Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Pfandhaftentlassungserklärung der Hypotheken- und Realgläubiger bei der Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Im Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der Abverkauf, der Austausch oder die unentgeltliche Abtretung einer Teilfläche aus einheitlich belastetem Grundbesitz, die in Betracht kommenden Interessenten (Beteiligten) nicht schädigt. Ein Unschädlichkeitszeugnis kann nur erteilt werden, wenn von einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast eine Teilfläche freigestellt werden soll, welche im allgemeinen 15% der Fläche und 10% des Werts des belasteten Grundbesitzes nicht übersteigen sollte.
Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen dauert die Bearbeitung ca. 2 Monate.
Bei der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Deshalb müssen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
) die Beteiligten (Eigentümer und die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts) gehört werden. Die Anhörung erfolgt schriftlich unter Fristsetzung von 4 Wochen.
Benötigt werden:
Die Ausstellung eines Unschädlichkeitszeugnisses wird mit 156,00 € berechnet. Je gleichzeitig beantragter Mehrausfertigung werden 7,45 € in Rechnung gestellt (Tarifstelle 1002, Vermessungsgebührenordnung- VermGebO
).
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