Drucksache - DS/1356/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-82 - frühzeitige Beteiligungen; Arbeitstitel: Kleingartenanlage "Neu-Malchow"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.11.2014 
37. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-82

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)   das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-82

 

              Anlage 3: Auswertung und Ergebnis

 

c)               die Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-82 erst nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Lärm, Bodenbelastung) durchzuführen

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung:

 

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde.


              Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-82

für die Kleingartenanlage "Neu Malchow"

an der Bundesstraße 2

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Malchow

 

             

                                                                                                                Maßstab: ohne

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Das wesentliche Planungsziel besteht in der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" zur dauerhaften Sicherung der Kleingartenanlage "Neu Malchow", die an die Bundesstraße 2 grenzt.


                                                                                                                                                              Anlage 2

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch aufzufordern.

 

28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A3 - vom 27.09.2013 über die Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und den Ausschüssen für ökologische Stadtentwicklung und für Umwelt zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

?        Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

?               Handwerkskammer Berlin

?               Verkehrslenkung Berlin

?               Gemeinde Ahrensfelde

?               Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B

?               Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 1

?               Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung  IV A 11

?               Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks haben keine Anregungen vorgetragen:

 

?        IT-Dienstleistungszentrum Berlin

?        Vattenfall Europe Wärme AG

?        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I B

?        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E

?        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII D 25 -Wasserbehörde

?        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 31

?        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt XF 1 / 2

?        Landesdenkmalamt LDA 4

 

Weitere Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gaben Stellungnahmen ab (die wesentlichen Inhalte werden im Folgenden wiedergegeben):

 

  1.      Berliner Feuerwehr - Stellungnahme vom 25.10.2013

 

Hinweis:             

 

Es wurde mitgeteilt, dass die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener Zufahrten von Anschlussgrundstücken gewährleistet sein müssen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung nicht dargestellt ist.

 

Abwägung Stapl:

 

Die aufgeführten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

 

  1. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)- Stellungnahme vom 10.10.2013

 

Hinweis:

 

Aus der Sicht der BVG bestehen gegen die Durchführung der Planung keine Bedenken, aber es wurde Folgendes angemerkt:

 

?          Da im Planbereich ein Omnibuslinienverkehr vorhanden ist, sind die Arbeiten so aus              zuführen, dass der Omnibuslinienverkehr gewährleistet ist.

?          Kommt es zu Behinderungen des Omnibuslinienbetriebes, sind diese bei Umleitungen 12 Wochen bzw. Haltesellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn mit der BVG zu vereinbaren.

 

Abwägung Stapl:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich jedoch auf zu beachtende Maßnahmen während der Baudurchführung und können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da durch sie keine planungsrechtlichen Belange berührt werden.

 

 

  1.      Berliner Wasserbetriebe 28.10.2013

 

Hinweis:             

 

Es wurde informiert, dass im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Eine innere Erschließung der Trinkwasserversorgung kann vorgenommen werden und die Dimensionierung erfolgt entsprechend dem Trinkwasserbedarf. Löschwasser kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwassernetzes bereitgestellt werden.

 

Abwägung Stapl:

 

Die  Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Begründungstext übernommen.

 

 

  1.      Gemeinsame Landesplanungsabteilung - Stellungnahme vom 18.10.2013

 

Hinweis:             

 

Es wurde mitgeteilt, dass die Ziele der Raumordnung der beabsichtigten Planung nicht entgegen stehen (Hinweis auf Schreiben vom 10. Juli 2013).

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gibt es keine Hinweise. Umweltrelevante Informationen und Daten liegen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht vor.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung informiert, dass das Plangebiet nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung liegt. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf dessen Raum gelenkt werden. Sie hat ausgeführt, dass die geplante Sicherung der Dauerkleingärten mit dem Ziel 4.5 Absatz 1 Nummer 2 LEP B-B vereinbar ist und dass dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt auch innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung Rechnung zu tragen ist.

Mit der beabsichtigten Sicherung der Kleingartenanlage wird dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Absatz 3 LEPro 2007 entsprochen. Danach sollen die siedlungsbezogenen Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung berücksichtigt.

