Drucksache - DS/0816/V  

 
 
Betreff: Spekulation bekämpfen – Baugenehmigungen befristen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel, MarleneHeihsel, Marlene
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.05.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Wie lange gilt im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg eine Baugenehmigung (ab Ausstellungszeitpunkt)?

 

  1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können Baugenehmigungen auf kurze Zeiträume befristet (zum Beispiel: auf ein Jahr) werden?

 

  1. Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung eines Bauantrages bzw. die Ausstellung einer Baugenehmigung im Bezirk?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                               

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie lange gilt im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg eine Baugenehmigung (ab Ausstellungszeitpunkt)?

 

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) geregelt und gilt für das Land Berlin. Unter Hinweis auf §73 BauO Bln alte Fassung (galt bis April 2018) erlöscht eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Nach §73 BauO Bln neue Fassung (gilt ab 20.04.2018) erlischt eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde.

Die genannte Frist kann auf Antrag dreimal jeweils um ein Jahr verlängert werden.

 

  1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können Baugenehmigungen auf kurze Zeiträume befristet (zum Beispiel: auf ein Jahr) werden?

 

Befristungen von Baugenehmigungen sind entweder durch den Bauherrn selbst im Bauantrag vorgegeben oder in gesetzlichen Grundlagen, bspw. in der Bauordnung für Berlin §73, festgelegt. Befristungen sind zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Baugenehmigung im Regelfall nicht möglich, denn eine Baugenehmigung soll das Vorhaben nach dessen Ausführung auf Dauer legalisieren.
Ausnahmen können allerdings aus planungsrechtlichen Gründen gemacht werden. Sie kommen zum Beispiel für Fälle einer begrenzt zulässigen privilegierten Nutzung im Außenbereich in Betracht, in denen die Baugenehmigung auf die Nutzung durch bestimmte Personen beschränkt oder jahreszeitlich begrenzt wird. Befristungen sind auch möglich zur Umsetzung bauplanungsrechtlicher Regelungen nach dem Baugesetzbuch; allgemein zur zeitlich begrenzten Zulässigkeit von Bauvorhaben.

 

  1. Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung eines Bauantrages bzw. die Ausstellung einer Baugenehmigung im Bezirk?

 

Der Zeitraum der Bearbeitung eines Bauantrags ist unterschiedlich und steht in Abhängigkeit von der Qualität und der Vollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen. Der durchschnittliche Zeitraum umfasst eine Spanne von 3 Monaten bis zu einem Jahr und mehr.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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