Drucksache - DS/1519/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei den Betreibern von Einzelhandelseinrichtungen (Supermärkten, Discountern) bzw. bei den Eigentümern der Parkflächen vor diesen Einrichtungen zu werben, dass diese regelmäßig ihre Stellplätze für Fahrzeuge in der Zeit von 20.-08.00 Uhr ohne Zeitbegrenzung den Anwohnern zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, sich gegenüber den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei der Überarbeitung der Berliner Bauordnung und anderer entsprechender Gesetze und Richtlinien der Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auch bei der Bemessung künftiger Stellplatzflächen bei Supermärkten und Discountern berücksichtigt wird.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Eine Änderung der Berliner Bauordnung im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bei der Errichtung von PkW-Stellplätzen bei Einzelhandelseinrichtungen ist seit dem 4. und 5. Änderungsgesetz zur Berliner Bauordnung im Jahr 1994 nicht erforderlich, da damit die Stellplatznachweispflicht im Land Berlin gemäß § 50 (1) Bau O Bln wie folgt reduziert wurde.
„§ 50 Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude sind Stellplätze in ausreichender Zahl für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl anzubieten. Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein. Bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen. Werden Anlagen nach den Sätzen 1 und 3 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze nach Satz 1 und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Satz 3 in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.“
Bei allen seitdem errichteten Einzelhandelseinrichtungen basiert daher die Zahl der angelegten PkW-Stellplätze nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Vorgabe sondern allein auf der Entscheidung der Bauherrin / des Bauherren. Diese / dieser bestimmt Art und Umfang des Bauvorhabens. Ist das Vorhaben im Rahmen der zu prüfenden Bestimmungen zulässig, besteht ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung. Diese ist auch nicht von der Bereitschaft des Grundstückseigentümers abhängig zu machen, auf seinem Grundstück Stellplätze über deren eigentlichen Zweck hinaus (Unterbringung des durch die Kunden hervorgerufenen ruhenden Verkehrs) für Anwohner oder andere Interessierte zur Verfügung zu stellen. Ein gegenüber diesem Anliegen durch Betreiber / Eigentümer häufig geäußerter Ablehnungsgrund besteht in der Verkehrssicherungspflicht für die betreffenden Flächen. Diese dürfte während der Öffnungszeiten des Handelsunternehmens durch den Betriebszweck grundsätzlich gedeckt sein. Danach nicht mehr. Die in der Begründung zur DS genannten „Erfahrungen“ im Umgang mit Doppelnutzung von derartigen Stellplatzanlagen haben einen völlig vom Normalfall abweichenden Hintergrund. Im Rahmen des REWE Neubaus am Standort Herzbergstraße / Bernhard-Bästlein-Straße hat das Unternehmen eine ehemals öffentliche Stellplatzanlage vom Bezirk erworben und in seine eigene Anlage integriert. Diesem Verfahren stimmte der Bezirk nur unter der Bedingung einer teilweisen Zurverfügungstellung für die Anwohner zu. Aus verständlichen Gründen kann dieses Beispiel nicht verallgemeinert werden.
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