 

 

  1.      Industrie- und Handelskammer zu Berlin - Stellungnahme vom 27.10.2013

 

Hinweis:             

 

Der Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "private Dauerkleingärten" wird zugestimmt, wenn dadurch keine Konflikte mit der geplanten Ortsumgehung Malchow sowie dem geplanten Standort für ein zweites Windrad in Malchow entstehen. Die Festsetzungen dürfen diesen langfristigen Investitionen nicht entgegenstehen bzw. die Realisierung der Vorhaben beeinträchtigen. So darf keine Vorentscheidung zu den diskutierten Varianten für die Ortsumgehung Malchow getroffen werden.

Beide Vorhaben tragen erheblich zum Wohl der Allgemeinheit bei (Schutz der Gesundheit der Wohnbevölkerung in Malchow, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Windkraftnutzung sowie Wahrung der Belange der Wirtschaft).

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, wirkt sich jedoch auf den Planentwurf nicht aus, weil es sich um die dauerhafte Sicherung einer bereits bestehenden kleingärtnerischen Nutzung handelt, die auch nach den Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung erhalten werden soll. Diesem Ziel liegt auch die Einstufung der Kleingartenanlage in die Sicherungsstufe IV (hoch gesichert) des Kleingartenentwicklungsplans zugrunde, der im Jahr 2004 vom Berliner Senat beschlossen und mit Senatsbeschlüssen vom 12. Januar 2010 und 07. Januar 2014 fortgeschrieben wurde.

Generell wird der Schutzanspruch durch die geplante Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" nicht, wie angeführt, erst erzeugt, sondern besteht bereits. Dieser Sachverhalt wurde bereits im Genehmigungsbescheid vom 29.10.2013 zur Errichtung einer Windkraftanlage aufgeführt und berücksichtigt. Danach gilt für den Einwirkungsbereich KGA "Neu Malchow" und Windkraftanlage ein Immissionsrichtwert tags und nachts von 60 dB (A). Zum Schutz der Nachtruhe für die Parzellen mit Dauerbewohnern wurde der Nachtrichtwert auf 45 dB (A)  festgesetzt.

Die in der Straßennetzplanung für Berlin bis 2025 dargestellten Varianten der Ortsumgehung Malchow verlaufen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, so dass eine Sicherung von Flächen für Verkehrsanlagen nicht erforderlich ist. Die Ermittlung und Durchführung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der kleingärtnerischen Nutzung infolge des Straßenverkehrs obliegt nicht diesem Planverfahren. Vielmehr müssen die Verfahren zu den angeführten langfristigen Planungen für ein zweites Windrad Malchow und die Varianten der Ortsumgehung Malchow sicherstellen, dass die zuvor benannten Immissionsrichtwerte für den Einwirkungsbereich der KGA eingehalten werden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung oder Behinderung wird durch das Planungsziel dieses Verfahrens nicht ausgelöst, da eine bereits bestehende Nutzung dauerhaft gesichert soll.

 

 

  1.      Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) - Stellungnahme vom 30.10.2013

 

Hinweis:

 

Es wurden keine Einwände, keine konkreten Hindernisgründe oder sonstige umwelt-relevanten Aspekte vorgetragen. Aus dem Zuständigkeitsbereich sind keine immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Abwägung Stapl:

 

Die Hinweise werden ohne Auswirkungen auf die Planinhalte zur Kenntnis genommen.

 

 

  1.      NBB Netzgesellschaft Berlin Brandenburg mbH u. CO. KG für GASAG - Stellungnahme vom               16.10.2013

 

Hinweis:             

 

Die Versorgung des Plangebietes ist durch die Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen.

Im angefragten räumlichen Bereich des Bebauungsplanentwurfs befinden sich Anlagen der GASAG mit einem Betriebsdruck von ? 4 bar, so dass gemäß den technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes bei Bauarbeiten in der Nähe dieser Hochdruck-Erdgasleitung die Bauausführenden vor Ort einzuweisen sind.

Darüber hinaus sind notwendige Versorgungsleitungen und Anlagen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB festzusetzen.

 

Abwägung Stapl:

 

Die im Lageplan Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg vom 16.10.2013 dargestellte  Gasleitung ? 4 bar befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, so dass sich eine Berücksichtigung im Verfahren erübrigt. Ein Anschluss des Plangebietes an die zentrale Gasversorgung ist nicht vorgesehen, so dass Festsetzungen zu Leitungsverläufen und Anlagen nicht erforderlich sind.

