Die Gebiete Luisenstadt/Bethaniendamm und Luisenstadt/Segitzdamm sind Teil der Köpenicker Vorstadt, die sich nach der Idee von Friedrich Wilhelm IV.
und gemäß der Planung von Peter Joseph Lenné
ab 1850 zur sog. Luisenstadt entwickelte, dem größten Stadtteil des historischen Alt-Berlins. Durch die Bildung der Groß-Gemeinde Berlin 1920
wurde der größere Bereich der Luisenstadt dem Verwaltungsbezirk Kreuzberg, der nördliche, kleinere dem Bezirk Mitte zugeordnet. Mit dem Mauerbau und der Teilung der Stadt 1961 nahm die in Teilen kriegszerstörte Luisenstadt unterschiedliche Entwicklungen. Nach der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften wurde bei der Gebietsreform
von 2001 die Teilung der ehemaligen Luisenstadt in die beiden Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg festgeschrieben. Damit gab es auch keine gemeinsamen Planungen der Bezirke mehr für die zentrale Figur der Luisenstadt, den ehemaligen Luisenstädtischen Kanal mit seinen begleitenden Platzanlagen.
Die beiden Gebiete weisen insgesamt eine hohe Dichte denkmalgeschützter Einzelbauten, Gebäudeensembles und Freiräume auf. Insbesondere die Freiräume wurden jedoch häufig nicht ihrer Bedeutung gemäß gesichert, gepflegt oder entwickelt. Dies gilt erst recht für die nicht denkmalgeschützten Bereiche, die zudem seit der Wende einem hohen Veränderungsdruck ausgesetzt sind. Daraus ergab sich die Notwendigkeit zu überprüfen, ob sowohl der Grünzug „Luisenstädtischer Kanal
“ mit seinen angegliederten Platzanlagen wie auch die daran angrenzenden Bereiche durch eine Erhaltungsverordnung gesichert werden müssen.
Ziel der im Jahr 2006 erlassenen Erhaltungsrechtsverordnungen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes zu erhalten. Das entscheidende Instrument zur Umsetzung dieses Schutzzwecks besteht darin, dass der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
Aufgrund der bezirksübergreifenden stadträumlichen Zusammenhänge ist eine Gesamtbetrachtung des Stadtraums erforderlich. Damit soll zur Gewährleistung einer qualitätsvollen Entwicklung des Grünzugs des ehemaligen Luisenstädtischen Kanals, der Randbereiche sowie der angegliederten Plätze ein städtebaulicher Gestaltschutz planungsrechtlich abgesichert werden.
(Aus: Erhaltungsverordnung Luisenstadt – Gutachten zur Überprüfung der Voraussetzungen zum Erlass einer Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Gebiete „Luisenstadt/Bethaniendamm“ und „Luisenstadt/Segitzdamm)
Erhaltungsgebiet Luisenstadt / Bethaniendamm
Die Erhaltungsverordnung gilt für einen weiteren Teilbereich der Luisenstadt, zu dem gehören:
- der Grünzug des Luisenstädtischen Kanals mit dem Wassertorplatz von der Einmündung der Prinzessinnenstraße bis zum Landwehrkanal
- der Segitzdamm mit der angrenzenden Bebauung (Segitzdamm 8- 60) einschließlich des gesamten Straßenraumes
- der Einmündungsbereich Prinzessinenstraße mit südlich angrenzender Bebauung (Prinzessinnenstraße 34)
- der Einmündungsbereich Ritterstraße mit angrenzender Bebauung (Ritterstraße 2-5,)
- Einmündungsbereich Wassertorstraße mit angrenzender Bebauung (Wassertorstraße 1-4)
- der Einmündungsbereich Gitschiner Straße mit angrenzender Bebauung (Gitschiner Straße 48,49)
- der Einmündungsbereich Böcklerstraße mit angrenzender Bebauung (Böcklerstraße 12)
- der Straßenraum des Erkelenzdammes von der verlängerten Achse der Prinzessinnenstraße bis zum Landwehrkanal.
Erhaltungsgebiet Luisenstadt / Segitzdamm
Die Erhaltungsverordnung gilt für einen weiteren Teilbereich der Luisenstadt, zu dem gehören:
- der Grünzug des Luisenstädtischen Kanals mit dem Wassertorplatz von der Einmündung der Prinzessinnenstraße bis zum Landwehrkanal
- der Segitzdamm mit der angrenzenden Bebauung (Segitzdamm 8- 60) einschließlich des gesamten Straßenraumes
- der Einmündungsbereich Prinzessinenstraße mit südlich angrenzender Bebauung (Prinzessinnenstraße 34)
- der Einmündungsbereich Ritterstraße mit angrenzender Bebauung (Ritterstraße 2-5,)
- Einmündungsbereich Wassertorstraße mit angrenzender Bebauung (Wassertorstraße 1-4)
- der Einmündungsbereich Gitschiner Straße mit angrenzender Bebauung (Gitschiner Straße 48,49)
- der Einmündungsbereich Böcklerstraße mit angrenzender Bebauung (Böcklerstraße 12)
- der Straßenraum des Erkelenzdammes von der verlängerten Achse der Prinzessinnenstraße bis zum Landwehrkanal.
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