Drucksache - DS/0874/V  

 
 
Betreff: Zukunft des SEZ
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Jokisch, ReneJokisch, René
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.06.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie hat sich das Bezirksamt im Bebauungsplanverfahren für das Gelände des ehemaligen SEZ auf Landesebene eingebracht?

 

  1. Welche Ziele wurden dabei verfolgt?

 

  1. Inwiefern hat sich das Bezirksamt für eine reine Wohnnutzung auf dem Gelände anstatt möglicher Hotel- und Büronutzung ausgesprochen?

 

Nachfragen:

 

  1. Inwiefern hat sich das Bezirksamt für eine fortgesetzte Sportnutzung eingesetzt?

 

  1. r welches Maß der baulichen Dichte spricht sich das Bezirksamt auf dem Gelände aus?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Das Bezirksamt hat am 04. Juli 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans 2-43 für das Grundstück Landsberger Allee 77 gefasst. Planungsziel für das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt der besondere Nutzungszweck, Sport- und Erholungsnutzung festzusetzen.

In diesem Zusammenhang wurde auch eine Übernahme von Gebäude und Grundstück des SEZ durch den Senat, die Bäderbetriebe oder Vereine abgefragt. Hier bestand kein Interesse.

Das Bezirksamt allein konnte die Finanzierung für einen Grundstückskauf und für die Instandsetzung bzw. einen Neubau des SEZ nicht nachweisen. Am 22. November 2015 wies dann die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg an, auf dem Grundstück Landsberger Allee 77 u.a. die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung eines neuen Wohnungsbaustandortes mit mehr als 200 Wohneinheiten zu schaffen und dabei sicherzustellen, dass ein Anteil von mindestens 25% entsprechend dem kooperativen Baulandmodell gefördert werden könnte.

Aufgrund des Beschlusses der BVV vom 25. November 2015 konnte das Bezirksamt dieser Weisung nicht folgen. Daraufhin hat die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 27. November 2015 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans an sich gezogen. Die Fachämter des Bezirksamts hatten nun die Möglichkeit, sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einzubringen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit konnten sie zu den vorgelegten Planungen Stellung nehmen.

 

zu Frage 2: Auch mit dem neuen Bebauungskonzept soll eine insgesamt städtebaulich verträgliche Lösung umgesetzt werden. Gesichert wird auch der Teil des neuen Hains, der sich auf dem Privatgrundstück befindet sowie ein neuer Schulstandort. Eine zusätzliche Bebauung der Flächen des heutigen Außenbereichs sollte verhindert werden. Im B-Plan werden in diesem Außenbereich eine private Grünfläche und eine weitere Fläche in dem allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, die nicht bebaut werden darf und auf welcher die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzung zu erhalten bzw. bei Abgang nachzupflanzen sind.

Die Planung einer Blockrandbebauung entlang der Danziger Straße, der Landsberger Allee und der Langenbeckstraße, welche die Höhe der Umgebungsbebauung aufnimmt und die Festsetzung einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erscheint aus städtebaulicher Sicht ebenfalls sinnvoll.

Die Unterbringung der von der BVV geforderten Sportnutzung sowie von Grünflächen ist aufgrund der geplanten Festsetzung ebenfalls möglich. Aufgrund eines hohen Bedarfs wird darüber hinaus hier die Errichtung des Schulstandortes geplant.

Das von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossene Einzelhandelskonzept und Konzept weist den Standort SEZ als sog. Nachversorgungszentrum aus. Damit ist eine Entwicklung vorgegeben. Hier sind somit verstärkt Einzelhandels- und Versorgungseinrichtungen, Gastronomie, Dienstleistungsangebote, Sport und Erholungsnutzungen vorzusehen. Die in der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgestellten Bebauungsvarianten wurden aus fachlicher, planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht geprüft. Es wurde sich für die Variante mit großer privater Grünfläche zum neuen Heim hin ausgesprochen.

 

zu Frage 3: Eine reine Wohnnutzung kann aufgrund der stark durch Verkehrslärm belasteten Straßen dort nicht umgesetzt werden. Die Bebauung entlang der Straßen fungiert teilweise eher als Schallschutz. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde Schallschutz- und Schwingungsgutachten erstellt die ergaben, dass entlang der Landsberger Allee und im Kreuzungsbereich der Danziger Straße eine Wohnnutzung unterhalb einer Höhe von ca. 8 m sogar ausgeschlossen werden muss. Daraus ergibt sich dann auch die Möglichkeit der Unterbringung von weiteren Wohn- und Mischgebiet verträgliche Nutzung.

 

zu Nachfrage 1: Wie bereits geschildert, hat sich das Bezirksamt immer für den Erhalt des SEZ und die Beibehaltung von Sport- und Freizeitangeboten an diesem Standort eingesetzt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde angeregt, die Sportnutzung zusätzlich über einen städtebaulichen Vertrag zu sichern.

Heute ist bekannt, dass der Eigentümer einen Vertragsabschluss verweigert. Für das SEZ und seine Nutzung besteht aber auch nach Festsetzung des Bebauungsplans Bestandsschutz. Einer Sanierung im Bestand, Weiternutzung und Nutzungsaktivierung hinsichtlich einer Sportnutzung steht aus unserer Sicht nichts im Weg. Auch nach Festsetzung des B-Plans bestände für das Land Berlin theoretisch immer noch die Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben, um das SEZ zu aktivieren bzw. neu zu errichten. Voraussetzung dafür ist allerdings die Zustimmung des Eigentümers.

 

zu Nachfrage 2: Mit dem Verfahren ist auch die Entwicklung des städtebaulichen Konzeptes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gelangt. Der Bebauungsplan sieht neben dem Schulstandort und den Grün- und Freiflächen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten mit einer GRZ von 0,3 und 0,5 vor sowie einer GFZ zwischen 1 und 2,4.

Entlang der Landsberger Allee wird ein urbanes Gebiet vorgesehen mit einer GRZ von 0,79 und einer GFZ von 3,46. Aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht ist das durch den B-Plan umsetzbare Maß der baulichen Nutzung nachvollziehbar und begründbar.

 

 
 

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