turnhallen) konnte das LAGeSo die Bedarfsdeckung durch entsprechende Sachleistungen nicht vollständig bzw. zeitnah gewähren. Hier musste der Bezirk ebenfalls z.T. in Vorleistung gehen.

 

 

Zu 2.

Im Jobcenter Berlin Lichtenberg beziehen ausschließlich asylberechtigte Menschen und Flüchtlinge Leistungen gemäß SGB II, die aufgrund ihres Status einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und damit auch zur Leiharbeit haben.

r asylsuchende sowie geduldete Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, prüft die Agentur für Arbeit die Zugangsvoraussetzungen zum Arbeitsmarkt. Die Zuständigkeit für diesen Personenkreis liegt also im Rechtskreis SGB III und damit nicht im Jobcenter.

 

Zu 3.

Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu Leiharbeit für diesen Personenkreis obliegt nicht dem Jobcenter Berlin Lichtenberg sh. Antwort zu Frage 2.

 

 

Zu 4.

Durch die Erweiterung von § 4 AsylbLG soll eine Verbesserung des Impfschutzes ermöglicht werden. Das Robert-Koch-Institut hat gem. seiner Verpflichtung nach § 4 IfSG mit Abstimmung der Sndigen Impfkommission (STIKO) ein Konzept zur Umsetzung frühzeitiger Impfungen bei Asylsuchenden nach Ankunft in Deutschland entwickelt. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine Empfehlung der STIKO. Eine Impfpflicht besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Dieses Konzept sieht vor, Schutzimpfungen möglichst frühzeitig, innerhalb der ersten Tage nach Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu beginnen. Bei Personen, deren Grundimmunisierung bereits vor mehr als 10 Jahren erfolgte, empfiehlt sich eine einmalige Auffrischimpfung. Ausreichend ist zunächst eine dokumentierte einmalige Impfung gegen Masern und Röteln. Allenfalls bei Kindern wird eine zweite Impfung empfohlen. Bei nicht geimpften Personen bzw. bei denen unklar ist, ob und wann sie geimpft wurden, soll wenigstens ein Mindest-Impfangebot vorgeschlagen werden. Das Konzept sieht vor, dass Kinder im Falle eines Mangels an zur Verfügung stehenden Impfstoffen vorrangig behandelt werden. Sollte es zum Ausbruch einer impfpräventablen Erkrankung kommen, sollte die jeweilige Impfung zur Begrenzung der Infektion bei den Bewohnern der Einrichtung vorgenommen werden. Zusätzlich empfiehlt die STIKO, auch eine Impfung gegen saisonale Influenza allen nicht nur den Risikogruppen anzubieten. Abschließend wird empfohlen, die Grundimmunisierung im weiteren Lauf zu vervollständigen.

Diese Maßnahmen sollen dazu führen, dass Asylbewerbendeglichst früh einen mit der Allgemeinbevölkerung vergleichbaren Impfschutz aufweisen. Hierzu müssen demnach genügend Impfstoffe und medizinische Versorger zur Verfügung stehen.

Hieraus ergibt sich die Aufgabe, frühzeitig, regelhaft und aktiv Schutzimpfungen gemäß Empfehlungen der STIKO anzubieten, was für den öffentlichen Gesundheitsdienstes auch in § 3 Nr. 4 GDG festgehalten ist. Die Sicherstellung des Impfschutzes für die Gruppe von Asylsuchenden ist im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine wichtige Aufgabe.

 

Zu diesem Zweck hat am LAGeSo eine Zentrale Impfstelle ihre Arbeit aufgenommen und führt Impfungen durch. Zusätzlich bietet das Bezirksamt regelmäßig Impfaktionen in Unterkünften für Asylbewerbende/Flüchtlinge durch einen niedergelassenen Kinderarzt an. Alle Untersuchungstermine im KJGD werden zur Impfstandsüberprüfung genutzt, subsidiär werden Impfungen angeboten.

