Drucksache - DS/0674/VII  

 
 
Betreff: Errichten einer Verkehrsraummarkierung im Kreuzungsbereich Robert-Siewert-Straße/Horterweg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung und Verkehr Entscheidung
23.04.2013 
16. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.05.2013 
20. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.05.2014 
32. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung und Verkehr Entscheidung
24.06.2014 
29. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung und Verkehr mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU PDF-Dokument
BE ÖOV PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wurde ersucht zu prüfen, im Kreuzungsbereich Robert-Siewert-Str./Horterweg in Karlshorst Verkehrsraummarkierungen einzurichten, um einen ungehinderten Durchgangsverkehr in der Robert-Siewert-Str. zu gewährleisten. Außerdem wurde das Bezirksamt gebeten, diesen Bereich stärker hinsichtlich seiner Verkehrsordnung zu kontrollieren und geeignete Maßnahmen zur regelmäßigen Einhaltung der Verkehrsordnung vorzuschlagen.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hatte sich mit dem Ersuchen der BVV im August 2013 zuständigkeitshalber an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gewandt. Zwischenzeitlich ist das Antwortschreiben eingegangen und die Senatsverwaltung nimmt wie folgt Stellung:

 

Die Senatsverwaltung hat in ihrem Schreiben ausdrücklich auf den Grundsatz des § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO verwiesen, wonach in Tempo 30-Zonen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen nicht zulässig seien.

Bei der vorgenannten Straße seien keine Probleme des Buslinienverkehrs auf diesem Streckenabschnitt seitens der BVG an die Senatsverwaltung herangetragen worden. Daher bat die Senatsverwaltung das Ersuchen der BVV in bezirklicher Zuständigkeit zu erledigen.

 

Aus Sicht des Bezirksamtes sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, die vorhandenen Verkehrszeichen sind ausreichend.

 
 

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