 

Die bei der Durchführung von Baumaßnahmen und Anpflanzungen zu beachtenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Generell beziehen sich die Anmerkungen jedoch auf Maßnahmen bei der Baudurchführung. Da durch diese Hinweise keine städtebaulichen Belange betroffen sind, können sie nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein.

 

 

  1.      Vattenfall Europe Business Service GmbH, Properties Berlin 30.10.2013

 

Hinweis:             

 

Gemäß Lageplan befinden sich im Plangebiet Nieder- und Mittelspannungsanlagen sowie zwei 110-kV-Freileitungen der Stromnetz GmbH.

 

Abwägung Stapl:             

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die vorhandenen 110 kV- Freileitungen, die gemäß Lageplan vom 14.08.2013 von der Dorfstraße/Bundesstraße 2 über das Plangebiet in Richtung Umspannwerk Malchow verlaufen, werden in die Plangrundlage übernommen.

 

Hinweis:

 

Die Leitungsrechte für die im beigefügten Lageplan gelb gekennzeichneten Anlagen (110 kV Trasse in der Dorfstraße) sind gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB grundbuchrechtlich zu sichern.

 

Abwägung Stapl:

 

Generell sind mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden, für Leitungen und Anlagen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Das Plangebiet grenzt nicht an die Dorfstraße sondern an die Bundsstraße 2. Leitungsverläufe für eine 110 - kV Trasse sind in der Bundesstraße 2 nicht dargestellt.

 

Hinweis:             

 

Die in den Richtlinien zum Schutz von Kabelanlagen, Freileitungsanlagen und Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin sowie den allgemeinen Hinweisen für Leitungsfragen bei geplanten Bauvorhaben sind genau zu beachten.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angeführten Richtlinien haben Maßgaben zum Inhalt, die bei der Durchführung von geplanten Bauvorhaben zu beachten sind. Diese Forderungen können nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein, da keine städtebaulichen Belange betroffen sind.

 

 

  1.      Senatsverwaltung für Finanzen, I D 13  - Stellungnahme (Liegenschaften) vom 25.10.2013

 

Hinweis:             

 

Bezüglich dinglicher Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

Bezüglich haushaltswirtschaftlicher Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) wird auf die Regelungen der §§ 39 ff BauGB hingewiesen und es wird angeregt, unter Punkt IV.2 Ausführungen zu der Prüfung eines möglichen Planungsschadens aufzunehmen.

Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt

 

 

  1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I E 2 - Stellungnahme vom               14.10.2013

 

Hinweis:

 

Es wird mitgeteilt, dass der Planungszweck (Sicherung der Kleingartenanlage) keine artenschutzrechtliche Relevanz entfaltet.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird ergänzt.

 

 

  1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C 31 - Stellungnahme vom 15.10.2013

 

Hinweis:

 

Es wird mitgeteilt, dass durch den Bebauungsplanentwurf keine Belange des Lärmaktionsplanes 2008 und des Luftreinhalteplanes Berlin 2011 - 2017 berührt sind.

 

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird ergänzt.

 

 

  1. Ordnungsamt / Straßenverkehrsbehörde - Stellungnahme vom 02.10.2013

 

Hinweis:              Es wurde mitgeteilt, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen den Planentwurf bestehen, da innerhalb der Kleingartenanlage kein öffentlicher Verkehr stattfindet.

              Es wurde informiert, dass die Bundesstraße 2 zum übergeordneten Straßenland gehört und verkehrliche Maßnahmen zum jetzigen Stand des Verfahrens nicht erkennbar sind bzw. in der Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin liegen würden.

 

Abwägung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verkehrslenkung Berlin wurde frühzeitig am Verfahren beteiligt. Hinweise und Anregungen, die im Planverfahren zu berücksichtigen wären, wurden nicht gegeben.

 

  1. Tiefbau - und Landschaftsplanungsamt  - Stellungnahme vom 25.10.2013

 

Hinweis:

 

Es wurde informiert, dass sich die Anzahl der vorzufindenden Dauerbewohner auf 6 erhöht hat, da der private Eigentümer einen weiteren Dauerbewohner zugelassen hat.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, wirkt sich jedoch auf das Planungsziel nicht aus. Denn generell kann durch ein privates Pachtverhältnis kein Rechtsanspruch für ein Wohnrecht in einer Kleingartenanlage begründet werden.

