Drucksache - DS/1060/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-35 - Festsetzung
Arbeitstitel: Wartenberger Straße/Gehrenseestraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.01.2014 
29. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)              die notwendigen Änderungen der Begründung zum Bebauungsplan im Ergebnis der erneuten Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung.

              Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

              Anlage 2: Vermerk Stapl A vom 25.11.2013

b)              die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-35 vom 05.03.2013 mit Deckblatt vom 27.09.2013 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung.

c)              mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

d)              die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-35 in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.10.2013 zur Drucksache Nr. 0958/VII den Bebauungsplan 11-35 vom 05.03.2013 mit Deckblatt vom 27.09.2013 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße, Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-35 entschieden.

Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass der Bebauungsplan unter Voraussetzungen festgesetzt werden kann. Die daraus resultierenden Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 


              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-35

für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wartenberger Straße,

Anna-Ebermann-Straße und Gehrenseestraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

             

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten sowie

Sicherung öffentlicher Straßenverkehrsflächen und

eines öffentlichen Kinderspielplatzes

 


              Anlage 2

 

 

Vermerk Stapl A vom 25.11.20013

 

 

Mit Schreiben vom 13.11.2013 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes 11-35 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan unter folgenden Voraussetzungen festgesetzt werden kann:

 

I. Die Abwägung ist hinsichtlich der Bewältigung der Lärmbelastung zu ergänzen:

 

Das Lärmschutzkonzept stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf die Hausgruppen, die in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 8 festgesetzt werden sollen. In der Begründung heißt es (vgl. S. 37), dass die Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht für Verkehrslärm "bei vollständig realisierter Bebauung" grundsätzlich eingehalten werden oder leichte bis mittlere Überschreitungen auftreten. Der Fall, dass die Hausgruppen nicht oder erst nach der "zweiten Reihe" errichtet werden, wird hingegen nicht (ausdrücklich) betrachtet, obwohl die gutachterlichen Berechnungen für diesen Fall ergaben, dass die Orientierungswerte in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 6/7 um bis zu 7 dB(A) am Tag und 8 dB(A) in der Nacht überschritten werden (vgl. S. 19 der Begründung).

 

In meinem Schreiben vom 6. September 2013 hielt ich fest, dass daher zum Beispiel eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB oder eine Regelung im städtebaulichen Vertrag geboten sei, mit der gewährleistet wird, dass die Hausgruppen vor der Bebauung in zweiter Reihe errichtet werden. Diese bedingte Festsetzung oder Regelung im städtebaulichen Vertrag wird laut dem Vermerk vom 18. Oktober 2013 (Anlage 2 zur BVV-Vorlage, vgl. Pkt. I.4) jedoch für entbehrlich gehalten, da bereits eine Grundrissregelung (TF 2) zur Anwendung komme. Die Möglichkeit, dass die Hausgruppen nicht oder erst später entstehen, sei damit in der Abwägung berücksichtigt worden. Letzterem kann ich nicht folgen. Die Problematik, dass die Hausgruppen möglicherweise nicht oder erst später errichtet werden, muss direkt in Abwägung einfließen und kann nicht in einen Vermerk "ausgelagert" werden. Sofern Sie weiterhin eine bedingte Festsetzung oder Regelung im städtebaulichen Vertrag für entbehrlich halten, ist in der Abwägung daher darauf einzugehen, inwiefern dennoch ein hinreichender Schallschutz gewährleistet ist. Die Grundrissregelung allein ist nicht ausreichend, da sie nicht sämtliche Aufenthaltsräume erfasst. Der Schallschutz in der zweiten Reihe ohne Errichtung der ersten Reihe kann daher nur deshalb als hinreichend erachtet werden, da die Anforderungen der DIN 4109 zu erfüllen sind und die Aufenthaltsräume, die der lärmbelasteten Seite zugewandt sind, zum Schutz vor Lärm mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten sind (vgl. §§ 1 f. der Ergänzung zum städtebaulichen Vertrag). Dies ist in der Begründung näher darzulegen.

