Drucksache - DS/0905/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die Grundstücke Bornitzstraße 102/108 und Siegfriedstraße 183 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-83 aufzustellen. Das wesentliche Planungsziel ist: - Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-83 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11- 83 für die Grundstücke Bornitzstraße 102/108 und Siegfriedstraße 183 im Bezirk Lichtenberg
M 1:5000
Ziel des BebauungsplanesFestsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.
Veranlassung und Erforderlichkeit Die Notwendigkeit ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen ergibt sich im Wesentlichen aus der derzeitigen Planungsunsicherheit. Die im räumlichen Geltungsbereich befindlichen Grundstücke sind zum größten Teil vom Leerstand betroffen und werden zurzeit Umnutzungsansprüchen ausgesetzt. Gleichzeitig weist das Gebiet erhebliche städtebauliche Missstände auf. Auf Grund der Lage dieser Grundstücke in einem "Übergangsbereich" zwischen dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet "Herzbergstraße" und dem südlich angrenzenden Wohngebiet soll der Bebauungsplan 11-83, durch eine Differenzierung der zulässigen Nutzung und Gliederung der Baugrundstücke, die planungsrechtliche Grundlage für eine städtebaulich geordnete Entwicklung schaffen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, das die Grundstücke nördlich der Bornitzstraße Bestandteil der Kulisse (EpB-Gebiet 32) des "Stadtentwicklungsplanes Industrie und Gewerbe - Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (StEP Industrie und Gewerbe)" sind. Dieses EpB-Gebiet unterliegt einer besonderen Sicherung und ist auf ein klar abgegrenztes Spektrum von produktionsgeprägten gewerblichen Nutzungen ausgerichtet. Auf diesen Flächen haben sich bereits Gewerbebetriebe, u. a. die Fa. Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, die im 3-Schichtsystem (Arbeitszeit von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr) arbeitet, angesiedelt. Östlich der Siegfriedstraße befindet sich der BVB Betriebshof, der eine nicht zu vernachlässigende Lärmquelle darstellt. Im südlichen Bereich des Geltungsbereiches findet man Betriebe des Beherbergungsgewerbes und mehrere Lebensmittelmärkte vor. Auf Grund dieser örtlichen Gegebenheiten ist das wesentliche Planungsziel die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese Festsetzung ist in diesem Bereich angesagt, weil im Gegensatz zum Mischgebiet an dieser Stelle keine sensiblen Nutzungen wie Wohnen, soziale und gesundheitliche Anlagen zulässig sein sollen. Diese würden ein Schutzerfordernis gegenüber der gewerblich, emittierenden Anlagen/Nutzungen auslösen.
Planerische Ausgangssituation Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 7. März 2013 (ABl. S. 432) stellt den Bereich des Bebauungsplanes 11-83 als gemischte Baufläche M2 dar.
Verfahren Gemäß § 6 Abs. 1 s. 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. |
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