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Drucksache - DS/1063/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Sondernutzungen des öffentlichen Raumes nach dem Straßenverkehrsrecht, nach dem Straßenrecht und dem Grünanlagenrecht können sämtlich im Straßen- und Grünflächenamt beantragt werden.
Der öffentliche Raum (Straßen und Grünanlagen) ist zunächst dem Allgemeingebrauch gewidmet. Jede Sondernutzung entzieht der Allgemeinheit zugunsten privatnütziger Interessen einen bestimmten Teil des öffentlichen Raumes räumlich und zeitlich. Daher sind derartige Nutzungen unter straßenverkehrsrechtlichen, straßenrechtlichen bzw. grünanlagenrechtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Der Genehmigungsinhaber erhält ein Privileg. Die Genehmigung ist in das Ermessen des Bezirksamts gestellt. Zur einheitlichen und willkürfreien Ausübung des Ermessens hat die BVV ein Sondernutzungskonzept für die straßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Sondernutzungen beschlossen, das mehrfach von der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt wurde. Dieses Anerkenntnis ist an die einheitliche Anwendung des Konzepts gebunden. Insoweit ist die Frage so zu beantworten: Jeder Antrag auf Sondernutzung ist unter einheitlicher Beachtung der Kriterien des Sondernutzungskonzepts zu bescheiden.
Derzeit wird bezirksintern (unter Beachtung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) geprüft, ob und welche Änderungen an dem Sondernutzungskonzept erfolgen sollten. Mit einer Vorlage an die BVV ist zu Beginn des Jahres 2019 zu rechnen.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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