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Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen

Allgemeine Informationen

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Pfandhaftentlassungserklärung der Hypotheken- und Realgläubiger bei der Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Im Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der Abverkauf, der Austausch oder die unentgeltliche Abtretung einer Teilfläche aus einheitlich belastetem Grundbesitz, die in Betracht kommenden Interessenten (Beteiligten) nicht schädigt. Ein Unschädlichkeitszeugnis kann nur erteilt werden, wenn von einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast eine Teilfläche freigestellt werden soll, welche im allgemeinen 15% der Fläche und 10% des Werts des belasteten Grundbesitzes nicht übersteigen sollte.

Bearbeitungszeit

Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen dauert die Bearbeitung ca. 2 Monate.
Bei der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Deshalb müssen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG(Externer Link)) die Beteiligten (Eigentümer und die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts) gehört werden. Die Anhörung erfolgt schriftlich unter Fristsetzung von 4 Wochen.

Unterlagen

Benötigt werden:

  • Notarielle Verträge über Verkauf, Austausch oder Abtretung
  • Aktueller beglaubigter Grundbuchauszug
  • Zustellfähige Adressen aller Eigentümer und Gläubiger
  • Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der betroffenen Teilfläche
  • Gutachterliche Äußerung über den Wert des Trennstücks (nur soweit vorliegend).

Gebühren

Die Ausstellung eines Unschädlichkeitszeugnisses wird mit 156,00 € berechnet. Je gleichzeitig beantragter Mehrausfertigung werden 7,45 € in Rechnung gestellt (Tarifstelle 1002, Vermessungsgebührenordnung- VermGebO(Externer Link)).

Rechtliche Grundlagen

  • U.a. Gesetz betreffend den erleichternden Abverkauf kleinerer Grundstücke vom 3.3.1850
  • Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13.4.1841 über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27.6.1860
  • Gesetz betreffend die Erleichterung unentgeldlicher Abtretungen einzelner Gutsteile oder Zubehörflurstücke zu öffentlichen Zwecken vom 15.7.1890
  • Vermessungsgebührenordnung (VermGebO)(Externer Link)
  • Gebührenrecht in aktueller Fassung ist zu beachten.

Kontakt

Fachbereich Vermessung
Mehringdamm 32
10961 Berlin
- Kreuzberg
Stadtplan


Postanschrift:
Bezirksamt Friedrichshain-
Kreuzberg von Berlin
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Vermessung
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Tel.: (030) 90298-2265
Fax: (030) 90298-2292
E-Mail

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U Hallesches Tor:
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