 

In Zusammenhang mit der Lärmproblematik ist ferner noch Folgendes aufgefallen: Auf Seiten 37 f. der Begründung heißt es, dass nach gutachterlicher Auffassung davon auszugehen sei, dass der geplante Umbau der Gleisschleife nördlich der Kreuzung Wartenberger Straße/Gehrenseestraße/Malchower Weg und die damit verbundene Begradigung zwischen Wartenberger Straße und Rhinstraße zu einer Reduzierung des durch den Schienenverkehr verursachten Lärmeintrags um etwa 3 dB(A) führen werden (vgl. auch S. 52 f. der Begründung). Ich gehe davon aus, dass diese erwartete Lärmminderung keine Voraussetzung für einen hinreichenden Schallschutz ist, sondern (nur) zu einer weiteren Verbesserung der Lärmsituation führt. Wäre die Lärmminderung hingegen eine lärmschutzrelevante Voraussetzung, wäre die betreffende Passage auf Seiten 37 f. der Begründung nicht konkret genug bzw. als Begründung für den Bebauungsplan nicht ausreichend.

 

Berücksichtigung

 

Der Begründung wurde unter Punkt II.3.4 Folgendes hinzugefügt:

 

Schließlich ist auch die Möglichkeit zu beachten, dass die festgesetzten Hausgruppen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 8 nicht vor oder zumindest gleichzeitig mit der Bebauung in der "zweiten Reihe" in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 5, WA 6 und WA 7 errichtet werden. Diese Möglichkeit wurde in der schalltechnischen Immissionsprognose (vgl. I.4.2) bereits berücksichtigt, indem die Immissionswerte für die "zweite Reihe" auch für diesen Fall, also ohne schallabschirmende Wirkung durch die Bebauung in der "ersten Reihe", ermittelt wurden.

Zwar sind die Schallimmissionswerte für die "zweite Reihe" dann höher, ein hinreichender Schallschutz ist dennoch gegeben, denn die Grundrissregelung nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 gilt auch für den westlichen Teil des WA 2 sowie die südlichen Teilbereiche von WA 5, WA 6 und WA 7. Die Schallimmissionsprognose hat ergeben, dass die von der jeweiligen Straße abgewandten Fassaden - auch dann, wenn die Bebauung in der "ersten Reihe" nicht errichtet ist - nicht oder nur in relativ geringem Maße von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 betroffen sind.

Außerdem sind die vorgenannten Teilbereiche auch von der o.g. genannten Regelung im städtebaulichen Vertrag erfasst, wonach schutzbedürftige Aufenthaltsräume, die der Wartenberger Straße bzw. der Gehrenseestraße zugewandt sind, mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten sind. Die o.g. vertragliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Aufenthaltsräumen gemäß der DIN 4109 gilt hier selbstverständlich ebenfalls.

 

Unter Punkt III.3.2.1.2 wurden die Ausführungen zu den Umweltauswirkungen der Planung zum Thema Verkehr/Lärm wie folgt vervollständigt:

Zudem wurde für diese Bereiche in den städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer / Investor (vgl. II.3.6) die Verpflichtung aufgenommen, schutzbedürftige Aufenthaltsräume, die der Wartenberger Straße bzw. der Gehrenseestraße zugewandt sind, mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten.

Außerdem sind die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile gemäß der als technische Baubestimmung im Land Berlin eingeführten DIN 4109, sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren, zu berücksichtigen. Der entsprechende Nachweis muss gemäß § 14 Abs. 1 Bauverfahrensverordnung (BauVerfVO) von Baubeginn an der Baustelle vorliegen. Da der Schallschutznachweis jedoch keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, hat sich der Grundstückseigentümer / Investor im städtebaulichen Vertrag dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Aufenthaltsräumen gemäß der DIN 4109 berücksichtigt werden.

