Drucksache - DS/0429/V  

 
 
Betreff: Ja wo sama denn? Fragen rund um die Vollsperrung der Rigaer Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
20.09.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Welche Gründe waren für die Vollsperrung der Rigaer Straße ausschlaggebend?
  2. Welche Kosten würden bei einer nachträglichen Öffnung der Straße für einen Durchgang für Fußnger für den Bezirk entstehen?
  3. Wer hat wann die Baugenehmigung für das Quartier Sama Riga (Boxhagener Str. 71-73a) erteilt?
  4. Was waren die Gründe des Bezirks, die Baugenehmigung für das Quartier Sama Riga zu verweigern?
  5. Warum änderte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ab?
  6. Inwiefern weicht die beantragte Baugenehmigung für das Quartier Sama Riga hinsichtlich Baumasse und Lage der Gebäude von den Bebauungsplanungen des Bezirks aus der DS/2304/IV ab?
  7. Warum versagt der Bezirk eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, die im Wesentlichen seinen Planungen entspricht?
  8. Von welchen seiner Zeit in der BVV vertretenen Parteien wurden die in der DS/2304/IV vertretenen Planungen des Bezirks politisch in der Abstimmung der BVV in der Sitzung am 20.07.2016 mit ja unterstützt?
  9. Wie hoch ist die geplante Baudichte des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Seite der Rigaer Straße 71-73a im Vergleich zum Bauvorhaben Quartier Sama Riga?
  10. Warum erfolgte auf diesem Baugrundstück keine Bauleitplanung durch ein Bebauungsplanverfahren?
  11. Welche Maßnahmen hat das BA zur Umsetzung der DS/0270/V unternommen?
  12. Welche Gespräche wurden durch den Baudezernenten als Entscheider mit Senat und CG-Gruppe geführt?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                                

Bezirksstadtrat                                  

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Welche Gründe waren für die Vollsperrung der Rigaer Straße ausschlaggebend?

 

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz wurde den beiden Bauherren die gleiche Straßenfläche als Sondernutzung für die Bauchdurchführung genehmigt, wie bei den bereits ca. 20 vorangegangenen Lückenschließungen im Samariterviertel.  Ein weiterer Grund ist die  Verkürzung der Bauzeit von rund 5 auf ca. 2 Jahre, sowie massive Sicherheitsbedenken des zuständigen Polizeiabschnittes.

 

In der Rigaer Straße vor den Haus-Nr. 36-39 und gegenüber (Haus-Nr. 71-73) finden zeitgleich zwei große Bauvorhaben statt. In der Rigaer Straße 36-39 sollen Mietwohnungen, eine Kita und Gewerbeeinheiten entstehen. In der Rigaer Straße 71-73 sollen ebenfalls Wohnungen und Gewerbeeinheiten gebaut werden.

 

Zur Sicherung der Baustellen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen notwendig, die durch die Straßenverkehrsbehörde zu erteilen ist.

 

Bei einem Ortstermin waren u.a. Vertreter des Polizeiabschnitts A51, sowie der zuständige Kontaktbereichsbeamte, und eine Vertreterin des Straßen- und Grünflächenamtes (SGA) anwesend.

 

Bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung wurde die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer*innen (insbesondere für Fußgänger*innen), sowie für eingesetzte Polizeibeamte und die Dauer der Arbeiten berücksichtigt.

 

Um diesem Schutz gerecht zu werden und die Bauzeit für beide Bauvorhaben nicht auf insgesamt ca. 4-5 Jahre zu verlängern, wurde die komplette Sperrung der Rigaer Straße angeordnet.

Diese Komplettsperrung führt nun zu einem Weg von ca. 375m anstatt ca. 200m, um von der Samariterstraße die Voigtstraße zu erreichen. Diese Umleitung führt über die Samariterstraße, Schreinerstraße und Voigtstraße.

 

Die Samariterstraße und die Voigtstraße liegen in einer Tempo 30-Zone, in der Schreinerstraße ist eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h angeordnet.

 

Die Verkehrsregelungszentrale und die Verkehrsinformationszentrale wurden ebenfalls über diese Sperrung schriftlich informiert um diese Information an Medien, Feuerwehr, usw. weitergeben zu können.

 

Um ggf. eine Komplettsperrung der Rigaer Straße  zu verhindern, wurden vorab Alternativen geprüft.

 

Erste Alternative: einen Durchgang für Fußgänger*innen in der Mitte der Straße zwischen beiden Bauvorhaben. Problematisch wäre dann allerdings gewesen, dass LKW ebenfalls die Straße benutzen, um die Baufelder zu bedienen. Die Fußgänger*innen hätte diese Baustraßen zweimal queren müssen, was eine erhebliche Gefahr speziell für Kinder dargestellt hätte.

