Drucksache - DS/0449/V  

 
 
Betreff: Parkzone 51 - Ausnahmegenehmigungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Müller, GötzMüller, Götz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
20.09.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Die Parkzone 51 besteht seit dem 01.07.2017. Ist es richtig, dass bis zum heutigen Tage noch nicht alle AntragstellerInnen einen Bescheid erhalten haben?
  2. Wie viele Betriebe haben für ihre MitarbeiterInnen Ausnahmegenehmigungen beantragt und wie viele sind genehmigt worden?
  3. Welche Voraussetzungen müssen generell erfüllt werden, damit solche Sondergenehmigungen für die MitarbeiterInnen erteilt werden?

 

Nachfrage:

 

  1. Wie weit reicht die Entscheidungsfreiheit der zuständigen SachbearbeiterInnen bei der Erteilung der Sondergenehmigungen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

 

Ihre Anfragen wird beantwortet wie folgt:

 

  1. Die Parkzone 51 besteht seit dem 01.07.2017. Ist es richtig, dass bis zum heutigen Tage noch nicht alle AntragstellerInnen einen Bescheid erhalten haben?

 

Nein.

Alle Antragsteller haben nach Begleichung der Gebühr per Vorkasse den Bescheid inklusive Vignette zugestellt bekommen.
Es gibt keinerlei Rückstände.

 

  1. Wie viele Betriebe haben für ihre MitarbeiterInnen Ausnahmegenehmigungen beantragt und wie viele sind genehmigt worden?

 

Betriebe können nur einen Antrag auf eine Betriebsvignette für ein betrieblich genutztes Fahrzeug stellen.

Mitarbeiter von Betrieben haben (bis auf Ausnahmefälle) keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Eine genaue Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen wegen  besonderer Voraussetzungen, wie z.B. ungünstige Arbeitszeiten oder gesundheitliche Gründe, kann nicht benannt werden, da keine diesbezüglich aussagefähige, detaillierte Statistik geführt wird.

Wegen der zu erfüllenden Voraussetzungen, die restriktiv zu prüfen sind, werden nur sehr wenige Ausnahmegenehmigungen erteilt. Die Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen wird auf ca. 15 Stück geschätzt.

 

  1. Welche Voraussetzungen müssen generell erfüllt werden, damit solche Sondergenehmigungen für die MitarbeiterInnen erteilt werden?

 

r die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Mitarbeiter können ungünstige Arbeitszeiten (z.B. Schichtdienst) oder gesundheitliche Gründe (durch ärztliches Attest nachzuweisen) in Betracht kommen.

 

Nachfrage:

 

  1. Wie weit reicht die Entscheidungsfreiheit der zuständigen SachbearbeiterInnen bei der Erteilung der Sondergenehmigungen?

 

Der Leitfaden der Verkehrslenkung Berlin beinhaltet berlinweitltige Ermessungsgrundsätze. Außerhalb der im Leitfaden geregelten Grundsätze stehende Ausnahmegenehmigungen sind sofern nicht bereits besonderer Hinweis gegeben ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung/- entscheidung möglich.

Auch hier ist eine restriktive Einzelfallprüfung durchzuführen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Andy Hehmke

 

 
 

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