Drucksache - DS/0503/V  

 
 
Betreff: Rückholquote beim Unterhaltsvorschuss dauerhaft und massiv steigern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUVorsteherin
Verfasser:Husein, TimurJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
08.11.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
14.11.2017 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses (JHA)      
05.12.2017 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses (JHA)      
Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung, Verwaltungsmodernisierung und IT Beratung ff
12.12.2017 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung,Verwaltungsmodernisierung und IT (PHI) ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
13.12.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
21.03.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Jugendhilfeausschuss
10.04.2018 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
25.04.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag_Rückholquote Unzethaltsvorschuss steigern  
VzK  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die verauslagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von den Unterhaltspflichtigen konsequenter einzufordern und die sogenannte Rückholquote dauerhaft und massiv zu steigern.

Der BVV ist jährlich über die Entwicklung der Zahlungen sowie der Rückforderungen zu berichten. Insbesondere sind die Gründe für das Scheitern von Rückforderungsbemühungen detailliert darzulegen.

 

Begründung:

In Berlin werden jährlich rund 55 Mio. EUR nach dem UVG gewährt. Anspruchsberechtigt sind Kinder, deren nicht im Haushalt lebender, aber unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leistet. Der Staat hat gem § 7 UVG im Gegenzug einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen auf Rückzahlung des geleisteten Unterhaltsvorschusses. Zuständig für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rückzahlungen sind die bezirklichen Jugendämter. Die Rückholquoten der Bezirke sind sehr unterschiedlich und im Bundesvergleich auf niedrigem Niveau. Lediglich 18,4 % der geleisteten Unterhaltsvorschüsse wurden im Jahr 2016 in Berlin erfolgreich geltend gemacht. Die bezirklichen Rückholquoten decken mit 32,96 % in Pankow bis 10,48 % in Spandau eine breite Spanne ab. Friedrichshain-Kreuzberg liegt mit 17,57 % unter dem Landesdurchschnitt auf dem 6. Platz. Jedoch hat sich die Rückholquote im Vergleich zu den Vorjahren gesteigert. Ziel sollte es sein, an die Spitzengruppe der Bezirke mit über 30% (Pankow und Treptow-Köpenick) aufzuschließen.

Das UVG dient dazu, Alleinerziehende zu unterstützen und ihnen unkompliziert Leistungen zu gewähren. Der unterhaltspflichtige Elternteil, soll aber nicht aus seiner Pflicht zur Zahlung entlassen werden. Vielmehr ist nach der Zahlung des Unterhaltsvorschusses der Staat der Gläubiger. Der Staat muss diese Ansprüche aber auch nachhaltig durchsetzen. Eine Rückholquote von knapp über 17% in Friedrichshain-Kreuzberg kann aber nicht die tatsächlich mögliche Realisierung der Ansprüche abbilden.

Angesichts einer zur Jahresmitte 2017 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes, die den Leistungsanspruch ausgeweitet hat (unter anderem sollen zukünftig alle minderjährigen Kinder einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben) und daher in Berlin mit einer Steigerung von 27.000 UVG-Fällen auf 36.000 Fälle gerechnet wird, ist die konsequente Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche erst Recht geboten.

 

 

BVV 08.11.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

  • Jugendhilfeausschuss
  • Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung, Verwaltungsmodernisierung und IT (federführend)

 

 

JHA 05.12.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, darzustellen, in welcher Höhe Außenstände bestehen, wie hoch die Rückholquote für verauslagte Leistungen nach dem UVG im Bezirk ausfällt und die Hintergründe hierfür,  also praktizierte Verfahren und zugrundeliegende statistische Daten, darzustellen. Ferner soll der BVV dargestellt werden, mit welchen Maßnahmen eine Steigerung der Rückholquote erreicht werden könnte und inwieweit und zu welchem Anteil die Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig sind.

 

Der BVV ist bis März 2018 zu berichten.

 

 

PHI 12.12.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, darzustellen, in welcher Höhe Außenstände bestehen, wie hoch die Rückholquote für verauslagte Leistungen nach dem UVG im Bezirk ausfällt und die Hintergründe hierfür,  also praktizierte Verfahren und zugrundeliegende statistische Daten, darzustellen. Ferner soll der BVV dargestellt werden, mit welchen Maßnahmen eine Steigerung der Rückholquote erreicht werden könnte und inwieweit und zu welchem Anteil die Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig sind.

 

Der BVV ist bis März 2018 zu berichten.

 

 

BVV 13.12.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, darzustellen, in welcher Höhe Außenstände bestehen, wie hoch die Rückholquote für verauslagte Leistungen nach dem UVG im Bezirk ausfällt und die Hintergründe hierfür,  also praktizierte Verfahren und zugrundeliegende statistische Daten, darzustellen. Ferner soll der BVV dargestellt werden, mit welchen Maßnahmen eine Steigerung der Rückholquote erreicht werden könnte und inwieweit und zu welchem Anteil die Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig sind.

 

Der BVV ist bis März 2018 zu berichten.

 

 

BVV 21.03.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntis genommen.

 

 

BVV 21.03.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

  • Überweisung: Jugendhilfeausschuss

 

 

JHA 10.04.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntis genommen.

 

 

BVV 25.04.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird zur Kenntis genommen.

 

 
 

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