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Als Sanierungsgebiet gilt in Deutschland ein fest umrissenes Gebiet, in dem eine Gemeinde (Städte, Gemeinden, auch Dörfer) eine „Städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ durchführt. Dazu beschließt die Gemeinde eine förmliche Sanierungssatzung nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB).
Eine Städtebauliche Sanierungsmaßnahme § 136 Abs. 1 BauGB wird in einem Sanierungsgebiet durchgeführt, um städtebauliche Missstände oder funktionelle Schwächen zu beheben, wesentlich zu verbessern oder umzugestalten.
Die Städtebauliche Erneuerung verfolgt das Ziel, das überkommene bauliche Erbe zu bewahren, die Wohn- und Arbeitsbedingungen in der gebauten Umwelt zu verbessern und den Strukturwandel der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch städtebauliche Maßnahmen zu begleiten. Die Gebietstypen, die von den Städten und Gemeinden in diesem Sinne städtebaulich erneuert werden, sind unterschiedlich. Sie reichen von Stadt- und Ortskernen bis zu Großsiedlungen der Nachkriegszeit, von Wohngebieten der Gründerjahre bis zu Industrie- und Gewerbebrachen.
In der Praxis waren das in Ostdeutschland seit 1991 fast alle Altstadtgebiete oder Stadtzentren mit ihren mehr oder weniger historischen Stadtkernen. Aber auch die citynahen oft gründerzeitlichen Stadtteile mit ihren maroden Häusern und Straßen wurden früher oder später zu Sanierungsgebieten erklärt. Bereits seit 1993 wurden auch die großen Wohnungsgebiete mit mehr als zunächst 2500, dann 2000 Wohnungen auf Grund ihrer Funktionsschwächen zu Sanierungsgebieten. Ein zunehmender Leerstand in den zumeist vier- bis sechsgeschossigen Plattenbausiedlungen führte ab etwa 1997 zu einer größeren Zahl von Gebieten, in denen ein Stadtumbau mit Abriss von Wohnungen und der Aufwertung des Stadtteils begonnen wurde.
In Westdeutschland wurde bereits seit 1960 in vielen Städten und Dörfern die städtebauliche Erneuerung in den Sanierungsgebieten der Altstädte, der Stadtkerne und der benachbarten Stadtteile durchgeführt. Diese Aufgabe hatte sich in den Jahren von 1960 bis 1990 zu einer kommunalen Schwerpunktsaufgabe entwickelt. In den großen Städten wurden die Citys dabei oft nicht einbezogen, da diese Gebiete auf Grund einer eigenen städtebaulichen Dynamik von Handel, Gastronomie, Kultur und Dienstleistung nicht mehr in dem ansonsten erforderlichen Maße sanierungsbedürftig waren. Inzwischen sind vor allem in den Wohngebieten zunehmende Funktionsschwächen zu verzeichnen und ein Stadtumbau erforderlich.
Eine gebietsbezogene und damit städtebauliche Gesamtmaßnahme muss im öffentlichen Interesse liegen.
Erhaltungssatzungen sind baurechtliche Satzungen, die von den Gemeinden in Deutschland auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechts aus dem Baugesetzbuch erlassen werden können. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 172 ff. des Baugesetzbuchs. Es gibt demnach drei Schutzziele, die die Aufstellung einer Erhaltungssatzung rechtfertigen können:
1. die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
2. den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und
3. die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen.
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer (zusätzlichen) Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist. Bei den oben unter 1. beschriebenen Satzungen bedarf selbst der Neubau baulicher Anlagen einer entsprechenden Genehmigung. Diese Genehmigungserfordernis ist unabhängig von einer etwaigen landesrechtlichen Genehmigungsfreiheit nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes.
(Quelle: Auszüge aus www. wikipedia.de)
Studie Sozialstruktur und Mietentwicklung im Erhaltungsgebiet Bergmannstraße-Nord. Bitte beachten Sie die Downloadhinweise. laden »
(06.11.2008; Studie Bergmannstr., 7711292 Bytes)
Studie Sozialstruktur und Mietentwicklung im Erhaltungsgebiet Graefestraße.
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Studie Sozialstruktur und Mietentwicklung im Erhaltungsgebiet Luisenstadt (SO 36).
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