Die Abstimmungsberechtigten können ihr Abstimmungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Abstimmung herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Berlin, den 08. Januar 2007 Der Bezirkswahlleiter
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