Drucksache - DS/1336/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-98 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: Münsterlandstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.10.2014 
36. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände zwischen Münsterlandstraße, Weitlingstraße, Rupprechtstraße und Eitelstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-98 aufzustellen.

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-98 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-98 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-98

für das Gelände zwischen Münsterlandstraße, Weitlingstraße, Rupprechtstraße und Eitelstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

              Maßstab 1 : 5.000

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

 

 

 


              Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans

Im Bezirk Lichtenberg ist analog zur allgemeinen Entwicklung in Berlin die Wohnungsnachfrage gestiegen. Das Lichtenberger Bündnis für Wohnen hat sich den Neubau von ca. 3.000 Wohnungen innerhalb von 3 Jahren als Ziel gesetzt. Umgesetzt werden soll dieses Ziel in erster Linie durch die Wohnungsbaugesellschaften und                  -genossenschaften im Bezirk. Die von der Nachverdichtung im vorliegenden Baublock betroffenen Flurstücke 228, 229 und 240 (Eitelstraße 56 und Flächen nördlich angrenzend) befinden sich im Eigentum der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR).

 

 

Ziele und Zwecke der Planung

Das Ziel des Bebauungsplans ist die Herstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem genannten Baublock. Das Grundstück Eitelstraße 56 sowie die nördlich angrenzenden Flurstücke 229 und 240 sind unbebaut und schon seit längerer Zeit nicht mehr in Nutzung. Als Folge hat sich eine umfangreiche Vegetation ausgebreitet. Insgesamt macht die Fläche einen verwilderten Eindruck. Hier sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Wohnbebauung entlang der Eitelstraße geschaffen werden. Die Neubebauung soll die Möglichkeit zur Herstellung von barrierefreien Wohnungen bieten, die im Bezirk dringend benötigt werden.

 

 

Planungskonzept und beabsichtigte Festsetzungen:

Die vorhandene Bebauung entlang der Münsterlandstraße, der Weitlingstraße und der Rupprechtstraße soll planungsrechtlich gesichert werden. Auf dem Grundstück Eitelstraße 56 und den Flurstücken 229 und 240 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für Wohnungsneubau geschaffen werden. Zu dem Gebäude in der Rupprechtstraße 3 ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, da sich in der Giebelwand Fenster befinden.

Der gesamte Baublock soll als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, ebenso die geschlossene Bauweise sowie das Maß der Nutzung durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse und der maximal überbaubaren Grundstücksfläche.

Die Sicherstellung der notwendigen Erschließung erfolgt durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsflächen.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen der Münsterlandstraße, Weitlingstraße, Rupprechtstraße und Eitelstraße bleiben bestehen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

Luftreinhaltung

Der Planbereich ist im Vorranggebiet für Luftreinhaltung gem. FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. 1019 f.). Deshalb soll durch eine textliche Festsetzung die Verwendung emissionsarmer Brennstoffe vorgeschrieben werden.

 

 

Planungsalternativen

Alternativen zur dargestellten Planung haben sich bisher nicht ergeben und wurden deshalb auch nicht untersucht.

 

Mitteilung der Absicht, den Bebauungsplan 11- 98 aufzustellen

Gemäß § 5 AG BauGB in Verbindung mit § 11 AG BauGB und in sinngemäßer Anwendung der AV Mitteilung, Abschnitt V Nr. 8 vom 15. August 1994 wurden von der Abteilung Stadtentwicklung mit Schreiben vom 13. Juni 2014 die Fachaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg GL 5 über die Absicht, den Bebauungsplan 11- 98 aufzustellen, informiert.

 

In ihrer Antwort vom 17.Juli 2014 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg GL 5 mit, dass die angezeigte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Die beabsichtigte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist hier grundsätzlich zulässig. Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Referat II C gab ihre Rückäußerung am 14. Juli 2014 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass  gegen  die  Absicht, den Bebauungsplan 11- 98 aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen.

Der Bebauungsplan 11-98 wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da der Geltungsbereich an die Weitlingstraße als Straße des übergeordneten Straßennetzes (Stufe III: örtliche Straßenverbindung) grenzt. Somit sind gemäß  Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) sind nicht berührt.

 

Damit wurde vor dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans die Mitteilungspflicht erfüllt: Bedenken der Fachaufsicht stehen der Aufstellung des Bebauungsplans derzeit nicht entgegen.

 

 
 

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