 

Hinweis:

 

In Auswertung umfangreicher Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 1999 wurden aufgrund von Schadstoffbelastungen Anbaubeschränkungen festgelegt und Anbauempfehlungen für einzelne Parzellen erteilt. Deshalb wird die Einbeziehung des Fachbereichs Umwelt- und Naturschutz zur Thematik Schadstoffe und Anbaubeschränkungen angeregt.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einbeziehung des Fachbereichs Umwelt und Naturschutz ist erfolgt (siehe Nr. 14).

 

  1. Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Umwelt (Bodenschutz)- Stellungnahme vom               21.11.2013

 

Hinweis:             

 

Es wurde mitgeteilt, dass die östliche Hälfte der Kleingartenanlage "Neu Malchow"
Bestandteil der Bodenbelastungskataster (BBK) - Fläche 15438 ist.

 

Weiterhin wurde informiert, dass

 

?               der Abschnitt aufgrund einer ehemaligen Nutzung als Deponie als altlastenverdächtige Fläche eingetragen ist,

?               als Deponieinhalt Bauschutt, Schlacke, Asche, Dachpappenreste sowie eine nach Mineralölkohlenwasserstoff (MKW) riechende Schicht bei 4 - 5 m unter Geländeoberkante               festgestellt wurden und

?               die Untersuchung von Oberbodenproben aus 16 von 21 Parzellen nach den Vorgaben               des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) in den Jahren 1995 und 1996 Folgendes ergeben hat:

    • In 9 Parzellen sind die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze überschritten,
    • 3 Prüfwertüberschreitungen wurden für den Wirkungspfad Boden - Mensch für Kinderspielflächen ermittelt,
    • 2 Prüfwertüberschreitungen wurden für Wohngebiete festgestellt.

 

Darauf hingewiesen wurde, dass

?               die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen aus den Jahren 1995 und 1996 hinreichend Anhaltspunkte geben, dass die beabsichtigte Nutzung nur eingeschränkt bzw. erst               nach Beseitigung der Gefährdungspotentiale oder Gefährdungstatbestände möglich ist,

?               aufgrund der Untersuchungsergebnisse bereits 1996 Nutzungsempfehlungen bzw.               Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen wurden,

?               eine Festsetzung als Kleingartenanlage erst erfolgen kann, wenn:

    • zur Abschätzung des Gefährdungspotentials Wirkungspfad Boden - Mensch bzw. Boden - Nutzpflanze alle (21) Parzellen der Kleingartenanlage entsprechend den               Vorgaben des BBodSchG bzw. BBodSchV untersucht werden und
    • ggf. erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung einer Gefährdung, insbesondere für Mensch und Nutzpflanze, eingeleitet werden.

 

Abwägung Stapl:

 

Die kleingärtnerische Nutzung des Plangebiets wurde trotz der Erkenntnisse aus den Bodensuchungen in den Jahren 1995 und 1996 mit einschränkenden Nutzungsempfehlungen bzw. Nutzungsbeschränkungen im Jahr 1996 bis heute fortgesetzt. Für die Bewertung, ob diese Einschränkungen der kleingärtnerischen Nutzung ausreichen und welche Maßnahmen ggf. einzuleiten sind, um eine Gefährdung von Mensch und Nutzpflanze auszuschließen, muss im weiteren Verfahren ermittelt werden. Die Bodenuntersuchung ist auf allen 21 Parzellen durchzuführen.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

  1. Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege - Stellungnahme vom 14.10.2013

 

Hinweis:

 

Es wurde mitgeteilt, dass aus landschaftsplanerischer Sicht keine Einwände zu den Zielen des B-Planes bestehen und dem Planentwurf zugestimmt wird.

Darüber hinaus wurde informiert, dass

 

1)               das Umwelt und Naturschutzamt gemeinsam mit dem Bezirk Pankow für das Gebiet Malchower Aue im Zusammenhang mit den Weißenseer Feldern  die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes beabsichtigt.

(Mit der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets können entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz drei grundsätzliche Ziele verfolgt werden bzw. auch nur eines davon:

-            Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes der von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und / oder

-            Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und / oder

-            die besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung zu schützen.)

 

2)              das Umwelt- und Naturschutzamt derzeit die 1. Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes von 2006 bearbeitet und ggf. in weiteren Verfahrensschritten genauer darauf verweisen wird.

 

Abwägung Stapl:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung berücksichtigt.

