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Drucksache - DS/0453/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:
Nach § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) wird ein Gaststättengewerbe betrieben, wenn im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Eine Erlaubnis bedarf nach § 2 Abs. 2 GastG nicht, wer
1. Alkoholfreie Getränke, 2. Unentgeltliche Kostproben, 3. Zubereitete Speisen oder 4. In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition des Gewerbebegriffes durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbstständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
Durch das Landeskriminalamt wurden über einem Zeitraum von zwei Jahren (2015-2017) aufgrund eines Ermittlungsersuchens des Ordnungsamtes Friedrichshain-Kreuzberg alle Medien, Informationsquellen, Personen und Behörden hinsichtlich des Verdachtes des unerlaubten Gaststättenbetriebes in der Rigaer Str. 94 (Kadterschmiede) befragt und ausgewertet.
Es wurde festgestellt, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse hinsichtlich eines unerlaubten Gaststättenbetriebes unter der Anschrift gibt, die den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gaststättengesetz begründen würden.
Beweise einer gewerblichen Tätigkeit, insbesondere der Gewinnerzielungsabsicht, die das Vorliegen einer Erlaubnisnotwendigkeit begründen würden, konnten nicht beigebracht werden.
Bei der Kadterschmiede handelt es sich daher nach derzeitiger Einschätzung nicht um einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb.
Dem Ordnungsamt ist anhand der Aktenlage kein Verdacht von Herrn Staatssekretär Akmann bekannt.
Zuständig für die Überwachung der Gewerbebetriebe ist das Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg bzw. in Amtshilfe der Gewerbebereich des Landeskriminalamtes. Ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb erhält eine personen- und raumbezogene Erlaubnis, die nur dann erlischt, wenn dieser Bezug nicht mehr vorliegt. Eine Kontrolle erfolgt bei Vorlage begründeter Beschwerden oder anderweitiger Erkenntnisse.
Nachfragen:
Mit „Kneipenkontrolleure“ sind anscheinend Mitarbeiter des Ordnungsamtes Friedrichshain- Kreuzberg im Bereich der Gewerbeüberwachung und die Mitarbeiter des Landeskriminalamtes gemeint. Da bis Mitte des Jahres 2017 Kontrollen durch das LKA in Bezug auf die Kadterschmiede durchgeführt wurden, erscheint mir der Pressebericht nicht zutreffend. Im Bereich der Rigaer Straße standen die Einsätze des LKA unter Präsidialvorbehalt.
Im Juli 2017 erhielten wir den Abschlussbericht zu unserem Ermittlungsersuchen vom 27.08.2015. Die Kadterschmiede wurde bis zu diesem Zeitpunkt kontrolliert und überwacht. Das Ergebnis habe ich unter Punkt 2 bereits dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke |
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