Das Anbringen der Grundstücksnummern ist Pflicht der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Grundstücksnutzer. Alle Grundstücke sind mit so vielen Grundstücksnummern zu versehen, wie es für Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
Innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens werden Grundstücksnummern bekannt gegeben und nach Erteilung der Baugenehmigung zeitnah festgesetzt. Grundstücksnummern werden festgesetzt, sobald es zum Auffinden und Unterscheiden von Grundstücken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Festgesetzte Grundstücksnummern müssen zeitnah am Grundstück angebracht werden.
Nicht ordnungsgemäß angebrachte Grundstücksnummern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierzu kann ein Bußgeld verhängt werden.
Für die Beschaffenheit und die Art des Anbringens müssen die Vorschriften der Verordnung über die Grundstücksnummerierung (NrVO)
beachtet werden. Grundstücksnummern müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein, damit die Orientierung und das schnelle Auffinden gewährleistet sind.
Es wird empfohlen, dem formlosen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksnummer einen Lageplan des Grundstücks mit seinen Zugängen beizufügen.
Die Festsetzung einer Grundstücksnummer wird mit 70,00 € berechnet.
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