Drucksache - DS/0700/V  

 
 
Betreff: Drucksache DS/0662/V: Abwendungsvereinbarungen für das Haus in der Eisenbahnstr.46/47 Ecke Muskauer Str. 48 in 10997 Berlin-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Aydin, SevimAydin, Sevim
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
21.03.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

1.      War die rechtliche Unzulässigkeit der Sicherung der Auflagen (Verzicht auf Umwandlung für 17 Jahre, Rückbau des Gebäudes, Anbau von Balkonen, Anbau eines Aufzuges) dem Bezirksamt vor Abschluss der Abwendungsvereinbarung bekannt?

2.      Wenn nein: Warum werden solche Vereinbarungen nicht vor dem Abschluss durch das Rechtsamt überprüft?

3.      Wenn ja: Warum wurde die Abwendungsvereinbarung mit den benannten Auflagen abgeschlossen?

Nachfragen:

1.      r welche Häuser in Friedrichshain- Kreuzberg wurden Abwendungsvereinbarungen mit derselben Klausel abgeschlossen?
 

2.      Gab es noch weitere geeignete private Interessenten, für die das Vorkaufsrecht in der Eisenbahnstr. hätte ausgeübt werden können?

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                               

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:

 

1.      War die rechtliche Unzulässigkeit der Sicherung der Auflagen (Verzicht auf Umwandlung r 17 Jahre, Rückbau des Gebäudes, Anbau von Balkonen, Anbau eines Aufzuges) dem Bezirksamt vor Abschluss der Abwendungsvereinbarung bekannt?

 

Dem Bezirksamt war nicht bekannt, dass die aus der Abwendungsvereinbarung resultierenden Auflagen nicht vollständig als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden können. Dies ist nur für bauliche Maßnahmen möglich; für das Bezirksamt relevant wäre aber vor allem der Verzicht auf Umwandlung. Die Sicherung dieser nicht-baulichen Maßnahme bedarf einer spezialgesetzlichen Regelung wie in § 172 Abs. 4 Satz 5 BauGB.

 

2.      Wenn nein: Warum werden solche Vereinbarungen nicht vor dem Abschluss durch das Rechtsamt überprüft?

 

Die Abwendungsvereinbarung wurde mit rechtlicher Beratung formuliert. Dabei wurde der Anwendungsbereich, für den die Eintragung von Dienstbarkeiten infrage kommt, falsch eingeschätzt.

 

3.      Wenn ja: Warum wurde die Abwendungsvereinbarung mit den benannten Auflagen abgeschlossen?

 

Trifft nicht zu.

 

Nachfragen:

 

  1. r welche Häuser in Friedrichshain- Kreuzberg wurden Abwendungsvereinbarungen mit derselben Klausel abgeschlossen?

 

Abwendungsvereinbarungen mit derselben Klausel wurden für die Grundstücke Gneisenaustr. 6, Skalitzer Str. 71-72, Adalbertstr. 93 und Arndtstr. 13 geschlossen.

 

  1. Gab es noch weitere geeignete private Interessenten, für die das Vorkaufsrecht in der Eisenbahnstr. tte ausgeübt werden können?

 

Es gab keine privaten Interessent*innen, für die das Vorkaufsrecht hätte ausgeübt werden können.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 

 
 

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