Drucksache - DS/1024/VII  

 
 
Betreff: Umwandlung der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule (11G15/11S04) - Grundschule und sonderpädagogisches Förderzentrum "Sehen" in eine Inklusive Gemeinschaftsschule mit dem Schwerpunkt "Sehen"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin BiKuSozSp 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
12.12.2013 
27. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule wird zum Schuljahr 2015/16 in eine Inklusive Gemein­schaftsschule mit dem Schwerpunkt "Sehen" umgewandelt.

 

 

1.              Ausgangslage

Bereits im Laufe des Schuljahres 2010/11 begannen die Schulleitung und das Kollegium der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule (PCK), sich mit inklusiver Pädagogik und inklusiver Schul­entwicklung auseinanderzusetzen. Dies geschah vor dem Hintergrund der UN-Behinderten­rechtskonvention und des 2011 - durch die für Bildung zuständige Senatsverwaltung - vor­gelegten Entwurfs eines Konzeptes zur Umsetzung der Inklusion an den Berliner Schulen.

In der PCK wird der Gedanke einer gemeinsamen Integration bereits gelebt. Hier lernen Schüler/innen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, es werden integrative Modelle gemeinsamen Unterrichts praktiziert und es gibt verschiedenste entsprechende Projekte. "Es ist normal, verschieden zu sein!" lautet das Motto der Schule in Anlehnung an einen Satz Richard von Weizsäckers. Seit ca. 20 Jahren arbeitet die PCK als kooperative Schule, die die Grundschule des Einzugsbereiches und das sonderpädagogische Förder­zentrum mit dem Schwerpunkt "Sehen" verbindet.

Das Bezirksamt und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (SenBJW) befürworten das Modell einer Inklusiven Gemeinschaftsschule mit dem Schwerpunkt "Sehen" an diesem Standort. In mehreren Gesprächen wurde die Schule durch Bezirksamt und SenBJW dazu beraten und in ihrem Vorhaben unterstützt.

Grundgedanke der Gemeinschaftsschule ist es, den besonderen Weg des längeren gemein­samen Lernens von der Schulanfangsphase bis zur Jahrgangsstufe 10 zu ermöglichen. So soll jede/r Schüler/in bestmöglich individuell gefördert und die Chancengleichheit erhöht werden.

Am 22.04.2013 hat die PCK einen förmlichen Antrag auf Teilnahme am Pilotprojekt Gemein­schaftsschule gestellt und ein ausführliches Konzept dazu vorgelegt.

Gemäß § 17a Schulgesetz (SchulG) können allgemeinbildende Schulen auf Antrag an der Durchführung des Schulversuchs "Pilotphase Gemeinschaftsschule" teilnehmen oder sich zu einer Gemeinschaftsschule zusammenschließen, wenn die nach § 109 SchulG zuständige Schulbehörde und die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 Nr. 7 SchulG dem Vorhaben zustim­men und die Schulen ein Konzept für die Entwicklung hin zur Gemeinschaftsschule vorgelegt haben.

 

 

2.              Standortbezogene Aspekte

Am Standort Erich-Kurz-Str. 6-10, 10319 Berlin wird die PCK in Personalunion als Grund­schule und sonderpädagogisches Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt "Sehen" geführt.

Es handelt sich um einen im Jahr 2000 errichteten Schulneubau, welcher in einem sehr guten Zustand ist. Die besonderen Bedingungen für die Gründung einer Inklusiven Gemeinschaftsschule, wie z.B. Aufzug, entsprechende Therapieräume, Sanitäreinrichtungen, sind vorhanden.

Am Standort stehen derzeit 46 Unterrichtsräume zur Verfügung. Zum Schulkomplex gehören auch eine 3-Feld-Sporthalle sowie ausreichend große Pausenflächen.

Um den künftig steigenden Schülerzahlen und auch den veränderten Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung noch besser gerecht werden zu können, ist es geplant, durch bauliche Veränderungen 6 Räume zu 3 großen Unterrichtsräumen zusammenzulegen. Außerdem soll die Kapazität des Schulstandortes auf mindestens drei Züge ausgebaut werden.

 

 

3.              Schulorganisation

Zum Schuljahr 2015/16 wird an der künftigen Gemeinschaftsschule mit der Aufnahme von 7. Klassen begonnen. Die Schüler/innen der Grund- und Sekundarstufe (Klasse 1 bis 10) werden in der gebundenen Ganztagsschule verbindlich von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr beschult und betreut. Am Freitag haben die Schüler/innen nach Unterrichtsschluss die Möglichkeit, die Schule zu verlassen.

Da die Gemeinschaftsschule kein eigenes Einzugsgebiet hat, wird der Einschulungsbereich der Grundschule ab dem Schuljahr 2015/16 aufgehoben.

Anmeldungen für die Gemeinschaftsschule erfolgen in der Schule.

Die Aufnahme der Schüler/innen richtet sich nach § 17a Abs. 5 SchulG.

 

 

4.              Verfahren

Am 21.12.2012 teilte die SenBJW mit, dass eine Beteiligung an der Pilotphase der Gemein­schaftsschule in Berlin grundsätzlich möglich ist.

Am 22.04.2013 fasste die Schulkonferenz der PCK den Beschluss, einen Antrag auf Beteili­gung an der Pilotphase der Gemeinschaftsschulen in Berlin zu stellen. Dieser Antrag liegt der SenBJW vor, an einzelnen Details der Konzeption wird derzeit von SenBJW und Schule noch gearbeitet.

In einer Projektvereinbarung zwischen der Schule, dem Bezirksamt und der SenBJW werden zu gg. Zeit die konkreten Rahmenbedingungen und die Aufgaben der beteiligten Partner festgelegt. Die Projektvereinbarung beinhaltet auch Baumaßnahmen an der Schule und kann erst nach erfolgtem Bezirksamtsbeschluss zur Umwandlung der Schule unterzeichnet werden.

Die Anhörung des Bezirksschulbeirates (BSB) fand gemäß §111 Abs. 3 Ziffern 2 und 6 SchulG am 14.10.2013 statt. Der BSB stimmte der Umwandlung der Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule in eine inklusive Gemeinschaftsschule - ohne gesonderte Einlassungen - zu.

Für das Schuljahr 2014/15 wird bei der SenBJW eine Verlängerung der Sondergenehmigung für die temporäre Aufnahme von Sekundarschulklassen (ISS) in der Klassenstufe 7 bean­tragt.

 

 

5.              Anordnung der sofortigen Vollziehung

Der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet. Ein Widerspruch gegen diese Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das mögliche private Interesse an einem Aufschub der Voll­ziehbarkeit nach Erhebung eines Widerspruchs.

 

 
 

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