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Drucksache - DS/0927/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ja. Gemäß der Bauordnung von Berlin ist nach § 8 Absatz 2 bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen ein Spielplatz für Kinder anzulegen und instand zu halten.
Notwendige private Spielplätze sind nach der „Ausführungsverordnung Notwendige Kinderspielplätze“ sowie nach der DIN 18034 herzustellen. Eine erste Überprüfung ergab hier nun, dass diese Anforderungen augenscheinlich nicht erfüllt wurden. Die Bauaufsicht wird dem weiterhin nachgehen. An dieser Stelle möchten wir uns für die Hinweise bedanken.
Beim Bauantrag anhand der Aktenlage. In der Ausführung ist eine systematische zwingende Kontrolle durch die Bauaufsicht in der Bauordnung Berlin nicht mehr vorgesehen und personell zur Zeit auch gar nicht leistbar. Die Verantwortung für die Herstellung des Kinderspielplatzes gemäß Baurecht obliegt dem Grundstückseigentümer. Kontrollen finden allerdings anlassbezogen im Einzelfall statt.
Nachfrage:
Die Videoüberwachung findet auf einem privaten Grundstück statt. Positiv könnte unterstellt werden, dass diese der Sicherheit für dort spielende Kinder dient. Wir werden die rechtliche Situation aber noch einmal prüfen lassen und der BVV dann berichten.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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