 

Zudem wiesen die Vertreter des Polizeiabschnitts 51 daraufhin, dass sie dieser Alternative nicht zustimmen würden, da sie auch eine erhebliche Gefahr für Polizeibeamte sehen würden.  Wenn z. Bsp. durch einen Notruf Polizeibeamte durch diesen Durchgang, der immerhin ca. 79m lang gewesen wäre, hätten laufen müssen und an beiden Enden Personen auf diese Kollegen lauern würden, dann gäbe es keine Ausweichmöglichkeit.

 

Aufgrund diverser Angriffe in der Rigaer Straße auf Polizeibeamte und auf verschiedene Bauvorhaben (Brandanschläge, Zerstörungen, Diebstahl, Vandalismus, usw.) ist diese Gefahr leider gegeben.

 

Zweite Alternative: die Bauvorhaben hätten nacheinander gebaut werden müssen. Für jedes Bauvorhaben wird eine Bauzeit von ca. 2 Jahren gerechnet. Wenn die Arbeiten also nacheinander stattfinden würden, würde die Belästigung für die Anwohner*innen durch Lärm und Schmutz und eine Verkehrseinschränkung für die nächsten 4-5 Jahre bedeuten. Auch der Baustellenverkehr wäre dann im Frühjahr 2019 nicht vorbei, sondern würde sich weitere 2 Jahre hinziehen. Aufgrund diverser Beschwerden über den zunehmenden Verkehr und die sehr angespannte Parksituation innerhalb des Samariterkiezes sollte diese Alternative den Anwohner*innen nicht zugemutet werden.

 

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, der Gewährleistung der Sicherheit der Fußgänger*innen und Radfahrer*innen – insbesondere der Kinder - und auch der Einwände der Polizei wurde entschieden, die Vollsperrung der Rigaer Straße im Bereich beider Baustellen bis zum Februar 2019 anzuordnen.

 

  1. Welche Kosten würden bei einer nachträglichen Öffnung der Straße für einen Durchgang für Fußgänger für den Bezirk entstehen?

 

Wir gehen davon aus, dass keine Kosten für den Bezirk entstehen, allerdings ist eine verbindliche Aussage erst möglich, wenn im Rahmen einer Änderung der bestehenden Sondernutzungserlaubnis die Bauherren angehört werden.

 

 

  1. Wer hat wann die Baugenehmigung für das Quartier Sama Riga (Boxhagener Str. 71-73a) erteilt?

 

Die Baugenehmigung ist durch Genehmigungsfiktion am 5. Mai 2017 in Kraft getreten. Dem voraus ging eine Versagung des Bezirks vom 05.10.2016 sowie der Widerspruch der Bauherrn vom 12.10.2016. SenStadt hat dem Widerspruch mit Schreiben vom 16.03.2017 stattgegeben und den Bezirk dazu verpflichtet, die BG zu erteilen. Die Baugenehmigung wurde von BWA mit Datum vom 11.04.2017 erteilt und Dez Schmidt aufgrund eines Schlusszeichnungsvorbehalts zur Schlusszeichnung übergeben. Am 04.05.2017 trat die Genehmigungsfiktion in Kraft.

 

  1. Was waren die Gründe des Bezirks, die Baugenehmigung für das Quartier Sama Riga zu verweigern?

 

Das Bauvorhaben war auf Grundlage des geltenden Planungsrechts gem. § 34 BauGB zu beurteilen, wonach sich ein Vorhaben nach der Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Nach Auffassung des Bezirks fügte es ich nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein.

 

  1. Warum änderte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ab?

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vertrat die Auffassung, dass sich das Vorhaben nach dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche einfüge.

 

  1. Inwiefern weicht die beantragte Baugenehmigung für das Quartier Sama Riga hinsichtlich Baumasse und Lage der Gebäude von den Bebauungsplanungen des Bezirks aus der DS/2304/IV ab?

 

Die Lage und die Höhe der Gebäude ist identisch. Auf die Balkone zwischen den geplanten Wohngenbäuden und dem Bestandsgebäude an der nördlich gelegenen Brandwand wird verzichtet.

 

Maß der baulichen Nutzung:

-zulässiges Bauvorhaben nach Bebauungsplan

GRZ 0,6

GFZ 3,44

 

Maß der baulichen Nutzung:

-genehmigtes Bauvorhaben nach § 34 BauGB

GRZ 0,58

GFZ 3,22

 

  1. Warum versagt der Bezirk eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, die im
    Wesentlichen seinen Planungen entspricht?

 

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens war das Vorhaben nach dem geltenden Planungsrecht gem.  § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben war danach aus Sicht des Bezirks unzulässig. Die Planungen des Bezirks waren zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht als Bebauungsplan festgesetzt.

 

  1. Von welchen seiner Zeit in der BVV vertretenen Parteien wurden die in der
    DS/2304/IV vertretenen Planungen des Bezirks politisch in der Abstimmung der BVV in der Sitzung am 20.07.2016 mit – ja – unterstützt?

