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Drucksache - DS/0717/V
Wir fragen das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:
Das Gebiet der künftigen Parkraumbewirtschaftungszonen 60 und 61 wird im Norden begrenzt vom Straßenzug Yorckstraße/Gneisenaustraße, im Westen und Süden von der Bezirksgrenze zu Tempelhof-Schöneberg und im Südosten und Osten von der Bezirksgrenze zu Neukölln.
Maßgeblich für die Erteilung von Parkausweisen sind die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Senatsverkehrsverwaltung, insbesondere der sogenannte Leitfaden Parkraumbewirtschaftung. Demgemäß privilegiert die Parkraumbewirtschaftung grundsätzlich Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Parkraumzonen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, in ihrem Umfeld zu jeder Tageszeit Parkplätze zu finden. Der Parksuchverkehr soll reduziert werden. Im Übrigen soll möglichst der ÖPNV stärker genutzt werden. Geschäfte, Betriebe, Praxen und Einrichtungen, die in dem Parkraumbewirtschaftungsgebiet ansässig sind, erhalten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge, sofern nachweislich ein dringender Bedarf besteht, diese im Umfeld des Betriebssitzes nicht nur zum Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen zu parken und andernfalls der Betriebsablauf nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Bei nur einem Fahrzeug je Betrieb wird der dringende Bedarf unterstellt, ohne dass ein besonderer Nachweis erbracht werden muss. Bei mehreren betrieblich genutzten Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, alle in die Ausnahmegenehmigung aufzunehmen mit der Maßgabe, dass nur für eine bestimmte Anzahl von ihnen gleichzeitig von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden darf. Dieser Bedarf muss begründet sein. Für Beschäftigte in den Gebieten werden Ausnahmen grundsätzlich nicht erteilt. Sofern der Beschäftigungsort des Berufspendlers nicht im Randbereich des Bewirtschaftungsgebietes oder in einer Parkzone von geringer Ausdehnung liegt, sind hiervon ausgenommen die Fälle eines sehr frühen Arbeitsbeginns oder späten Arbeitsendes (z.B. in der Gastronomie), wenn unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheint. Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung wird dann auf den Zeitraum der als ungünstig anerkannten Arbeitsschichten zeitlich beschränkt.
Nachfragen:
Personen, die innerhalb der Parkraumzonen wohnen und dort parken wollen, benötigen in jedem Fall einen Bewohnerparkausweis. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner / jede Bewohnerin erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn bzw. sie als Halter bzw. Halterin zugelassenes oder nachweislich von ihm oder ihr dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Kann die Person nachweisen, dass ihr ein Firmenwagen zur dauerhaften privaten Nutzung überlassen worden ist und handelt es sich um das einzige Fahrzeug, für welches eine Parkberechtigung beansprucht wird, so kann ein entsprechender Parkausweis dafür ausgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke |
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