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Bezirkswahlamt Friedrichshain-Kreuzberg

Bürgerentscheid in Friedrichshain-Kreuzberg am 21. Januar 2007

Abstimmungsbekanntmachung

  1. Am Sonntag, den 21. Januar 2007 findet im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ein Bürgerentscheid statt.

    Die Abstimmung erfolgt zur Frage:
    Stimmen Sie für den durch Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid? "Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Umbenennung eines Teils der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße zurück zu nehmen."

    Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr.

  2. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ist in 87 Abstimmbezirke eingeteilt. In den Abstimmungs-benachrichtigungen, die den Abstimmungsberech-tigten bis zum 30. Dezember 2006 übersandt worden sind, sind der Abstimmbezirk und das Abstimmungslokal angegeben.
    Die Adresse Ihres Abstimmungslokals können Sie auch im Bezirkswahlamt erfragen.
    Die Adresse und Telefonnummer des Bezirkswahlamtes sind im unteren Teil der Bekanntmachung angegeben.
    Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses am Nachmittag des Abstimmungstages zusammen.
  3. Die Abstimmungsberechtigten können nur im Abstimmungslokal abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.
    Die Abstimmungsberechtigten haben einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis vorzulegen. Es wird empfohlen, die Abstimmungsbenachrichtigung zur Stimmabgabe mitzubringen, es kann aber auch ohne diese abgestimmt werden. Die Ausgabe der Stimmzettel und das Auffinden im Abstimmungsverzeichnis werden dadurch erleichtert. Abgestimmt wird mit einem amtlichen Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen von den Abstimmungs-berechtigten in einer Wahlzelle des Abstimmungslokals oder in einem Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  4. Die Abstimmung sowie die unmittelbar im Anschluss erfolgende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmungshandlung möglich ist.
  5. Abstimmungsberechtigte, die einen Abstimmungsschein haben, können an der Abstimmung
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungslokal des Bezirks oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.
    Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich vom Bezirkswahlamt den amtlichen Stimm-zettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Abstimmungsumschlag beschaffen und seinen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig dem Bezirkswahlamt zuleiten, dass dieser dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.
Die Abstimmungsberechtigten können ihr Abstimmungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Abstimmung herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Berlin, den 08. Januar 2007 Der Bezirkswahlleiter



Zum Abstimmungsergebnis

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  • Amtliche Mitteilung

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10247 Berlin

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