 

 

17.              Umwelt- und Naturschutzamt - Stellungnahme Fachbereich Umweltschutz (Immissions-              schutz Lärm) vom 09.12.2013

 

Hinweis:

 

Die DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 stellt für Kleingartenanlagen einen Orientierungswert von 55 dB(A) tags und nachts als aktuellen Beurteilungsmaßstab dar.

 

In der TA-Lärm sind in Ziffer 6.1 Kleingärten nicht genannt. In den Erläuterungen (Auslegungshinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur TA - Lärm) wird aber zu Ziffer 6.1 " Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden" angeführt, dass sich der Schutzanspruch für u. a. Kleingartenanlagen, soweit sie keine Gebiete sind und eine Wohnbebauung nicht zugelassen ist, in der Regel nur für die Tageszeit ergibt. Das Schutzinteresse ist in der Regel hinreichend gewahrt, wenn ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für die Tageszeit nicht überschritten wird.

 

Teilbereiche des Plangebietes sind von Verkehrslärmimmissionen der Bundesstraße 2 und dem Schienenverkehrslärm der Bahn erheblich belastet (vergl. Umweltatlas Strategische Lärmkarten Straßenverkehr und Eisenbahn/S-Bahnverkehr).

 

Um gesunde Lebensbedingungen innerhalb des Plangebietes sicherzustellen, sind die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmgeräusche (Straßenverkehr und Schienenverkehr) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festzustellen.

 

Kriterien zur Ermittlung der Geräuschimmissionen und zur Beurteilung, ob die mit der Eigenart des geplanten Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt ist, sind in der Norm DIN 18005 definiert.

 

Ausgehend von den Berechnungsergebnissen der Lärmuntersuchung sind Vorschläge für geeignete Schallschutzvorkehrungen zu erarbeiten, die als Festsetzung in den
B-Plan übernommen werden können.

 

Abwägung Stapl:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anhand der strategischen Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht) 2012 ist ersichtlich , dass der Gesamtlärm verursacht durch den Straßen- und Bahnverkehr für einen wesentlichen Teil des Plangebietes zwischen 65 und 70 dB(A) liegt und damit deutlich über dem Orientierungswert der für städtebauliche Planungen maßgeblichen DIN 18005. Es ist deshalb erforderlich, die Lärmbelastungen gutachterlich untersuchen zu lassen.

 

Die Begründung wird ergänzt.

 

 

Ergebnis:

 

Für die Bodenuntersuchung von 21 Parzellen und die gutachterliche Auswertung sind Mittel in Höhe von etwa 18 T? in den Haushalt einzustellen.

 

Die Ergebnisse der noch zu beauftragenden Bodenuntersuchung sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

Für die Untersuchung der Belastung aus dem Bahn- und Verkehrslärm sowie die gutachtliche Auswertung sind Mittel in Höhe von etwa 5 T? in den Haushalt einzustellen.

 

Die Ergebnisse des noch zu beauftragenden Lärmgutachtens sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

In Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden eingegangenen Anregungen und Hinweise werden außerdem der B-Planvorentwurf, die textlichen Festsetzungen und die Begründung wie folgt ergänzt bzw. geändert:

 

B-Planvorentwurf:

 

Die vorhandenen 110 kV-Freileitungen, die gemäß Lageplan der Vattenfall Europe Netzservice GmbH vom 30.10.2013 von der Dorfstraße Malchow/Bundesstraße 2 über das Plangebiet in Richtung Umspannwerk Malchow verlaufen, werden in die Planunterlage übernommen.

 

Textliche Festsetzungen:

 

Die textlichen Festsetzungen bleiben unverändert.

 

Begründung:

 

Die Begründung wird unter Berücksichtigung der Anregungen und Hinweise fortgeschrieben.

 


              Anlage 3

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 14. April 2014 bis einschließlich 13. Mai 2014 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 11. April 2014 über Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang und es wurde über das Internet die Einsichtnahme in den B-Planentwurf und die Begründung ermöglicht.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

 

-        Bebauungsplanvorentwurf Stand September 2013,

-        Begründung zum Bebauungsplanentwurf Stand September 2013.

 

Während dieser Zeit wurde keine Einsicht in die Planung genommen.

Es gingen keine schriftlichen Anregungen bzw. Hinweise ein.

 

 

Ergebnis:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wirkt sich auf den B-Planvorentwurf, die textlichen Festsetzungen und die Begründung nicht aus.

 

 
 

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