Drucksache - DS/0359/V  

 
 
Betreff: Konzept zur Gehwegnutzung durch Gastronomiebetriebe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Müller, GötzMüller, Götz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
14.06.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.         Hat das Bezirksamt einen Plan, der möglicherwiese auch öffentlich einsehbar ist, an welchen Orten in Friedrichshain zukünftig die Gehwegnutzung durch Gastronomiebetriebe unzulässig sein soll?

 

2.         In welchem Verfahren beziehungsweise wer hat warum entschieden, dass die Gehwegnutzung in der Mainzer Straße nicht mehr erlaubt ist?

 

3.         Wieso wird in der Mainzer Straße ein derartiges „Exempel“ statuiert, obwohl es dringendere Schwerpunkte in der Nutzung des öffentlichen Raumes gibt (Simon-Dach-Kiez)?

 

Nachfragen:

 

1.         Kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristig auch im angrenzenden lärmbelasteten Simon-Dach-Kiez eine Einschränkung mit gleichlautender Begründung erfolgt?

 

2.         Sollte die Einschränkung aufgrund der geringen Gehwegbreite erfolgen, ist detailliert zu erläutern, ob die wirklich an allen Stellen der Mainzer Straße so ist, und warum nicht mit der gleichen Begründung in der Krossener Straße, in der tatsächlich die Anwohner belastet sind, durchgegriffen wird?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Hat das Bezirksamt einen Plan, der möglicherweise auch öffentlich einsehbar ist, an welchen Orten in Friedrichshain zukünftig die Gehwegnutzung durch Gastronomiebetriebe unzulässig sein soll?

 

r die Genehmigung von Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland existiert im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ein Sondernutzungskonzept. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien hat die Straßenverkehrsbehörde in einer Übersicht zusammengestellt. Dem leicht verständlichen Text wurden grafische Darstellungen beigefügt, sodass die Prüfkriterien für jedermann nachvollziehbar sind.

Die Informationen zur Sondernutzung sind als sogenannter Flyer auf der Internetseite des Ordnungsamtes unter Straßenverkehrsbehörde, Genehmigung Sondernutzungen einsehbar.

 

 

  1. In welchem Verfahren beziehungsweise wer hat warum entschieden, dass die Gehwegnutzung in der Mainzer Straße nicht mehr erlaubt ist?

 

Das Herausstellen von Tischen und Stühlen ist beim Ordnungsamt des Bezirks zu beantragen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird vor Ort die Straßensituation in Augenschein genommen und anhand der Prüfkriterien entschieden, ob eine Sondernutzung bewilligt werden kann. Diese Verfahrensweise wird im gesamten Bezirk angewendet. Eine Antragsprüfung in der Mainzer Straße hat ergeben, dass die Prüfkriterien hinsichtlich der erforderlichen Breite für die Laufbahn für Fußnger, sowie die Mindesttiefe der Nutzungsfläche im Oberstreifen von 70 cm nicht erfüllt sind und somit eine Sondernutzung nicht in Betracht kommt.

 

 

  1. Wieso wird in der Mainzer Straße ein derartiges „Exempel“ statuiert, obwohl es dringendere Schwerpunkte in der Nutzung des öffentlichen Raumes gibt (Simon-Dach-Kiez)?

 

Es kann keine Rede davon sein, dass ein Exempel statuiert wird. Jeder Antrag auf Sondernutzung wird nach den gleichen Entscheidungskriterien überprüft. Die einzuhaltenden Mindestmaße sind grundsätzlich konstant, jedoch sind die vor Ort vorzufindenden Straßensituationen sehr unterschiedlich.

Das Sondernutzungskonzept ist im Übrigen kein Instrument zur Regulierung der Anhäufung von Gastronomiebetrieben in bestimmten Bereichen.

 

Nachfragen:

 

  1. Kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristig auch im angrenzenden lärmbelasteten Simon-Dach-Kiez eine Einschränkung mit gleichlautender Begründung erfolgt?

 

Das Ordnungsamt prüft erst, wenn ein Antrag auf Sondernutzung Straßenland eingeht. Das erfolgt u.a., wenn der Zeitraum für eine genehmigte Sondernutzung endet. In jedem Fall ist ein erneuter Antrag notwendig. Wenn im Simon-Dach-Kiez eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis ausläuft und eine Verlängerung beantragt wird, so wird nach den bezirkseinheitlichen Vorgaben des Sondernutzungskonzeptes geprüft und auf der Grundlage dieser Ergebnisse eine Genehmigung erteilt oder ggf. auch versagt.

 

Ein Konzept zur einheitlichen Regelung der Sondernutzung kann keine Wirkung auf lärmbelastete Bereiche entfalten. Es soll die willkürfreie Genehmigung der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes unter Beachtung des Berliner Straßengesetzes sicherstellen. Um Lärmbelastungen entgegenzuwirken, müssen andere Instrumentarien wie z.B. das Landesimmissionsschutzgesetz ihre Anwendung finden. Hierfür hat das Umweltamt eine Zuständigkeit.

 

 

  1. Sollte die Einschränkung aufgrund der geringen Gehwegbreite erfolgen, ist detailliert zu erläutern, ob die wirklich an allen Stellen der Mainzer Straße so ist, und warum nicht mit der gleichen Begründung in der Krossener Straße, in der tatsächlich die Anwohner belastet sind, durchgegriffen wird?

 

Die Mainzer Straße ist auf beiden Straßenseiten eine sehr schmale Straße. Die vorhandenen Laufbahnen für Fußnger betragen zwischen 88 cm und max. 96 cm. Die Oberstreifen weisen als geringstes Maß 94 bis max. 109 cm auf. Es ist ein Mindestmaßr die Fußngerlaufbahn von 1,5 m freizuhalten und für das Herausstellen von Tischen und Stühlen muss eine Fläche von 70 cm Tiefe im Oberstreifen vorhanden sein. Werden diese Mindestanforderungen nicht eingehalten, kann eine Sondernutzung nicht bewilligt werden. Diese Mindestanforderungen gelten im gesamten Bezirk. In der Krossener Straße wurden im vergangenen Jahr dementsprechende Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andy Hehmke

 

 
 

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