 

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten lautete:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

Laut Protokoll der BVV vom 20.07.2016 haben dieser Beschlussempfehlung zugestimmt: Die Fraktion B‘90/Die Grünen und die Fraktion der CDU.

 

Protokollauszug BVV 20.07.2016

 

zu 11.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-44 VE für die Grundstücke Rigaer

Straße 71-73A im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain

hier:

-          Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1

BauGB und Beschluss über das Ergebnis

-          Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Beschluss über das Ergebnis

-          Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

zugleich BE StadtQM DS/2304/IV

 

Die Beschlussempfehlung wird mehrheitlich angenommen.

 

Abstimmungsergebnis

Ja

Nein

Enth

Einstimmig

 

 

 

B‘90/Die Grünen

x

 

 

SPD

 

 

x

DIE LINKE

 

x

 

PIRATEN

 

1

3

CDU

x

 

 

Fraktionslos

 

 

x

 

 

Wollen wir uns die Sache noch mal genauer anschauen. Was wurde da eigentlich beschlossen. Also es ging hier im Wesentlichen darum, dass die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3, Abs. 1, BauGB und Beschluss über das Ergebnis sowie Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4, Abs. 2 BauGB und Beschluss über das Ergebnis und - jetzt kommt das Spannende -  Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit § 3, Abs. 2 BauGB usw.. Heißt, es ging hier nicht, wie Ihre Frage suggeriert, um politische Unterstützung eines Projektes sondern es ging darum, eine Bürgerbeteiligung zu diesem Vorhaben durchzuführen.

 

 

  1. Wie hoch ist die geplante Baudichte des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Seite der Rigaer Straße 71-73a im Vergleich zum Bauvorhaben Quartier Sama Riga?

 

bauliche Dichte:

-genehmigtes Bauvorhaben Rigaer Straße 71-73A

GRZ 0,58

GFZ 3,22

 

bauliche Dichte:

-genehmigtes Bauvorhaben Rigaer Straße 36-38

GRZ 0,67

GFZ 3,28

-Im Vergleich dazu die durchschnittliche bauliche Dichte angrenzender Grundstücke
(zur Rigaer Str. 71-73A)

GRZ 0,73

GFZ 3,65

 

 

  1. Warum erfolgte auf diesem Baugrundstück keine Bauleitplanung durch ein Bebauungsplanverfahren?

 

Das Vorhaben auf der gegenüberliegenden Straßenseite war bereits gem. § 34 BauGB zulässig.

Am 25.05.2010 wurde für das Gelände zwischen Rigaer Straße, Voigtstraße, Frankfurter Allee und Samariterstraße das Bebauungsplanverfahren 2-28 eingeleitet (ABl. Nr. 22 / 04.06.2010, S.826).

Ein Ziel des Bebauungsplans ist die Wiederherstellung der Blockkante entlang der Rigaer Straße. An diesem Standort soll eine Blockrandschließung mit einem Wohngebäude und integriertem Verbrauchermarkt sowie weitergehender Verdichtung auf diesem, für den Block untypisch großen Grundstück ermöglicht werden.

 

Der Antrag auf Vorbescheid aus 2015 entsprach den Zielen des Bebauungsplans. Die Planung wurde im Ausschuss StadtQM vorgestellt.

 

Der Bauantrag entsprach diesem Vorbescheidsantrag. Der Investor hatte somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

 

 

  1. Welche Maßnahmen hat das BA zur Umsetzung der DS/0270/V unternommen?

 

Die Frage ist von der Schulverwaltung zu beantworten.

 

Soweit mir bekannt ist, hat die Schulverwaltung in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Einordnung einer 2- zügigen Grundschule am Standort geprüft.

 

Es liegen folgende Aussagen von Frau Würger vor:

Eine Filiale braucht Freiflächen, gedeckte und ungedeckte Sportanlagen und alle anderen wesentlichen Funktionen (Essen, Verwaltung, Betreuung) sind flächenmäßig annähernd gleich – unabhängig ob 2- oder 3zügig.

 

Selbstverständlich müssen in innerstädtischen Bereichen Abstriche gemacht werden – rd. 5000 qm sind jedoch nicht ausreichend-.

 

 

  1. Welche Gespräche wurden durch den Baudezernenten als Entscheider mit Senat und CG-Gruppe geführt?

 

Parallel zu den Gesprächen von Stadtrat Hehmke bzw. der Verwaltung mit der Senatsbildungsverwaltung habe ich  Gespräche der BIM, Frau Möhring und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Katrin Lompscher, geführt. Das Anliegen eines Grundstückstauschs wurde als kompliziert aber nicht unmöglich bewertet. Nachdem die Senatsverwaltung für Bildung dem Vorhaben Schulbau eine Absage erteilt hatte, wurden diese Gespräche nicht weiter geführt.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Florian Schmidt

 

 

 

 
 

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