 

Die Begründung wurde dahingehend ergänzt, dass die Begradigung der Gleistrasse zu einer weiteren Reduzierung des durch den Schienverkehr verursachten Lärmeintrags um etwa 3 dB (A) führen wird. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für einen hinreichenden Schallschutz.

 

 

II. Die Ergänzung zum städtebaulichen Vertrag enthält in § 2 Abs. 2 die Verpflichtung, dass für alle von der textlichen Festsetzung Nr. 2 betroffenen Flächen zu berücksichtigen ist, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume, die der Wartenberger Straße bzw. der Gehrenseestraße zugewandt sind, zum Schutz vor Lärm mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten sind.

Trotz der Regelung des § 3 (Übertragung der Verpflichtung auf Rechtsnachfolger, Haftung des Investors) ist die Verpflichtung des § 2 Abs. 2 dinglich (durch eine Grunddienstbarkeit) oder durch eine Baulast zu sichern. Sollte diese Sicherung unter den gegebenen Umständen zu langwierig sein, ist zumindest die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung oder zur Sicherung durch Baulast in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen. Anderenfalls ist die Ausstattung der betroffenen Räume mit den schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen nicht hinreichend sichergestellt.

 

Berücksichtigung

Der Investor hat am 20.11.2013 eine Ergänzung zum städtebaulichen Vertrag vom 4. Februar 2013 unterzeichnet. Gegenüber der ersten Ergänzung zum städtebaulichen Vertrag vom 18.10.2013 verpflichtet sich der Investor die Regelungen des § 2 Abs. 2 durch Eintragung einer entsprechenden Baulast zeitnah sichern zu lassen. Die Ergänzung vom 18.10.2013 wurde aufgehoben.

 

III. Der Originalplan ist zu ergänzen um:

 

(1) Die Angabe, dass der Bebauungsplan mit Deckblatt vom 27. September 2013 durch die Bezirksverordnetenversammlung am 22. Oktober 2013 beschlossen wurde;

 

(2) die Angabe, dass zu dem Bebauungsplan auch das Deckblatt vom 27. September 2013 gehört.

Des Weiteren bitte ich zur Erhöhung der Rechtssicherheit bzw. zur besseren Verständlichkeit der Begründung, die folgenden Hinweise zu beachten:

 

a) Begründung, S. 40: Im ersten Absatz werden als schutzbedürftige Aufenthaltsräume (nur) Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer genannt. Zu den schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zählen aber auch Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007, 4 C 2/07, Rn. 24 ff. juris). Der Klarheit und Vollständigkeit halber sollte dies hinzugefügt werden.

 

b) Begründung, S. 52: Dort heißt es im vorletzten Absatz: "Durch die Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung im Land Berlin ist ein ausreichender Schallschutz darüber hinaus sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren, sofern der Bebauungsplan festgesetzt ist, nachzuweisen (Schallschutzfenster). Dieser Nachweis muss gemäß § 14 Abs. 1 Bauverfahrensverordnung (BauVerfVO) von Baubeginn an der Baustelle vorliegen."

Hierzu ist anzumerken, dass nach aktueller Rechtsprechung (zum Beispiel Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2012, OVG 10 A 10.09) die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen - wie etwa die der DIN 4109 - weder mit noch ohne Genehmigungsverfahren hinreichend sichergestellt ist. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Begründung anzupassen (vgl. auch den Vermerk vom 18. Oktober 2013 (Anlage 2 zur BVV-Vorlage), dort Pkt. I.7, wo auf diese Problematik eingegangen wird.

 

Berücksichtigung

 

zu (1) und (2)

Die Angaben wurden auf dem Originalplan ergänzt

 

Zu a) und b)

Die Begründung wurde entsprechend ergänzt bzw. angepasst.

 

 

Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der ersten Anzeige des Bebauungsplanes durchgeführten Verfahrensschritte vervollständigt.

 

 

 

 
 

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