Drucksache - DS/0662/V  

 
 
Betreff: Abwendungsvereinbarung für das Haus in der Eisenbahnstr. 46/47 Ecke Muskauer Str. 48 in 10997 Berlin-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Aydin, SevimAydin, Sevim
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.02.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum ist die Eintragung der Auflagen nicht wie vertraglich vereinbart in das Grundbuch erfolgt?
  2. Falls eine Eintragung der Auflagen nicht erfolgt ist: Warum wird nicht von den Vertragsstrafen des Vertrages Gebrauch gemacht?
  3. Falls eine Eintragung der Beschränkungen ins Grundbuch rechtlich nicht möglich sein sollte: Warum wird dies nicht vor Abschluss einer Abwendungsvereinbarung geprüft?

 

Nachfragen:

 

  1. Wie viele Abwendungsvereinbarungen wurden mit vergleichbaren (unwirksamen) Klauseln bzgl. der Eintragung ins Grundbuch abgeschlossen?
  2. Welche Maßnahmen will der Bezirk nun ergreifen, um die Mieter zu schützen, da die vertragliche Verpflichtung bei einer Weiterveräerung ohne Grundbucheintrag entfallen würde?

 

Erläuterungen:

 

Das Haus in der Eisenbahnstr. 46/47 Ecke Muskauer Str. 48 in 10997 Berlin-Kreuzberg ist im Jahr 2017 an die Montana Portfolio GmbH verkauft worden. Der Bezirk hat hier vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern mit dem Käufer eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen. Inhalt war unter anderem, dass bei Aufteilung in Wohneigentum eine Veräerung innerhalb der nächsten 17 Jahre nur an Mieter erfolgen darf sowie der Käufer sich verpflichtet, auf den Rückbau (Abriss) des Hauses, den Anbau von Balkonen sowie den Einbau von Personenaufzügen zu verzichten. Inhalt war darüber hinaus, dass nach Eigentumsübergang diese Auflagen im Grundbuch vom neuen Eigentümer eingetragen werden müssen.

 

Der Eigentumsübergang auf die Montana Portfolio GmbH ist im August 2017 in das Grundbuch eingetragen worden, spätere Eintragungen bestehen nicht.

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                               

Bezirksstadtrat                                  

 

Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:

 

  1. Warum ist die Eintragung der Auflagen nicht wie vertraglich vereinbart in das Grundbuch erfolgt?

 

Es handelt sich um folgende Auflagen:

 

  1. Verzicht auf Umwandlung für 17 Jahre
  2. Rückbau des Gebäudes
  3. Anbau von Balkonen
  4. Anbau eines Aufzuges

 

Die Eintragung der Auflagen ist rechtlich nicht möglich.

 

  1. Falls eine Eintragung der Auflagen nicht erfolgt ist: Warum wird nicht von den Vertragsstrafen des Vertrages Gebrauch gemacht?

 

Die Vertragsstrafen gelten, falls der Eigentümer gegen die Auflagen verstößt.

 

  1. Falls eine Eintragung der Beschränkungen ins Grundbuch rechtlich nicht möglich sein sollte: Warum wird dies nicht vor Abschluss einer Abwendungsvereinbarung geprüft?

 

Dass die Sicherung der Auflagen im Grundbuch rechtlich nicht möglich ist, wurde zunächst nicht erkannt.

 

Nachfragen:

 

  1. Wie viele Abwendungsvereinbarungen wurden mit vergleichbaren (unwirksamen) Klauseln bzgl. der Eintragung ins Grundbuch abgeschlossen?

 

Es wurden vier weitere Abwendungsvereinbarungen mit derselben Klausel abgeschlossen.

 

  1. Welche Maßnahmen will der Bezirk nun ergreifen, um die Mieter zu schützen, da die vertragliche Verpflichtung bei einer Weiterveräußerung ohne Grundbucheintrag entfallen würde?

 

Im Falle einer Weiterveräußerung steht dem Bezirk erneut das Vorkaufsrecht zu. Der Bezirk würde ggf. wieder eine Verpflichtungserklärung anbieten und abschließen.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 

 
 

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