Drucksache - DS/1361/VII  

 
 
Betreff: Fahrstreifenbegrenzung in der Konrad-Wolf-Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.11.2014 
37. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
09.07.2015 
46. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung und Verkehr Entscheidung
28.07.2015 
41. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument
VzK (Abb.) - Anlage  

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wurde ersucht sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass im Zuge der Gleiserneuerung, der Verschränkung sowie dem behindertengerechten Umbau der Haltestellenbereiche in der Konrad-Wolf-Straße alle neu errichteten Haltestellen mit einer Fahrstreifenbegrenzung versehen werden.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hatte sich mit dem Ersuchen der BVV zuständigkeitshalber an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gewandt und um Prüfung und Stellungnahme gebeten.

 

Das Antwortschreiben ist am 3. Juni 2015 im Bezirksamt eingegangen und die Senatsverwaltung lehnte das Anliegen mit beigefügtem Schreiben (Anlage) ab.

 

Zur Begründung weist die Senatsverwaltung darauf hin, dass sich durch den Bau von Kaps die Lage an den Straßenbahnhaltestellen nicht verändert hätte. Fahrzeugführende könnten, die haltenden Straßenbahnen links passieren. Dies sei nach der Straßenverkehrsordnung nicht untersagt (es ist nicht geregelt! – vgl. §§ 5 (7) und 6 der StVO). Gleichwohl sei eine besondere Sorgfaltspflicht durch die Fahrzeugführer geboten.

 

Generell sei eine Fahrstreifenbegrenzung an den Straßenbahnhaltestellen, mit oder ohne Kap, nicht erforderlich. Trotzdem könne es unter bestimmten Umständen geboten sein, um das Vorbeifahren zu unterbinden. Das Kap westlich der Werneuchener Straße sei bis an die Haltelinie der dortigen Lichtzeichenanlage errichtet. Damit bestünde für Vorbeifahrende kein genügender Raum, um bei „Rot“  zurück nach rechts in den Fahrstreifen zu wechseln, sie würden dann im Gegenverkehr stehen. An den übrigen Stellen bestünde diese Situation nicht und daher würden dort keine Fahrstreifenbegrenzungen ausgeführt.

 

 

 

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