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Gebäudevermessungspflicht

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich sind alle neu errichteten Gebäude und baulichen Veränderungen des Gebäudegrundrisses für die Fortführung des Liegenschaftskatasters vermessen zu lassen. Die Verpflichtung zur Gebäudevermessung haben Grundstücks-, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde.
Die Gebäudevermessungspflicht unterliegt nicht der Verjährung und geht bei Eigentumswechel auf den neuen Eigentümer über.

Bearbeitungszeit

Die Gebäudevermessungpflicht entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte (1:1.000) nicht mehr wesentlich ändert (d.h. wenn das Gebäude als Rohbau in seinen wesentlichen Strukturen fertig gestellt worden ist). Ab diesem Zeitpunkt und spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes ist sie in Auftrag zu geben. Gebäudevermessungen werden durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)(Externer Link) durchgeführt und von diesen spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung beim Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters eingereicht.

Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Gebühren

Die Kosten werden entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach der Verordnung über die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVergO)(Externer Link) berechnet.

Rechtliche Grundlagen

  • § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen von Berlin (VermGBln)(Externer Link)
  • Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVergO)(Externer Link)

Kontakt

Fachbereich Vermessung
Mehringdamm 32
10961 Berlin
- Kreuzberg
Stadtplan


Postanschrift:
Bezirksamt Friedrichshain-
Kreuzberg von Berlin
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Vermessung
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Tel.: (030) 90298-2265
Fax: (030) 90298-2292
E-Mail

Fahrverbindungen

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