Ein Angehöriger wird pflegebedürftig

Sind Sie durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage die Verrichtungen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die Körperpflege, Nahrungszubereitung, Reinigung der Wohnung oder Einkaufen, allein und ohne fremde Hilfe zu bewältigen, lassen Sie im Sozialamt einen eventuellen Anspruch auf Hilfe zur Pflege prüfen. Dieser kann entstehen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und Sie selbst den ergänzenden Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können.
Dabei wird vorrangig geprüft, ob zunächst ambulante Hilfe den Bedarf decken kann.
Ambulante Hilfen zur Pflege richten sich an Menschen, die Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens im eigenen Wohnraum benötigen. Dazu gehören zum Beispiel Pflegeeinsätze im häuslichen Bereich durch Sozialstationen. Zum Leistungsumfang gehören außerdem Pflegegeldzahlungen nach dem Berliner Pflegegeldgesetz. Blinde, sehbehinderte sowie gehörlose Personen können nach diesem Gesetz ihre Ansprüche anmelden. Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen erhalten Sie auf dem Pflegeportal des Landes Berlin .
Bei Fragen und Antragstellungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch auf ambulante Hilfen zur Pflege und nach dem Berliner Landespflegegeldgesetz wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner , die Sie im Behördenwegweiser finden.

Wenn das Leben in der eigenen Wohnung aufgrund der Schwere der Erkrankung oder Behinderung nicht mehr möglich ist und die Unterbringung in Pflege- und Seniorenheimen notwendig wird, kann stationäre Hilfe zur Pflege im Sozialamt beantragt werden. Ansprechpartner zur Gewährung von stationärer Hilfe zur Pflege in Berliner Einrichtungen finden sie im Behördenwegweiser .