Ohne personelle, insb. ärztliche Aufstockung im Gesundheitsamt, insb. dem KJGD, kann das regelhafte und frühzeitige Impfangebot nur durch externe Unterstützung geleistet werden.

 

 

Zu 5.

Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben der Eltern / der Mutter vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz gem. § 35 Personenstandsverordnung (PStV) aufzunehmen.

Es werden die Angaben aus der ggf. vorliegenden Aufenthaltsgestattung/Duldung etc. entnommen und der Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ beim Elternteil angefügt. Das Kind erhält gleichfalls den Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“, da der Name nicht gesichert ist.  

Den Eltern kann in dem Fall als Personenstandsurkunde lediglich ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

 

 

Zu 6.

Gemäß derzeit noch gültigem Leitfaden der Senatsverwaltung für Bildung zur schulischen Integration von neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen wird gemäß Nr. 1, Unterpunkt 1.1 wie folgt zitiert: „Die allgemeine Schulpflicht ist geregelt in § 41 Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG). Ausländische Kinder und Jugendliche, die in Berlin wohnhaft sind und die über einen Aufenthaltstitel verfügen, unterliegen ebenso wie deutsche Staatsangehörige der Schulbesuchspflicht. Sofern sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen, ihr Aufenthalt jedoch auf Grund eines Asylantrags gestattet ist oder sie hier geduldet werden, unterliegen sie ebenfalls der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 41 Abs. 2 SchulG (für Asylsuchende/ Flüchtlinge auch Art. 22 Genfer Flüchtlingskonvention). Ausländische Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltstitel unterliegen nicht der allgemeinen Schulpflicht; sie haben indes ein Recht auf Schulbesuch an öffentlichen Schulen gemäß § 2 SchulG und Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin.“.

Minderjährige begleitete Flüchtlinge werden solange nicht beschult, bis eine gesundheitliche Erstuntersuchung stattgefunden hat.

 

 

Zu 7.

Aktuell sind die Berliner Bezirksämter nicht in der Lage, das Sachleistungsprinzip durchzusetzen. Es ist schon deshalb ausgeschlossen, weil dies nur durch Vollverpflegung unter „vollstationären“ Einrichtungsbedingungen oder durch Ausgabe von Lebensmitteln zu realisieren ist. Dafür fehlt es den Bezirksämtern an den entsprechenden Rahmenbedingungen. Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, hat bisher noch keine allgemeinverbindlichen Regelungen zur Umsetzung des Sachleistungsprinzips erlassen. Sollte erwartungsgemäß von der Gewährung von Sachleistungen abgesehen werden, so mangelt es derzeit an einer Regelung zu den jeweiligen Beträgen gemäß § 1a Abs. 2, 3, und 4 AsylbLG aufgrund der Anspruchseinschränkung des § 1a AsylbLG. Die Senatsverwaltung hatte Ausführungen dazu in Aussicht gestellt. Dies ist bisher nicht umgesetzt.

 

 

Zu 8.

Das Amt für Soziales überprüft ausschließlich vertragsfreie Unterkünfte (nicht Unterkünfte des LaGeSo) für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und XII, sowie nach dem AsylbLG. Durch die Heimbegehung wird geprüft, ob die Mindeststandards für eine solche Unterkunft eingehalten werden. Die Betreiber einer solchen vertragsfreien Unterkunft werden bei Anfragen oder direkter Vorsprache für die Bereitstellung einer Unterkunft auf die Einhaltung dieser Mindeststandards hingewiesen.  

In der Regel erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung der Unterbringungen nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 246 Abs. 8 BauGB. Der § 246 Abs. 12 BauGB greift nur bei Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Plans und im Fall des § 34 Abs. 2 BauGB gleichermaßen zur Art der Nutzung.

In beiden Fällen sind die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen und soweit erforderlich durch geeignete Maßnahmen herzustellen.

 

 
 

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